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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die zahnärztliche Untersuchung von Kindern in Tageseinrichtungen Vom 13. Oktober 2009

Verordnung über die zahnärztliche Untersuchung von Kindern in Tageseinrichtungen Vom 13. Oktober 2009
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die zahnärztliche Untersuchung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 13. Oktober 200921.10.2009
Eingangsformel21.10.2009
§ 1 - Zeitpunkt und Ziel der Untersuchung21.10.2009
§ 2 - Organisation der Untersuchungen21.10.2009
§ 3 - Umfang und Durchführung der Untersuchungen21.10.2009
§ 4 - Dokumentation21.10.2009
§ 5 - Außerkrafttreten21.10.2009
Auf Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 7 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 16. September 2009 (HmbGVBl. S. 333), wird verordnet:

§ 1 Zeitpunkt und Ziel der Untersuchung

(1) Die zuständige Behörde beziehungsweise die von ihr beauftragten Personen führen für Kinder in Tageseinrichtungen zahnärztliche Reihenuntersuchungen durch. Diese finden in der Regel einmal jährlich vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung der Kinder statt. Die Sorgeberechtigten können der Teilnahme ihres Kindes an den Untersuchungen widersprechen.
(2) Die zahnärztlichen Untersuchungen zielen darauf ab, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und - soweit erforderlich - auf eine Behandlung hinzuwirken.

§ 2 Organisation der Untersuchungen

(1) Auf Veranlassung der zuständigen Behörde teilt der Träger der Kindertageseinrichtungen den Sorgeberechtigten den Ort und die Zeit der jeweiligen Untersuchung mit. Die Mitteilung erhält auch den Hinweis, dass die Sorgeberechtigten der Teilnahme ihres Kindes an der Untersuchung widersprechen können.
(2) Die Untersuchungen sollen in den Tageseinrichtungen stattfinden, in denen die Kinder betreut werden. Der Träger der Kindertageseinrichtung unterstützt den Ablauf der Untersuchung und stellt für die Untersuchung geeignete Räume und Namenslisten der Elementarkinder, deren Eltern der Untersuchung nicht widersprochen haben, mit Geburtsdaten rechtzeitig vor dem Untersuchungstermin zur Verfügung und stellt die Beaufsichtigung der zu untersuchenden Kinder sicher.

§ 3 Umfang und Durchführung der Untersuchungen

(1) Die zahnärztlichen Untersuchungen nach § 1 Absatz 2 umfassen die Kontrolle der Zahngesundheit, eine Untersuchung der Mundhöhle und die Erfassung von Gebissfehlentwicklungen.
(2) Die Sorgeberechtigten erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Untersuchung, um den Befund bei einer notwendigen Weiterbehandlung der Zahnärztin beziehungsweise dem Zahnarzt vorlegen zu können.

§ 4 Dokumentation

Die gewonnenen Daten und Informationen werden auf der Grundlage des § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 201), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2008 S. 17), aufbereitet und ausgewertet und in anonymisierter Form für Zwecke der Gesundheitsberichterstattung genutzt.

§ 5 Außerkrafttreten

Die Verordnung über die ärztliche und zahnärztliche Untersuchung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 31. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 527) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 13. Oktober 2009.
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