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Hamburgische Landespflegegesetz-Durchführungsverordnung Vom 4. Dezember 2007

Hamburgische Landespflegegesetz-Durchführungsverordnung Vom 4. Dezember 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2013 (HmbGVBl. S. 278)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgische Landespflegegesetz-Durchführungsverordnung vom 4. Dezember 200701.01.2008
Eingangsformel01.01.2008
Abschnitt 1 - Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen01.01.2008
§ 1 - Geförderte Einrichtungen01.08.2013
§ 2 - Grundsatz01.01.2008
§ 3 - Verfahren01.01.2008
§ 4 - Höhe der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für vollstationäre Pflegeheime01.03.2011
§ 5 - Ermittlung der gesondert zu berechnenden Aufwendungen01.08.2013
§ 6 - Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen für Einrichtungen der ambulanten Pflege, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege01.03.2011
Abschnitt 2 - (aufgehoben)01.07.2010
§ 7 - (aufgehoben)01.07.2010
§ 8 - (aufgehoben)01.07.2010
§ 9 - (aufgehoben)01.07.2010
§ 10 - (aufgehoben)01.07.2010
§ 11 - (aufgehoben)01.07.2010
Abschnitt 3 - Schlussbestimmung01.01.2008
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung01.03.2011
Auf Grund von § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Hamburgischen Landespflegegesetzes (HmbLPG) vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 296) wird verordnet:

Abschnitt 1 Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen

§ 1 Geförderte Einrichtungen

(1) Wurde eine Einrichtung durch ein Darlehen gefördert, gilt die Einrichtung während der Laufzeit des Darlehens als gefördert. Ist die Förderung als Zuschuss oder Zuwendung gewährt worden, gilt die Einrichtung für den Zeitraum der Nutzung gemäß § 5 Absatz 2, längstens jedoch für 25 Jahre als gefördert.
(2) Darlehen der Hamburgischen Investitions- und Förderbank gelten als geförderte Darlehen.

§ 2 Grundsatz

(1) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2261), oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 SGB XI durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gesondert berechnen.
(2) In der gesonderten Berechnung nach § 82 Absatz 3 SGB XI dürfen keine Aufwendungen für Zusatzleistungen im Sinne von § 88 SGB XI berücksichtigt werden. Sie sind gegebenenfalls den Entgelten für Zusatzleistungen direkt zuzuordnen.
(3) Die gesonderten Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde. Der Bescheid weist die nach § 5 Absatz 8 den Pflegebedürftigen höchstens in Rechnung zu stellenden Beträge aus.

§ 3 Verfahren

(1) Die Zustimmung der zuständigen Behörde zur gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen nach § 82 Absatz 3 SGB XI wird auf Antrag und für einen zukünftigen Zeitraum erteilt. Der Antrag muss in allen Teilen transparent und nachvollziehbar sein. Die Zustimmung kann vorläufig erteilt, zeitlich und inhaltlich beschränkt sowie mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die hierfür erforderlichen Angaben sind, soweit sie nicht den gemäß Absatz 2 einzureichenden Unterlagen zu entnehmen sind, auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei Veränderungsanträgen sind lediglich die Änderungen gegenüber den der bisherigen Zustimmung zugrunde liegenden Beträgen nachzuweisen.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
der Vordruck zur Ermittlung der gemäß dieser Verordnung gesondert zu berechnenden Aufwendungen,
2.
ein Anlagennachweis des Jahresabschlusses nach ordnungsgemäßer Pflegebuchführung mit gesonderter Ausweisung der geringwertigen Wirtschaftsgüter nach § 6 Absätze 2 und 2 a Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 4212, 2003 I S. 179), zuletzt geändert am 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332),
3.
aktuelle Zins- und Tilgungspläne für sämtliche zu berücksichtigenden Darlehen,
4.
Leasing-, Miet- und Pachtverträge sowie
5.
eine schriftliche Stellungnahme des Heimbeirates beziehungsweise der Heimfürsprecherin oder des Heimfürsprechers zu der beantragten Veränderung.
Darüber hinaus weist der Träger der Einrichtung mit geeigneten Unterlagen nach, dass die Gesamtsumme nach § 5 Absätze 1 bis 6 insgesamt nicht überschritten wird, wenn die gesondert zu berechnenden Aufwendungen nicht gleichmäßig auf alle Plätze verteilt werden. Der Träger erläutert die Verteilungsmaßstäbe nach § 5 Absatz 8.
(3) Eine Erhöhung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist frühestens nach einem Jahr zulässig. Der Antrag soll der Behörde mindestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der beantragten Erhöhung vorliegen.
(4) Ermäßigen sich die der Berechnung zugrunde liegenden Aufwendungen um mehr als 5 vom Hundert (v. H.) gegenüber den der Zustimmung zugrunde liegenden Beträgen, ist die Einrichtung verpflichtet, die Berechnung gegenüber den Pflegebedürftigen unverzüglich, entsprechend den bei der anteiligen Berechnung der Aufwendungen angelegten Verteilungsgrundsätzen, zu ermäßigen und dies der zuständigen Behörde mitzuteilen; einer Zustimmung hierzu bedarf es nicht. Kommt die Einrichtung dieser Verpflichtung nicht nach, hat sie den Pflegebedürftigen die zu viel in Rechnung gestellten Beträge zu erstatten.

