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Hamburgisches Gesetz über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) Vom 21. November 2006

Hamburgisches Gesetz über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) Vom 21. November 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369)1)
Fußnoten
1)
Gemäß Artikel 11 dient dieses Gesetz der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert am 20. November 2013 (ABl. EU Nr. L 354 S. 132).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) vom 21. November 200601.12.2006
Eingangsformel01.12.2006
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften zur Berufsausbildung01.12.2006
§ 1 - Staatliche Anerkennung01.12.2006
§ 2 - Ausbildungsberufsbild, Zulassung, Dauer und Struktur der Ausbildung01.12.2006
§ 3 - Anwendung des Berufsbildungsgesetzes01.12.2006
§ 4 - Verordnungsermächtigung01.12.2006
§ 5 - Ausbildungsorte, Praxisanleitung01.12.2006
§ 6 - Aufgaben der zuständigen Behörde01.12.2006
§ 7 - Berufsbildungsausschuss01.12.2006
§ 8 - Erprobungsklausel01.12.2006
§ 9 - Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit01.12.2006
§ 9 a - Feststellung der Gleichwertigkeit außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erworbener Berufsqualifikationen18.01.2016
§ 9 b - Ausgleichsverfahren04.07.2012
Abschnitt 2 - Berufsausbildungsverhältnis01.12.2006
§ 10 - Ausbildungsvertrag01.12.2006
§ 11 - Pflichten der Ausbildenden01.12.2006
§ 12 - Ausbildungsvergütung01.12.2006
§ 13 - Probezeit01.12.2006
§ 14 - Vorzeitige Beendigung und Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses01.12.2006
§ 15 - Kündigung01.12.2006
§ 16 - Schulpflicht01.12.2006
Abschnitt 3 - Bußgeldvorschriften01.12.2006
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten01.12.2006
Abschnitt 4 - Schlussbestimmung01.12.2006
§ 18 - Inkrafttreten01.12.2006
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zur Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung

(1) Der Ausbildungsberuf Gesundheits- und Pflegeassistentin beziehungsweise Gesundheits- und Pflegeassistent wird staatlich anerkannt.
(2) Im Ausbildungsberuf Gesundheits- und Pflegeassistentin beziehungsweise Gesundheits- und Pflegeassistent darf nur nach der gemäß § 4 zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung ausgebildet werden.

§ 2 Ausbildungsberufsbild, Zulassung, Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung soll Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln (Ausbildungsberufsbild), die für eine qualifizierte Betreuung und Pflege von Menschen unter Anleitung einer Pflegefachkraft erforderlich sind. Das Ausbildungsberufsbild umfasst den gesamten Pflegebedarf sämtlicher Generationen in der Häuslichkeit, in der Tagespflege sowie in stationären Bereichen, insbesondere der Pflegeheime, Krankenhäuser, Wohngruppen und betreuten Wohnanlagen.
(2) Zur Ausbildung werden nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die für die Berufsausübung gesundheitlich geeignet sind und deren Ausbildungsstätte in Hamburg liegt.
(3) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und schließt mit der Abschlussprüfung ab. Nach Ablauf eines Jahres erfolgt eine Zwischenprüfung, um den erreichten Ausbildungsstand festzustellen. Die Ausbildung umfasst insgesamt mindestens 960 Stunden Fachunterricht und mindestens 2.240 Stunden praktische Ausbildung.

§ 3 Anwendung des Berufsbildungsgesetzes

Für die Ausbildung, einschließlich der Durchführung der Zwischen- beziehungsweise der Abschlussprüfung, sowie die Rechte und Pflichten der Ausbildenden beziehungsweise der Auszubildenden gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt.

§ 4 Verordnungsermächtigung

(1) Der Senat wird ermächtigt, Näheres für eine geordnete und einheitliche Ausbildung im Beruf der Gesundheits- und Pflegeassistenz durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu regeln. Der Senat kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiterübertragen; diese erlässt die Rechtsverordnung nach Satz 1 im Einvernehmen mit der für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Behörde.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 sind zu regeln:
1.
nähere Bestimmungen zur Zulassung gemäß § 2 Absatz 2,
2.
die Anrechnung anderer Ausbildungen und Tätigkeiten auf die Ausbildung,
3.
die während der Ausbildung zu vermittelnden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die das Ausbildungsberufsbild gemäß § 2 Absatz 1 mindestens umfasst,
4.
der Ausbildungsrahmenplan, der die Ausbildung sachlich und zeitlich gliedert,
5.
die Grundsätze der fachpraktischen Anleitung,
6.
Bestimmungen über die Zwischenprüfung,
7.
Bestimmungen über die Zulassung zur und Durchführung der Abschlussprüfung, einschließlich der Prüfungsgebiete und
8.
die Prüfung für Externe.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 können ferner geregelt werden:
1.
besondere sachliche und zeitliche Gliederungen und Stufungen der Berufsausbildung,
2.
die Höchstdauer bei Unterbrechungen und Fehlzeiten,
3.
die Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises der Auszubildenden,
4.
besondere Zulassungsvoraussetzungen zur Abschlussprüfung im Rahmen beruflicher Fortbildung und
5.
bis zu drei Jahre dauernde Teilzeitformen der Ausbildung.

