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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gesundheits- und Pflegeassistenz Vom 17. April 2007

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gesundheits- und Pflegeassistenz Vom 17. April 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 17. April 200701.05.2007
Eingangsformel01.05.2007
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften01.05.2007
§ 1 - Nachweis der gesundheitlichen Eignung01.05.2007
§ 2 - Grundsätze der fachpraktischen Anleitung01.05.2007
§ 3 - Ausbildungsstandsfeststellung01.05.2007
§ 4 - Ausbildung in Teilzeitform01.05.2007
Abschnitt 2 - Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan01.05.2007
§ 5 - Ausbildungsberufsbild01.05.2007
§ 6 - Ausbildungsrahmenplan01.05.2007
Abschnitt 3 - Abschlussprüfung01.05.2007
§ 7 - Errichtung und Aufgaben von Prüfungsausschüssen01.05.2007
§ 8 - Zusammensetzung, Berufung01.05.2007
§ 9 - Ausschluss von der Mitwirkung01.05.2007
§ 10 - Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung01.05.2007
§ 11 - Geschäftsführung01.05.2007
§ 12 - Verschwiegenheit01.05.2007
§ 13 - Prüfungstermine01.05.2007
§ 14 - Zulassung zur Abschlussprüfung01.05.2007
§ 15 - Zulassung in besonderen Fällen01.05.2007
§ 16 - Anmeldung zur Abschlussprüfung01.05.2007
§ 17 - Entscheidung über die Zulassung01.05.2007
§ 18 - Prüfungsgebiete01.05.2007
§ 19 - Öffentlichkeit01.05.2007
§ 20 - Leitung und Aufsicht01.05.2007
§ 21 - Ausweispflicht und Belehrung01.05.2007
§ 22 - Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße01.05.2007
§ 23 - Rücktritt, Nichtteilnahme01.05.2007
§ 24 - Bewertungsmaßstäbe01.05.2007
§ 25 - Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung der Prüfungsergebnisse01.05.2007
§ 26 - Bestehen der Prüfung01.05.2007
§ 27 - Niederschrift01.05.2007
§ 28 - Prüfungszeugnis, Staatliche Anerkennung01.05.2007
§ 29 - Wiederholungsprüfung01.05.2007
§ 30 - Prüfungsunterlagen01.05.2007
Abschnitt 4 - Übergangsregelung, Inkrafttreten01.05.2007
§ 31 - Übergangsregelung01.05.2007
§ 32 - Inkrafttreten01.05.2007
Anlage 1 - Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin/ zum Gesundheits- und Pflegeassistenten01.05.2007
Anlage 2 - Prüfungszeugnis nach § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz01.05.2007
Anlage 3 - Staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Pflegeassistentin/ Gesundheits- und Pflegeassistent01.05.2007
Auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554) wird verordnet:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Nachweis der gesundheitlichen Eignung

Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung für die Berufsausübung erfolgt durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns nicht älter als drei Monate sein darf. Dabei sollen die von der zuständigen Behörde bestimmten Formulare verwendet werden.

§ 2 Grundsätze der fachpraktischen Anleitung

(1) Die Auszubildenden haben in der praktischen Ausbildungszeit ein Praxisbegleitheft eigenverantwortlich zu führen. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter überprüft anhand des Praxisbegleitheftes die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und bestätigt dieses durch Unterschrift.
(2) Der Aufbau und die Inhalte des Praxisbegleitheftes können von der zuständigen Behörde vorgegeben werden.
(3) Die fachpraktische Anleitung umfasst mindestens 500 Stunden berufsbezogenen Unterricht, der durch außer-, über- oder innerbetriebliche Schulung durch den Ausbildungsbetrieb sichergestellt wird. Die Inhalte ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan nach § 6.
(4) Der Ausbildungsbetrieb stellt sicher, dass die Auszubildenden durch ordnungsgemäß durchgeführte und nachgewiesene Facheinsätze von mindestens je sechswöchiger Dauer die Tätigkeit mindestens in einer ambulanten und einer stationären Pflegeeinrichtungen sowie in einem Krankenhaus kennen lernen.

