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Hamburgisches Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz) Vom 22. Dezember 2006

Hamburgisches Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz) Vom 22. Dezember 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10a neu eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz) vom 22. Dezember 200601.01.2007
Eingangsformel01.01.2007
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2007
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.01.2007
§ 3 - Allgemeine Ladenöffnungszeiten01.01.2007
§ 4 - Verkaufsstellen in oder auf Verkehrsanlagen01.01.2007
§ 5 - Verkaufsstellen auf Tankstellen01.01.2007
§ 6 - Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen01.01.2007
§ 7 - Verkaufsstellen in bestimmten Gebieten01.01.2007
§ 8 - Ausnahmen aus besonderem Grund01.01.2007
§ 9 - Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen; Beschäftigtenschutzregelungen01.01.2007
§ 10 - Aufsicht und Auskunft01.01.2007
§ 10a - Verfahren über eine Einheitliche Stelle; Genehmigungsfiktion28.12.2009
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2007
§ 12 - Inkrafttreten; Schlussbestimmungen01.01.2007
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
1.
Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und Bahnhofsverkaufsstellen,
2.
sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen gewerblicher Art, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
(2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
(3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind die den Bedürfnissen der Reisenden dienenden Waren wie insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikel, Bild-, Ton- und Datenträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen sowie ausländische Geldsorten.

§ 3 Allgemeine Ladenöffnungszeiten

(1) Verkaufsstellen dürfen an allen Werktagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden unbeschränkt geöffnet sein, sofern in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt ist.
(2) Verkaufsstellen müssen vorbehaltlich nachstehender Vorschriften für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:
1.
an Sonn- und Feiertagen,
2.
am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, ab 14.00 Uhr.
(3) Während der Ladenschlusszeiten nach Absatz 2 ist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf an Jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Abweichungen von den Ladenschlusszeiten des Absatzes 2 zugelassen sind, gelten diese Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Feilhalten außerhalb von Verkaufsstellen.
(4) Ist eine Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet, so hat der Inhaber an der Verkaufsstelle gut sichtbar auf die Öffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen hinzuweisen.
(5) Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

§ 4 Verkaufsstellen in oder auf Verkehrsanlagen

(1) Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen unbeschränkt, am 24. Dezember nur bis 17.00 Uhr, geöffnet sein für die Abgabe von Reisebedarf
1.
auf Flughäfen, auf Personenbahnhöfen des Schienenverkehrs oder zentralen Terminals des überregionalen Busfernverkehrs, oder unmittelbar an Anlegestellen des Schiffsverkehrs sowie
2.
innerhalb einer dazu dienenden baulichen Anlage, die Verkehrsanlagen nach Nummer 1 mit einem Verkehrsknotenpunkt verbindet.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 zu bestimmen, dass Verkaufsstellen auf internationalen Verkehrsflughäfen, unmittelbar an Schiffsanlegestellen der internationalen Fähr- oder Kreuzschifffahrt und auf Personenbahnhöfen des Schienenfernverkehrs von überregionaler Bedeutung Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel auch zur Versorgung der Berufspendler sowie an andere Personen als an Reisende abgeben dürfen. Dabei ist vorzuschreiben, dass die Größe der Verkaufsstellen nicht über das für diese Zwecke und Bedürfnisse des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht.
(3) Für Apotheken in oder auf Verkehrsanlagen gilt § 6 Absatz 1.

§ 5 Verkaufsstellen auf Tankstellen

Verkaufsstellen auf Tankstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember unbeschränkt geöffnet sein für die Abgabe von Betriebsstoffen, Autozubehör und Ersatzteilen, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft von Fahrzeugen notwendig ist, sowie für die Abgabe von Reisebedarf.

§ 6 Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen

(1) Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember unbeschränkt geöffnet sein für die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln; die Regelungen nach Apothekenrecht bleiben unberührt.
(2) Verkaufsstellen dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr für höchstens fünf Stunden für die Abgabe von Bäcker- oder Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnissen, Blumen und Pflanzen sowie Zeitungen und Zeitschriften geöffnet sein, sofern diese Waren in der Verkaufsstelle das Hauptsortiment darstellen. Eine Ladenöffnung am Oster- oder Pfingstmontag oder Zweiten Weihnachtsfeiertag ist - außer für Zeitungen und Zeitschriften - nicht zugelassen.
(3) Wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, dürfen für höchstens drei Stunden bis längstens 14.00 Uhr geöffnet sein:
1.
Verkaufsstellen nach Absatz 2,
2.
Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,
3.
Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen.
(4) Abweichend von § 3 Absatz 2 und den Absätzen 2 und 3 kann der Senat oder die von ihm bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung festlegen, dass und wie lange die Offenhaltung von Verkaufsstellen oder das Feilhalten für bestimmte Arten von Waren ausnahmsweise wegen eines spezifischen saisonalen oder traditionellen Bedürfnisses zugelassen wird.