§ 5 Ausbildungsorte, Praxisanleitung

(1) Ausbildungsorte sind die Berufsschule und die gemäß § 6 Absatz 2 anerkannten Einrichtungen, die die praktische Ausbildung durchführen (Ausbildungsbetriebe). Berufsschule und Ausbildungsbetriebe wirken bei der Durchführung der Berufsausbildung zusammen (Lernortkooperation).
(2) Die praktische Ausbildung darf nur in anerkannten Einrichtungen stattfinden, die für die Berufsausbildung geeignet sind und über eine angemessene Zahl an persönlich und fachlich geeigneten Praxisanleiterinnen oder Praxisanleitern verfügen.

§ 6 Aufgaben der zuständigen Behörde

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Durchführung der Berufsausbildung und fördert diese durch Beratung der an der Berufsausbildung beteiligten Personen. Sie hat zu diesem Zweck Beraterinnen oder Berater zu bestellen. Ausbildende sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten. Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(2) Die zuständige Behörde wacht nach Maßgabe der §§ 27 bis 32 BBiG über die Eignung der Ausbildungsbetriebe und der Ausbilderinnen und Ausbilder (Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal). Ist die Eignung nicht gegeben oder fällt diese fort, kann die zuständige Behörde das Einstellen und die praktische Ausbildung in der betreffenden Einrichtung nach Maßgabe des § 33 BBiG untersagen. Der Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung als Praxisanleiterin beziehungsweise Praxisanleiter gemäß § 5 Absatz 2 sowie die erforderliche Anzahl geeigneter Praxisanleiterinnen beziehungsweise Praxisanleiter kann durch Richtlinien bestimmt werden, die von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Behörde erlassen werden.
(3) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach Maßgabe der §§ 34 bis 36 BBiG.
(4) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz obliegt der zuständigen Behörde.

§ 7 Berufsbildungsausschuss

(1) Die zuständige Behörde errichtet einen Berufsbildungsausschuss, dem Beauftragte der zuständigen Behörde, der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Behörde sowie der für die Gesundheitsberufe zuständigen Behörde angehören. Den Vorsitz bestimmt die zuständige Behörde.
(2) Die Mitglieder müssen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz sachkundig sein. Im Übrigen richtet sich die Errichtung und die Beschlussfähigkeit des Ausschusses nach den §§ 77 und 78 BBiG.
(3) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der Berufsausbildung nach diesem Gesetz zu unterrichten und zu hören, insbesondere beim Erlass beziehungsweise bei der Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.
(4) Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, durch die Unterausschüsse gebildet werden können, denen andere als die in Absatz 1 genannten Mitglieder angehören können.
(5) Die Funktion des Berufsbildungsausschusses kann einem bei der zuständigen Behörde nach § 77 BBiG errichteten Ausschuss übertragen werden.

§ 8 Erprobungsklausel

(1) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung des Ausbildungsberufs der Gesundheits- und Pflegeassistenz unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, kann von der nach § 4 Absatz 1 zu erlassenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung abgewichen werden, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.
(2) Die Abweichungen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde, die diese im Einvernehmen mit der für die Durchführung des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Behörde erteilt.

§ 9 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Behörde die Dauer der Ausbildung um bis zu ein Jahr zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht und die Durchführung der Ausbildung nicht gefährdet wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung). Die erforderlichen Nachweise sind der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde auf Antrag der Auszubildenden die Ausbildungszeit um bis zu ein Jahr verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung sind die Ausbildenden und die zuständige Berufsschule zu hören.

§ 9 a Feststellung der Gleichwertigkeit außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg erworbener Berufsqualifikationen

Die Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen, die Erteilung Europäischer Berufsausweise und die Meldung von Daten im Rahmen des Vorwarnmechanismus erfolgen nach dem Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (HmbBQFG) vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362), in der jeweils geltenden Fassung. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 13 HmbBQFG auch die Gleichwertigkeit inländischer Berufsqualifikationen feststellen.