§ 3 Ausbildungsstandsfeststellung

(1) Während der Berufsausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin oder zum Gesundheits- und Pflegeassistenten ist eine Ausbildungsstandsfeststellung (Zwischenprüfung) durchzuführen. Sie soll nach der halben Ausbildungszeit stattfinden.
(2) Die Ausbildungsstandsfeststellung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan nach § 6 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten und Kenntnisse soll der Prüfling in einer schriftlichen Prüfung in einer Zeit von 60 Minuten sowie einer praktischen Prüfung in einer Zeit von 60 Minuten nachweisen, dass die Pflege von bis zu drei Pflegebedürftigen gezielt durchgeführt werden kann.
(4) Über die Teilnahme an der Ausbildungsstandsfeststellung erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.

§ 4 Ausbildung in Teilzeitform

Wird die Ausbildung in Teilzeitform durchgeführt, soll die praktische Ausbildungszeit einen Umfang von vier Stunden täglich nicht unterschreiten.

Abschnitt 2 Ausbildungsberufsbild, Ausbildungsrahmenplan

§ 5 Ausbildungsberufsbild

Die Ausbildung soll die folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege von Menschen aller Generationen unter Anleitung einer Pflegefachkraft (§ 2 Absatz 1 HmbGPAG) erforderlich sind:
1.
eine professionelle Haltung unter Einbeziehung von Pflegekonzepten sowie der rechtlichen und vertraglichen Grundlagen entwickeln,
2.
Menschen bei einer gesunden Lebensweise unter Berücksichtigung individueller Interessen unterstützen und fördern,
3.
mit beruflichen Belastungen (psychisch und physisch) umgehen, Bewältigungsstrategien entwickeln und Maßnahmen zur Selbstpflege einsetzen,
4.
Menschen bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten unter Berücksichtigung von ökonomischen und ökologischen Aspekten sowie individuellen Wünschen und Bedürfnissen unterstützen,
5.
Kontakte mit pflegebedürftigen Menschen herstellen, mit ihnen einen respektvollen Umgang pflegen und sie unter Beachtung wesentlicher Vorbeugungsmaßnahmen bei der Grundversorgung unterstützen, Ressourcen erkennen und aktivierend in die Pflegehandlung einbeziehen,
6.
im Pflegeprozess bei der Erstellung von Biographie und Pflegeplanung unterstützend mitwirken, den Pflegebericht und die Pflegemaßnahmen selbständig dokumentieren,
7.
bei der Durchführung ärztlich veranlasster therapeutischer und diagnostischer Verrichtungen mithelfen, Notfallsituationen durch gezielte Beobachtung rechtzeitig erkennen und die erforderlichen Informationen unverzüglich weitergeben,
8.
Menschen bei der Auseinandersetzung mit chronischen, neurologischen und dementiellen Erkrankungen sowie Behinderungen unterstützen,
9.
mit anderen Berufsgruppen, im therapeutischen Team, mit privat Pflegenden und Angehörigen unter Reflektion der Situation und der eigenen Rolle zusammenarbeiten,
10.
Menschen in der Endphase des Lebens unterstützend begleiten und pflegen.

§ 6 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 5 in Verbindung mit § 2 HmbGPAG genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 7 Errichtung und Aufgaben von Prüfungsausschüssen

(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz errichtet die zuständige Behörde Prüfungsausschüsse.
(2) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Prüfungsaufgaben.

§ 8 Zusammensetzung, Berufung

(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar je zwei Beauftragten der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, der Arbeitsnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und der Lehrerinnen bzw. Lehrer an berufsbildenden Schulen. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Jedes Mitglied hat bis zu vier stellvertretende Mitglieder, die jeweils derselben Gruppe angehören müssen.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Behörde für die Dauer von fünf Jahren berufen.

§ 9 Ausschluss von der Mitwirkung

(1) Bei der Zulassung zur Prüfung und der Durchführung der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Angehörige bzw. Angehöriger des Prüflings ist.
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind:
1.
Verlobte,
2.
Ehegatten,
3.
eingetragene Lebenspartner,
4.
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
5.
Geschwister und deren Kinder und Ehegatten,
6.
Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7.
Geschwister der Eltern,
8.
Personen, die durch Annahme als Kind miteinander verbunden sind,
9.
Personen, die durch ein auf Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern miteinander verbunden sind (Pflegschaftsverhältnis).
Die in Satz 1 Nummern 2, 4 und 6 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr existiert; die in Satz 1 Nummer 9 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(3) Ausbilderinnen bzw. Ausbilder sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, an der Zulassung zur Prüfung beziehungsweise an der Durchführung der Prüfung nicht mitwirken.
(4) Liegt ein Ausschlusstatbestand nach Absatz 1 vor oder bestehen Zweifel, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, ist dies der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Ausschusses unverzüglich mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Behörde, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

§ 10 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe (§ 8 Absatz 1) angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist, sofern keine Plenarbeschlüsse erforderlich sind, beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken und dabei jede der drei Gruppen nach § 8 Absatz 1 vertreten ist.
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 11 Geschäftsführung

Die zuständige Behörde regelt im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung, insbesondere Einladungen zu Sitzungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

§ 12 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.