§ 4 Höhe der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für vollstationäre Pflegeheime

(1) In der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen für Pflegeheime sind in der Regel nur diejenigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen zu berücksichtigen, die unterhalb des in Absatz 2 festgesetzten Höchstbetrages liegen.
(2) Der Höchstbetrag liegt bei 19,35 Euro pro Platz und Tag für Pflegeheime ohne eigene Großküche oder Wäschereinigung und bei 20,55 Euro für Pflegeheime mit eigener Großküche oder Wäschereinigung.
(3) Der Höchstbetrag beinhaltet die Umsatzsteuer und umfasst auch die Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen. In dem Höchstbetrag nicht enthalten sind die Grundstücks- und Erschließungskosten sowie besondere Kosten, die durch außergewöhnliche Bedingungen des Grundstücks, durch besondere Umstände des Projektes oder durch unabweisbare Forderungen außerhalb der Zweckbestimmung des Bauwerks verursacht werden. Wird der Höchstbetrag überschritten, weil besondere Kosten im Sinne von Satz 2 anfallen, kann im Einzelfall einer Überschreitung des Höchstbetrages zugestimmt werden.

§ 5 Ermittlung der gesondert zu berechnenden Aufwendungen

(1) Zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß § 2 gehören:
1.
Abschreibungen auf betriebsnotwendige Gebäude, technische Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen gemäß Absatz 2,
2.
Fremdkapitalaufwand gemäß Absatz 3,
3.
Eigenkapitalzinsen gemäß Absatz 4,
4.
Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter gemäß Absatz 5 sowie
5.
Leasing-, Mieten und Pachten gemäß Absatz 6.
Von den nach Satz 1 Nummern 1 bis 5 ermittelten gesondert berechenbaren Aufwendungen sind gewährte Aufwendungszuschüsse der Hamburgischen Investitions- und Förderbank abzusetzen. Geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Absatz 2 EStG), die den Wert von 150 Euro nicht überschreiten, gehören nicht zu den gesondert zu berechnenden Aufwendungen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Berechnungsgrundlage für Abschreibungen auf betriebsnotwendige Gebäude, technische Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen sind die im Anlagennachweis des Jahresabschlusses ausgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungswerte. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind um öffentliche Investitionszuschüsse, Spenden und auf Zusatzleistungen gemäß § 2 Absatz 2 entfallende Bestandteile zu reduzieren. Die Abschreibungen sind wie folgt mit gleichen Beträgen über die gesamte Nutzungsdauer zu verteilen:
1.
Bauten und Außenanlagen auf 50 Jahre,
2.
technische Anlagen auf 25 Jahre,
3.
Einrichtungen und Ausstattungen auf zehn Jahre,
4.
Kraftfahrzeuge auf fünf Jahre,
5.
geringwertige Wirtschaftsgüter, die in ihrem Wert 150 Euro, nicht aber 1.000 Euro übersteigen, in einem Sammelposten gemäß § 6 Absatz 2 a des EStG auf fünf Jahre.
(3) Für Fremdkapital sind die tatsächlich gezahlten Zinsen auf das Restdarlehen bis zur Höhe des zum Zeitpunkt der Aufnahme beziehungsweise der Verlängerung des Kredites jeweils marktüblichen Zinssatzes zu berücksichtigen. Die im Zusammenhang mit einer öffentlichen Förderung abgestimmten Finanzierungen bleiben verbindlich. Hierzu zählt auch die Zinskalkulation auf den Betrag des Ursprungsdarlehens der Hamburgischen Investitions- und Förderbank. Die Höhe der Ursprungsdarlehen darf die Summe der Anschaffungs- und Herstellungswerte nach Absatz 2 nicht überschreiten.
(4) Das eingesetzte Eigenkapital wird mit bis zu 3 v. H. verzinst. Es wird durch Abzug der Restdarlehen von den Restbuchwerten für die betriebsnotwendigen Gebäude, technische Anlagen sowie Einrichtung und Ausstattung gemäß Anlagenverzeichnis ermittelt. Im Falle erhaltener öffentlicher Investitionszuschüsse ist darüber hinaus die um Abschreibungen verringerte Zuwendungssumme von den Restbuchwerten abzuziehen.
(5) Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen werden pauschal berücksichtigt. Berechnungsgrundlage sind die im Anlagennachweis des Jahresabschlusses ausgewiesenen Anschaffungs- und Herstellungswerte. Auf dieser Basis können bis zu 1 v. H., bei über 25 Jahre alten Gebäuden bis zu 1,3 v. H. berechnet werden. Für den Fall, dass ein Miet- oder Pachtvertrag die Instandhaltungspflicht auf die Mieterin oder den Mieter beziehungsweise die Pächterin oder den Pächter überträgt, können bis zu 12 v. H. der Jahresmiete beziehungsweise -pacht als Instandhaltungspauschale berücksichtigt werden. Hierin sind die Instandhaltungsaufwendungen für mitgemietete Einrichtung und Ausstattung enthalten.
(6) Aufwendungen für Leasing, Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 SGB XI können bis zur Höhe der ortsüblichen Miete für vergleichbare gemietete Einrichtungen gesondert berechnet werden. Die Miet- und Pachtaufwendungen zuzüglich der gegebenenfalls zu berücksichtigenden anteiligen Aufwendungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 dürfen die gesondert zu berechnenden Aufwendungen einer vergleichbaren selbst erstellten Einrichtung nicht überschreiten.
(7) Überschreiten die ermittelten gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß Absatz 1 den Höchstbetrag aus § 4 Absatz 2, so ist der Höchstbetrag anzusetzen, sofern keine Ausnahmetatbestände im Sinne des § 4 Absatz 3 vorliegen.
(8) Die Summe der gesondert zu berechnenden Aufwendungen wird nach einheitlichen und nachvollziehbaren Maßstäben auf die Plätze der Pflegeeinrichtung verteilt. Dabei ist von einer Auslastung von 98 v. H. auszugehen.