§ 9 b Ausgleichsverfahren

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung von den in der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599), in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Pflegeeinrichtungen Ausgleichsbeträge erhoben werden, und zwar unabhängig davon, ob dort Abschnitte der praktischen Ausbildung durchgeführt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn ein Ausgleichsverfahren erforderlich ist, um einen Mangel an Ausbildungsplätzen zu verhindern oder zu beseitigen. Führt der Senat ein Ausgleichsverfahren ein, darf die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge den voraussichtlichen Mittelbedarf zur Finanzierung eines angemessenen Angebots an Ausbildungsplätzen nicht überschreiten.
(2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 umfasst Regelungen über die Berechnung des Kostenausgleichs und das Ausgleichsverfahren sowie die Bestimmung der zur Durchführung des Kostenausgleichs zuständigen Stelle.
(3) Hat der Senat ein Ausgleichsverfahren nach Absatz 1 eingeführt, so ist er verpflichtet, in angemessenen Zeitabständen die Notwendigkeit der Fortführung zu überprüfen.

Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis

§ 10 Ausbildungsvertrag

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung nach diesem Gesetz einstellt (Ausbildende), hat mit diesen vor Beginn der Ausbildung einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für die gesamte Dauer der Ausbildung nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 10 bis 25 BBiG zu schließen, sofern die Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen.
(2) Der Ausbildungsvertrag muss inhaltlich dem Mustervertrag entsprechen, der von der zuständigen Behörde ausgegeben wird und ist von den Ausbildenden sowie den Auszubildenden und bei minderjährigen Auszubildenden auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern unverzüglich auszuhändigen.
(3) Bei Änderungen des Ausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Der Ausbildende hat nach Abschluss des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich bei der zuständigen Behörde den Antrag auf Eintragung in das nach § 6 Absatz 3 zu führende Verzeichnis zu stellen. Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Ausbildungsvertrags beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

§ 11 Pflichten der Ausbildenden

Die Ausbildenden haben
1.
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann,
2.
den Auszubildenden von Kosten freizustellen, die im Rahmen der praktischen Ausbildung und im Zusammenhang mit dem Ablegen der jeweils vorgeschriebenen Prüfung entstehen,
3.
die Auszubildenden für die Teilnahme an Pflichtveranstaltungen der Berufsschule und an Prüfungen freizustellen,
4.
sicherzustellen, dass den Auszubildenden nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen; die Verrichtungen müssen dem Ausbildungsstand und den Kräften der Auszubildenden angemessen sein,
5.
den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen; das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden; auf Verlangen der Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

§ 12 Ausbildungsvergütung

(1) Die Ausbildenden haben den Auszubildenden für die gesamte Dauer der Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung zu zahlen.
(2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 89, 466), zuletzt geändert am 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402, 1404), in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert der Bruttovergütung hinaus. Können die Sachbezüge während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund nicht abgenommen werden, so sind sie nach den Sachbezugswerten abzugelten.

§ 13 Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit, die mindestens einen und höchstens vier Monate beträgt.

§ 14 Vorzeitige Beendigung und Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses

(1) Bestehen die Auszubildenden vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(2) Wird die jeweils vorgeschriebene Prüfung nicht bestanden, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf schriftliches Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

§ 15 Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1.
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grund,
2.
von den Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

§ 16 Schulpflicht

Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis im Sinne dieses Gesetzes stehen, sind für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses schulpflichtig, wenn sich deren Ausbildungsstätte in Hamburg befindet.

Abschnitt 3 Bußgeldvorschriften

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 5 Absatz 2 ausbildet, ohne für die praktische Ausbildung geeignet zu sein,
2.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Besichtigung nicht oder nicht rechtzeitig gestattet,
3.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Ausbildungsvertrag abschließt, der inhaltlich nicht dem Mustervertrag der zuständigen Behörde entspricht,
4.
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 2 eine Ausfertigung des Ausbildungsvertrags nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
5.
entgegen § 10 Absatz 4 die Eintragung in das dort genannte Verzeichnis nicht oder nicht unverzüglich beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift nicht beigefügt hat,
6.
entgegen § 11 Nummer 3 Auszubildende nicht freistellt,
7.
entgegen § 11 Nummer 4 Auszubildenden eine Verrichtung überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dient.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3, 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Abschnitt 4 Schlussbestimmung

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2006 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. November 2006.
Der Senat
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