§ 13 Prüfungstermine

(1) Die zuständige Behörde stimmt mit allen betroffenen Einrichtungen die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine ab und legt diese fest. Die Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Die zuständige Behörde gibt die Termine einschließlich der Anmeldefristen allen Betroffenen rechtzeitig bekannt.

§ 14 Zulassung zur Abschlussprüfung

Zur Abschlussprüfung sind Auszubildende zuzulassen,
1.
die die Ausbildungszeit abgeleistet haben,
2.
die an der vorgeschriebenen Ausbildungsstandsfeststellung teilgenommen haben sowie die vorgeschriebenen Praxisbegleithefte und Facheinsätze nachweisen und
3.
deren Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder sie selbst noch deren gesetzliche Vertretung zu vertreten haben.

§ 15 Zulassung in besonderen Fällen

(1) Abweichungen von § 14 Nummer 1 kann die zuständige Behörde zulassen:
1.
bei Vorliegen erheblicher Fehlzeiten, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird,
2.
in den Fällen einer Abkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 9 HmbGPAG,
3.
wenn andere Ausbildungen oder Tätigkeiten der Auszubildenden nachgewiesen werden, die im Umfang ihrer Gleichwertigkeit eine Anrechnung auf die Ausbildungszeit rechtfertigen.
Bei Abweichungen nach Satz 1 Nummer 2 sind der Auszubildende und die Berufsschule vor der Entscheidung anzuhören.
(2) Abweichend von § 14 Nummern 1 und 3 kann zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wer im Rahmen einer Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme ausgebildet worden ist, sofern die Maßnahme von der zuständigen Behörde anerkannt wurde. In diesem Fall kann die Ausbildungszeit um bis zu ein Jahr verkürzt werden.

§ 16 Anmeldung zur Abschlussprüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt schriftlich. Dabei sollen die von der zuständigen Behörde bestimmten Anmeldeformulare verwendet werden.
(2) Dem Antrag auf Zulassung sollen beigefügt werden:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung dokumentieren,
3.
Zeugnis der Ausbildungsstandsfeststellung,
4.
Bescheinigung über vorgeschriebene Facheinsätze,
5.
Nachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Fall des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.

§ 17 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Behörde. Der Zulassungsbescheid ist spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn unter Angabe des Prüfungstages und -ortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel dem Antragsteller oder der Antragstellerin zuzustellen.
(2) Hält die zuständige Behörde die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Zulassung kann von der zuständigen Behörde oder von der Prüfungsvorsitzenden oder dem Prüfungsvorsitzenden bis zum ersten Prüfungstage widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

§ 18 Prüfungsgebiete

(1) Die Abschlussprüfung umfasst einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Prüfungsteil. Sie erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan (§ 6) festgelegten Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 5) sowie auf die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kompetenzen, soweit diese für die Berufsausbildung wesentlich sind.
(2) Während des schriftlichen Prüfungsteils sollen in einer Zeit von höchstens 180 Minuten schriftlich Aufgaben aus den Prüfungsgebieten Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen, Unterstützung bei der Selbstpflege und Assistenz in besonderen Pflegesituationen bearbeitet werden.
(3) In der praktischen Prüfung sollen die Prüflinge nachweisen, dass sie die indirekte und direkte Pflege für eine Gruppe von drei Pflegebedürftigen planen und durchführen können. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus einem Vorbereitungsteil von zwei Stunden (erster Tag) und einem Durchführungsteil von einer Stunde (zweiter Tag).
(4) Während des mündlichen Prüfungsteils sollen die Prüflinge Kenntnisse in den Prüfungsgebieten Gestaltung von Arbeits- und Beziehungsprozessen, Unterstützung bei der Selbstpflege und Assistenz in besonderen Pflegesituationen nachweisen. Die mündliche Prüfung umfasst höchstens 15 Minuten pro Prüfling und kann in Gruppen bis zu vier Prüflingen durchgeführt werden.