§ 7 Verkaufsstellen in bestimmten Gebieten

(1) Verkaufsstellen in Ausflugs- oder Erholungsgebieten mit besonders starkem Fremdenverkehr dürfen zur Abgabe von Badegegenständen, Süßwaren, frischen Früchten, alkoholfreien Getränken, Tabakwaren, Blumen, Zeitschriften und Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, geöffnet sein an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden. Der Senat oder die von ihm bestimmte Stelle legt die Gebiete durch Rechtsverordnung fest. Bei den Öffnungszeiten der Verkaufsstellen ist Rücksicht auf die Zeit des Hauptgottesdienstes zu nehmen. Der Inhaber der Verkaufsstelle ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Anzahl der genutzten Sonn- und Feiertage zu führen und bei Verlangen der zuständigen Behörde bereitzustellen.
(2) Der Senat oder die von ihm bestimmte Stelle kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 die Anzahl der Sonn- und Feiertage und die Lage der Öffnungszeiten zur Wahrung gewichtiger Bedürfnisse des Besucher- und Fremdenverkehrs ausnahmsweise festlegen. Dabei können zu dem zu diesem Zweck erforderlichen Maß der Umfang der Verkaufsfläche beschränkt oder bestimmte Waren nach Absatz 1 näher bestimmt werden. Sind die zugelassenen Verkaufszeiten auf Grund einer Rechtsverordnung näher geregelt, sind sie an der Verkaufsstelle durch einen deutlich sichtbaren Aushang bekannt zu geben. Eine Offenhaltung am Oster- oder Pfingstmontag oder Zweiten Weihnachtsfeiertag soll nicht zugelassen werden.

§ 8 Ausnahmen aus besonderem Grund

(1) Verkaufsstellen dürfen aus Anlass von besonderen Ereignissen an jährlich höchstens vier Sonntagen geöffnet sein. Diese Tage werden vom Senat oder den von ihm bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben. Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimmte Gebietsteile und Handelszweige beschränkt werden. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18.00 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. Sonntage im Dezember, Adventssonntage, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag sowie Feiertage im Sinne des § 2 Absatz 2 dürfen nicht freigegeben werden. In Gebieten, für die eine Regelung nach § 7 getroffen ist, dürfen Sonntage durch den Inhaber der Verkaufsstelle nur genutzt werden, soweit die Zahl dieser Tage zusammen mit den nach § 7 Absatz 1 freigegebenen Sonn- und Feiertagen insgesamt 40 Tage nicht überschreitet.
(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen aus wichtigem Grund im öffentlichen Interesse befristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 7 bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 9 Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen; Beschäftigtenschutzregelungen

(1) In Verkaufsstellen dürfen Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 8 und der hierauf gestützten Vorschriften) beschäftigt werden. Zur Erledigung von unerlässlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten dürfen sie während insgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.
(2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen darf acht Stunden nicht überschreiten.
(3) In Verkaufsstellen, die nach § 7 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, dürfen Beschäftigte an jährlich 22 Sonn- und Feiertagen eingesetzt werden, wobei ihre Arbeitzeit an Sonn- und Feiertagen vier Stunden nicht überschreiten darf.
(4) Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 bewilligen, wobei mindestens 15 freie Sonntage für die Beschäftigten erhalten bleiben müssen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(5) Werden Beschäftigte an einem Sonntag eingesetzt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Beschäftigte an einem Feiertag beschäftigt, der auf einen Werktag fällt, müssen sie einen Ersatzruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen zu gewähren ist.
(6) Beschäftigte in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu werden. Bei der Häufigkeit der Arbeitseinsätze an den Werktagen ab 20.00 Uhr und an den Sonn- und Feiertagen soll auf die sozialen Belange der Beschäftigten Rücksicht genommen werden.
(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 finden auf pharmazeutisch vorgebildete Beschäftigte in Apotheken keine Anwendung.

§ 10 Aufsicht und Auskunft

(1) Die Inhaber von Verkaufsstellen sowie Gewerbetreibende und sonstige Personen, die Waren im Sinne von § 3 Absatz 3 feilhalten, sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Angaben vollständig und unentgeltlich zugänglich zu machen.
(2) Die Auskunftspflicht nach Absatz 1 obliegt auch den in Verkaufsstellen oder beim Feilhalten gemäß § 3 Absatz 3 beschäftigten Arbeitnehmern.

§ 10a Verfahren über eine Einheitliche Stelle; Genehmigungsfiktion

Verwaltungsverfahren nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 4 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetreibender im Sinne des § 3 Absatz 3
1.
entgegen § 3 Absatz 2 Verkaufsstellen offen hält oder Waren feilhält,
2.
entgegen § 3 Absatz 4 nicht auf die jeweiligen Öffnungszeiten hinweist,
3.
entgegen §§ 4 bis 8 und der darauf gestützten Rechtsverordnungen außerhalb der zugelassenen Öffnungszeiten Waren abgibt oder feilhält,
4.
entgegen § 7 Absatz 1 Aufzeichnungen nicht führt oder nicht bereitstellt,
5.
entgegen § 9 Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen einsetzt oder den Pflichten nach § 9 Absätze 1, 2, 3, 5 oder 6 Satz 1 nicht nachkommt oder
6.
entgegen § 10 die Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 12 Inkrafttreten; Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), gilt als auf Grund der §§ 4, 6 und 7 dieses Gesetzes erlassen.
(3) Die Verordnung zur Weiterübertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von Märkten, Messen und ähnlichen Veranstaltungen (Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten) vom 11. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 92), geändert am 23. September 2003 (HmbGVBl. S. 477), gilt als auf Grund von § 8 dieses Gesetzes erlassen.
(4) Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125 a Absatz 1 des Grundgesetzes in seinem Geltungsbereich das Gesetz über den Ladenschluss in der Fassung vom 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 745) in der geltenden Fassung.
Ausgefertigt, Hamburg den 22. Dezember 2006. Der Senat
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