§ 6 Gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen für Einrichtungen der ambulanten Pflege, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

(1) Die Ermittlung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist in der ambulanten Pflege entsprechend den §§ 1 bis 5 durchzuführen und der tägliche Betrag ist auf die Pflegebedürftigen gleichmäßig zu verteilen. Hierfür ist die durchschnittliche Anzahl aller vom Pflegedienst betreuten Personen mit Leistungen nach dem Fünften, Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch pro Kalendertag des Vorjahres heranzuziehen. Der in Rechnung zu stellende Betrag darf in der Regel die Höhe von 1,20 Euro pro Tag und Pflegebedürftigem nicht überschreiten. Der Betrag kann für jeden Tag, an dem für die oder den Pflegebedürftigen Leistungen der ambulanten Pflege nach dem Elften oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht wurden, nur einmal berechnet werden.
(2) Die Ermittlung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist für die Tages- und Nachtpflege entsprechend den §§ 1 bis 5 mit folgenden Änderungen durchzuführen:
1.
der Höchstbetrag liegt bei 13,60 Euro pro Platz und Tag und
2.
die Anzahl der Öffnungstage und der Auslastungsgrad entsprechen den Annahmen, die im Rahmen der für die jeweilige Einrichtung geltenden Vereinbarung nach § 85 SGB XI getroffen wurden; wurde in diesen Vereinbarungen nicht auf einen einrichtungsspezifischen Auslastungsgrad Bezug genommen, so ist von einer Auslastung von 85 v. H. auszugehen.
(3) Die Ermittlung der gesondert berechenbaren Aufwendungen ist für wirtschaftlich selbstständige Einrichtungen der Kurzzeitpflege entsprechend den §§ 1 bis 5 mit folgenden Änderungen durchzuführen:
1.
der Höchstbetrag liegt bei 22,30 Euro pro Platz und Tag für Einrichtungen ohne eigene Großküche oder Wäschereinigung und bei 23,70 Euro für Einrichtungen mit eigener Großküche oder Wäschereinigung und
2.
abweichend von § 5 Absatz 8 ist von einer Auslastung von 85 v. H. auszugehen.

Abschnitt 2

(aufgehoben)

§ 7 (aufgehoben)

§ 8 (aufgehoben)

§ 9 (aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11 (aufgehoben)

Abschnitt 3 Schlussbestimmung

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Die Landespflegegesetzverordnung vom 25. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 159) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(3) Eine Zustimmung nach § 2 Absatz 3, die nach den bis zum 28. Februar 2011 geltenden Vorschriften erteilt wurde, behält ihre Gültigkeit, auch wenn der Höchstbetrag nach § 4 Absatz 2 überschritten ist. Sofern eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen erteilt wurde, sind auch im Falle einer Neuberechnung der nicht geförderten Aufwendungen die bisher genehmigten Anschaffungs- und Herstellungswerte für Bauten, Außenanlagen und technische Anlagen bei der Kalkulation zugrunde zu legen. Für Ersatzbauten und Erweiterungsbauten gelten die Sätze 1 und 2 nicht.
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