§ 19 Öffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Die oder der Prüfungsvorsitzende bzw. die zuständige Behörde kann Gäste zulassen. Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Behörde sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein. Bei der Beratung des Prüfungsergebnisses dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.
(2) Die zuständige Behörde kann Sachverständige als Beobachterinnen bzw. Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 20 Leitung und Aufsicht

(1) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den berufsbildenden Schulen oder Bildungsträgern die Aufsichtführung. Sie soll sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeit selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. Über den Ablauf ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) In der praktischen Prüfung muss der Prüfungsausschuss mindestens durch ein Mitglied vertreten sein.
(3) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen.

§ 21 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden beziehungsweise der oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Prüflinge, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes schuldig machen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Aufsichtführende Personen können nur eine vorläufige Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 treffen. Die endgültige Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfunglings.
(3) In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung mit 0 Punkten bewertet werden. Entsprechendes gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungshandlungen. In diesem Falle ist das Zeugnis einzuziehen.

§ 23 Rücktritt, Nichtteilnahme

Prüflinge können nach erfolgter Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung nur zurücktreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser ist der zuständigen Behörde oder der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Im Krankheitsfall kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes, das die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt, verlangt werden. Genehmigt die Behörde oder die bzw. der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht abgelegt. Wird die Genehmigung nicht erteilt, gilt die Prüfung oder der Teil der Prüfung als nicht bestanden. Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt, im Krankheitsfall durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, das die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt, nachgewiesen wird. Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 24 Bewertungsmaßstäbe

(1) Die Leistungen in der Abschlussprüfung sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:
eine den Anforderungen im besonderem Maße entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte = Note 1 = sehr gut,
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
= 91 - 81 Punkte = Note 2 = gut,
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
= 80 - 67 Punkte = Note 3 = befriedigend,
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
= 66 - 50 Punkte = Note 4 = ausreichend,
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
= 49 - 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft,
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
= 29 - 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
(2) Die Gesamtnote setzt sich zu 50 vom Hundert aus dem Ergebnis der praktischen Prüfungsleistungen, zu 25 vom Hundert aus den Ergebnissen der schriftlichen Prüfungsarbeit und zu 25 vom Hundert aus den Ergebnissen der mündlichen Abschlussprüfung zusammen.

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen, Feststellung der Prüfungsergebnisse

(1) Die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Feststellung der Noten und die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Prüfung erfolgt durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses muss sich vor der Bewertung einen eigenen Eindruck von den Prüfungsleistungen verschaffen.
(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses vorläufig bewertet.
(3) Die praktischen Prüfungsleistungen werden von dem Mitglied oder den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach § 20 Absatz 2 vorläufig bewertet.
(4) Die praktische Prüfung ist von den beauftragten Mitgliedern des Prüfungsausschusses in den wesentlichen Abläufen zu dokumentieren; dabei sind die für die Bewertung durch den Prüfungsausschuss erheblichen Tatsachen festzuhalten. Die vorläufigen Bewertungen und die Dokumentationen zur praktischen Prüfung dienen als Grundlage für die Bewertung nach Absatz 1.
(5) Der Prüfungsausschuss soll den Prüflingen am letzten Prüfungstag mitteilen, ob sie die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ haben. Über das Ergebnis der Prüfung erhalten die Prüflinge unverzüglich einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Dabei ist als Termin des Bestehens beziehungsweise des Nichtbestehens der Tag des letzten Prüfungsteils einzusetzen.

§ 26 Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen, im praktischen und im mündlichen Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen (Note 4,0) erbracht werden. Werden in einem Prüfungsteil mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(2) Der praktische Prüfungsteil wird mit ungenügend bewertet, wenn im Durchführungsteil (§ 18 Absatz 3) ungenügende Leistungen erbracht werden.

§ 27 Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Die Niederschrift muss Angaben enthalten:
1.
zur Person des Prüflings,
2.
über Ort und Zeit der Prüfung,
3.
über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses,
4.
über die Personen, die mit der Überwachung oder Aufsichtführung beauftragt waren,
5.
über die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die diesen in den praktischen Prüfungen vertreten haben,
6.
über den Gegenstand der Prüfungsaufgaben,
7.
über die Bewertung der Prüfungsleistungen; dabei sind die tragenden Gründe für die Bewertung festzuhalten und die festgestellten Mängel und Fehler zu bezeichnen, soweit sich diese aus der Bewertung nicht ableiten lassen.

§ 28 Prüfungszeugnis, Staatliche Anerkennung

(1) Über die Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis mit Rechtsbehelfsbelehrung nach dem Muster der Anlage 2, das die in den Prüfungsteilen erzielten Noten ausweist. Das Zeugnis ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und von der zuständigen Behörde zu beglaubigen.
(2) Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde eine Urkunde über die „Staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Pflegeassistentin“ oder die „Staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Pflegeassistent“ nach dem Muster der Anlage 3.

§ 29 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nichtbestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, frühestens jedoch zum nächstmöglichen Prüfungstermin.
(2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern die Anmeldung zur Wiederholungsprüfungs innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, erfolgt. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des Prüfungsausschusses in bestimmten Prüfungsgebieten eine Wiederholung nicht erforderlich ist.
(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 16 und 17) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung sind außerdem Ort und Datum der nicht bestandenen Abschlussprüfung anzugeben.

§ 30 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling Einsicht in ihre bzw. seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu stellen. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Anträge auf Zulassung und die Niederschriften nach § 27 sind zwei Jahre aufzubewahren.

Abschnitt 4 Übergangsregelung, Inkrafttreten

§ 31 Übergangsregelung

Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien des Berufsausbildungsvertrages vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.

Anlage 1

Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Gesundheits- und Pflegeassistentin/ zum Gesundheits- und Pflegeassistenten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind Ausbildungsjahr
1 2 3 4
1 Sich im Berufsfeld Pflege orientieren a) die rechtlichen und vertraglichen Grundlagen der Ausbildung kennen und verstehen 1. Ausbildungsjahr
b) Möglichkeiten zur Weiterbildung in der Alten- und Krankenpflege kennen
c) im Beruf der Gesundheits- und Pflegeassistenz orientieren
d) Arbeitsfelder, Aufgaben und Tätigkeiten der professionell Pflegenden in den verschiedenen Gesundheitsberufen unterscheiden
e) Aufbau und Organisation des jeweiligen Ausbildungsbetriebes in der stationären, ambulanten Alten- und Krankenpflege kennen
f) Wege und Medien der betrieblichen Kommunikation nutzen
g) im Team arbeiten und die eigene Rolle reflektieren
h) an Teamsitzungen und Übergabegesprächen teilnehmen
i) individuelle und kulturspezifische Bedürfnisse wahrnemen und diese bei der Pflege berücksichtigen.
j) Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen
2 Gesundheit erhalten und fördern a) gesundheitsgefährdende oder belastende Faktoren rechtzeitig erkennen und Strategien zu deren Bewältigung entwickeln 1. Ausbildungsjahr
b) bei Hilfebedarf Unterstützungsangebote wahrnehmen
c) gesundheitsfördernde Maßnahmen bei zu Pflegenden/Kunden unterstützen in Absprache mit dem Pflegeteam z.B.
- Förderung hygienischen Verhaltens
- Förderung gesundheitsunterstützender körperlicher Betätigung
- Schlaffördernde Maßnahmen
d) Einschätzung der Gefahren von Suchterkrankungen und Unterstützung der Betroffenen bei Maßnahmen zur Bewältigung oder Vorbeugung
e) Vitalzeichen beobachten und dokumentieren
f) Stress durch verschiedene Strategien (z.B. Entspannungsübungen, Musik) vorbeugen bzw. abbauen
g) die Sexualität der Menschen respektieren und die Befriedigung sexueller Bedürfnisse ermöglichen
h) individuelle Interessen der Menschen verwirklichen helfen z.B. musizieren, lesen, handwerkliche oder künstlerische Tätigkeiten
3 Häusliche Pflege und hauswirtschaftliche Abläufe mitgestalten a) Struktur, Organisation, Finanzierungsrahmen und Versorgungsangebote des ambulanten Dienstes/der Sozialstation beschreiben 1. Ausbildungsjahr
b) Beschwerden der zu pflegenden Menschen bzw. Kunden und deren Angehörigen ernst nehmen und gemeinsam Lösungen finden
c) in akuten Fällen das Notrufsystem bedienen
d) Unterstützung bzw. Durchführung der täglichen und/oder periodischen Haushaltspflege
e) technische und elektrische Geräte fachgerecht bedienen
f) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
g) ergonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeit einhalten
h) charakteristische Symptome von Infektionskrankheiten erkennen und weiterleiten
i) Infektionsschutzmaßnahmen in Absprache mit dem Team ergreifen
j) berufsbezogene Hygienebestimmungen und Vorschriften beachten und anwenden
k) den zeitlichen und sächlichen Rahmen des Arbeitseinsatzes einhalten
l) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
4 Bei der Körperpflege anleiten und unterstützen a) auf der Basis der dokumentierten Daten Ressourcen erkennen 1. Ausbildungsjahr
b) nach biographieorientierten Pflegeplänen arbeiten
c) Unterstützung bei der Körperpflege unter Berücksichtigung individueller Wünsche und hygienischer Kriterien leisten
d) Hilfestellung beim An- und Auskleiden unter Einbeziehen der Ressourcen
e) Erkrankungsbedingte körperliche Einschränkungen sowie Einschränkungen der Sinnesorgane erkennen und aktivierende pflegerische Unterstützung bei der täglichen Pflege leisten
f) alle Formen der sinnlichen Wahrnehmung stimulieren (z.B. Basale Stimulation)
g) bei der täglichen Pflege wesentliche Prophylaxen gegen Dekubitus, Intertrigor beachten
h) die Ergebnisse pflegerischer Maßnahmen in betriebsüblichen Dokumentationssystemen festhalten
i) gesundheitliche Veränderungen erkennen, weiterleiten und dokumentieren
5 Menschen bei der Nahrungsaufnahme und Ausscheidung anleiten und unterstützen a) Mahlzeiten gesund und genussreich gestalten 1. Ausbildungsjahr
b) Lagerung und Hilfestellung bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme
c) mit Nahrungsverweigerung angemessen umgehen
d) Hilfestellung bei der Ausscheidung leisten
e) Ernährungs- und Flüssigkeitsprotokolle führen und Flüssigkeitsbilanzierung durchführen
f) bei der täglichen Pflege wesentliche Prophylaxen gegen Soor, Parotitis, Obstipation und Inkontinenz beachten
g) Hilfsmittel fachgerecht einsetzen
h) Beobachtungen und durchgeführte Handlungen bewerten, dokumentieren und Auffälligkeiten (z.B. Dehydration, Schluckstörungen) weiterleiten
i) mit Nahrungssonden umgehen
6 Die Mobilität fördern und erhalten a) die Beweglichkeit beobachten, Einschränkungen erkennen, weiterleiten und dokumentieren 2. Ausbildungsjahr
b) bei der Mobilisierung/Lagerung/Transfer Grundkonzepte (z.B. Bobath, Kinästhetik) berücksichtigen und die Sicherheit des zu Pflegenden gewährleisten
c) ergonomische Grundsätze beachten
d) auf der Basis der dokumentierten Daten Ressourcen erkennen, unter Anleitung Pflegeziele setzen und geeignete Mobilisierungsmaßnahmen planen sowie ihre Wirksamkeit überprüfen
e) im Falle von eingeschränkter Mobilität spezielle Prophylaxen zur Vermeidung möglicher Folgeerkrankungen unter Anleitung durchführen
f) Sturzgefahren erkennen und entsprechende Prophylaxen durchführen
7 Menschen bei der Bewältigung von Krisen unterstützen a) beim Übergang in die Pflegesituation unterstützen, Hilfe beim Kennenlernen der neuen Umgebung anbieten 2. Ausbildungsjahr
b) Krisen- und Notfallsituationen erkennen und Hilfemaßnahmen veranlassen
c) die Pflegefachkraft bei der Durchführung ärztlicher Verordnungen unterstützen:
- Subkutane Injektionen (Insulin/Heparin) durchführen
- bei der Wundversorgung assistieren
- mit ableitenden Systemen umgehen
- bei der Frühmobilisation mitwirken
- bei der Stomaversorgung mitwirken
d) Schmerzäußerungen weiterleiten und dokumentieren
e) nicht medikamentöse schmerzlindernde Maßnahmen nach Pflegeplan durchführen
8 Menschen in besonderen Lebenssituationen unterstützen a) pflegerische Maßnahmen und erforderliche Prophylaxen auf der Basis der Biografie und der vorliegenden Krankheitsbilder aktivierend durchführen 2. Ausbildungsjahr
b) Menschen mit Diabetes oder Herzinsuffizienz auf wesentliche Symptome hin beobachten und spezielle Maßnahmen unter Anleitung durchführen
c) auf Anweisung ärztliche Tätigkeiten (Blutzucker kontrollieren, Insulininjektionen) durchführen und Medikamente verabreichen sowie die Wirkung/Nebenwirkung beobachten
d) mit typischen Reaktionsweisen chronisch kranker Menschen angemessen umgehen
e) Überlastungssituationen wahrnehmen, Gespräche mit Vertrauensperson suchen und Lösungsstrategien entwickeln
f) Kontakte mit anderen Berufsgruppen oder Ehrenamtlichen pflegen
9 Menschen mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen unterstützen a) bei der täglichen Pflege biografische Aspekte sowie Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen berücksichtigen 2. Ausbildungsjahr
b) Rehabilitative Maßnahmen nach Pflegeplan zur Förderung der Beweglichkeit anwenden
c) beim selbständigen Umgang mit Hilfsmitteln unterstützen
d) den Schlaf fördernde Maßnahmen durchführen
e) Harn-/ Stuhlkontinenz fördernde Maßnahmen durchführen
f) angemessene Inkontinenzversorgung einschließlich Intimpflege durchführen
g) Beeinträchtigungen von Menschen mit Morbus Parkinson, mit einem Schlaganfall, mit einer Querschnittlähmung wahrnehmen, Ressourcen erkennen, bei der Selbstpflege unterstützen und spezielle Maßnahmen unter Anleitung durchführen
h) Menschen mit dementiellen Erkrankungen nach gängigen Konzepten pflegen, Tagesabläufe strukturieren und bei Beschäftigungen angemessen anleiten
i) durch das Anregen der Sinne (Basale Stimulation) Verständigung fördern
j) Situationen, in denen Gewalt ausgeübt wird, erkennen, angemessen darauf reagieren und präventive Maßnahmen ergreifen
k) Konflikte im Team und unter bzw. mit den Menschen gemeinsam lösen
10 Pflege und Begleitung in der Endphase des Lebens a) Sterbende beobachten und Anzeichen des nahenden Todes erkennen 2. Ausbildungsjahr
b) individuelle Pflegemaßnahmen auf der Basis genauer Beobachtung und der persönlichen Bedürfnisse durchführen
c) die Umgebung der Sterbenden gestalten sowie für das Wohlbefinden und ggf. für religiösen Beistand sorgen
d) Gespräche und Zuhören ermöglichen
e) die ärztliche Schmerztherapie durch genaue Beobachtung, Durchführung der Anordnung und zusätzliche Pflegemaßnahmen unterstützen
f) bei der Versorgung von Verstorbenen unter Berücksichtigung ihrer religiösen und kulturellen Identität assistieren
g) Möglichkeiten und Angebote der persönlichen Trauerverarbeitung nutzen

Anlage 2

Registernummer
Prüfungszeugnis
nach § 28 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz
Anrede Vorname Nachname
geboren am
in
hat am ........ vor dem Prüfungsausschuss für Gesundheits- und Pflegeassistenz in Hamburg die Abschlussprüfung für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
Gesundheits- und Pflegeassistenz
gem. § 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 17. April 2007 (HmbGVBl. S. 143) mit dem Gesamtergebnis
......................
bestanden. Die in den einzelnen Prüfungsteilen gezeigten Leistungen wurden wie folgt bewertet:
Schriftlicher Teil: ...................
Praktischer Teil: .....................
Mündlicher Teil: ......................
Die/ Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Bezeichnung der zuständigen Behörde)
(Siegel)
Unterschrift Ausschussvorsitz
Unterschrift Behördenvertreter
Hamburg, den ..................
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle Widerspruch erheben.

Anlage 3

Registernummer
Staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Pflegeassistentin/ Gesundheits- und Pflegeassistent
Anrede Vorname Nachname
geboren am
in
hat am ............. vor dem Prüfungsausschuss für Gesundheits- und Pflegeassistenz in Hamburg die Abschlussprüfung für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
Gesundheits- und Pflegeassistenz
gem. § 26 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 17. April 2007 (HmbGVBl. S. 143) bestanden.
Hamburg, den ...............
(Bezeichnung der zuständigen Behörde)
(Siegel)
Unterschrift
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