HmbSchVO - Reha
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Verordnung über die Hamburgische Schiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hamburgische Schiedsstellenverordnung - HmbSchVO - Reha) Vom 19. Juni 2012

Verordnung über die Hamburgische Schiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hamburgische Schiedsstellenverordnung - HmbSchVO - Reha) Vom 19. Juni 2012
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. März 2016 (HmbGVBl. S. 83, 85)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Hamburgische Schiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 111 b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hamburgische Schiedsstellenverordnung - HmbSchVO - Reha) vom 19. Juni 201201.07.2012
Eingangsformel01.07.2012
§ 1 - Errichtung der Schiedsstelle, Allgemeines01.07.2012
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle09.03.2016
§ 3 - Bestellung der Mitglieder01.07.2012
§ 4 - Amtsdauer01.07.2012
§ 5 - Abberufung und Niederlegung01.07.2012
§ 6 - Amtsführung01.07.2012
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens01.07.2012
§ 8 - Einladung, Auskunftspflicht01.07.2012
§ 9 - Verfahren vor der Schiedsstelle01.07.2012
§ 10 - Beschlussfassung und Entscheidung01.07.2012
§ 11 - Verfahrensgebühr01.07.2012
§ 12 - Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen01.07.2012
§ 13 - Entschädigung der Mitglieder01.07.2012
§ 14 - Kostenabwicklung01.07.2012
§ 15 - Geschäftsordnung01.07.2012
§ 16 - Inkrafttreten01.07.2012
Auf Grund von § 111 b Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057, 3059), wird verordnet:

§ 1 Errichtung der Schiedsstelle, Allgemeines

(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle gemäß § 111 b SGB V (Schiedsstelle) errichtet.
(2) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt, die bei einer der beteiligten Organisationen nach § 111 b Absatz 1 SGB V oder bei einer unabhängigen Organisation eingerichtet wird. Die maßgeblichen hamburgischen Verbände nach Absatz 4 können einvernehmlich bestimmen, dass die Geschäftsstelle zum Beginn einer neuen Amtsperiode einer anderen Organisation nach Satz 1 zugeordnet wird; Näheres ist in der Geschäftsordnung der Schiedsstelle nach § 15 zu regeln. Wechselt die Zuordnung der Geschäftsstelle, ist dies der für die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde) durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Schiedsstelle mitzuteilen. Die Geschäftsstelle wird zu Beginn der ersten Amtsperiode beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nord, Körperschaft des öffentlichen Rechts, eingerichtet.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen, soweit sie für die Schiedsstelle tätig sind, den Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle. Sie haben über Angelegenheiten der Schiedsstelle anderen Personen gegenüber Verschwiegenheit zu wahren.
(4) Maßgeblicher Verband im Sinne von § 111 b Absatz 1 Satz 1 SGB V in der Freien und Hansestadt Hamburg ist, wer mindestens zwei Träger von Einrichtungen als Verband vertritt, die Vertragspartner der Krankenkassen oder ihrer Verbände für Versorgungsverträge für die Freie und Hansestadt Hamburg nach den §§ 111, 111 a und 111 c SGB V sind; dies ist durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Die zuständige Behörde stellt fest, wer zu Beginn einer Amtsperiode maßgeblicher Verband ist.
(5) Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Mitglieder der Schiedsstelle werden im Folgenden als Stellvertretung bezeichnet. Regelungen, die für Mitglieder der Schiedsstelle gelten, sind auf die Stellvertretung sinngemäß anzuwenden.

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus sieben Mitgliedern, einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei unparteiischen Mitgliedern sowie je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Vertragsparteien.
(2) Die oder der Vorsitzende und die zwei unparteiischen Mitglieder haben jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Für die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle sind Stellvertretungen gemäß § 3 Absatz 2 zu bestellen.
(3) Die oder der Vorsitzende und die zwei unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertretungen dürfen weder haupt- noch nebenberuflich in Krankenkassen oder Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie in deren Verbänden tätig sein; sie dürfen darüber hinaus nicht Bedienstete der Aufsichtsbehörde sein. Die oder der Vorsitzende und seine Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 14 Absatz 4 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 348), in der Fachrichtung allgemeine Dienste besitzen.
(4) Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach außen; dabei ist sie oder er an die Entscheidungen der Schiedsstelle gebunden.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die zwei unparteiischen Mitglieder sowie ihre Stellvertretungen werden von den Organisationen nach § 111 b Absatz 1 SGB V gemeinsam bestellt. Die Bestellung wird wirksam, sobald die Bestellten sich gegenüber der Geschäftsstelle zur Amtsübernahme schriftlich bereit erklärt haben. Kommt eine Einigung binnen sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode nicht zustande, werden sie von der Aufsichtsbehörde durch Los bestimmt. Vertreterinnen oder Vertreter der Organisationen nach Satz 1 können bei dem Losverfahren anwesend sein.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle sind von den beteiligten Vertragsparteien verfahrensbezogen gesondert zu bestellen. Für Schiedsstellenverfahren, die sich auf Verträge beziehen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen nach § 111 Absatz 2 SGB V schließen, bestellen
a)
die AOK Rheinland/ Hamburg,
b)
der BKK-Landesverband NORDWEST,
c)
die IKK classic,
d)
der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) Landesvertretung Hamburg und
e)
die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See - handelnd als Landesverband für Hamburg
gemeinsam zwei Mitglieder und für jedes je zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für Schiedsstellenverfahren, die sich auf Verträge beziehen, die die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen nicht gemeinsam abschließen, bestellen die Landesverbände oder die Krankenkassen, die an dem Vertrag beteiligt sind, gemeinsam zwei Mitglieder und bis zu vier Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer des Verfahrens. Der Träger der von einem Schiedsstellenverfahren betroffenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung bestellt zwei Mitglieder und bis zu vier Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Dauer des Verfahrens. Das Nähere zur Bestellung der Mitglieder kann in der Geschäftsordnung nach § 15 geregelt werden.
(3) Die Bestellung der Mitglieder und der Stellvertretungen nach den Absätzen 1 und 2 ist der Geschäftsstelle schriftlich bekannt zu geben. Diese unterrichtet die beteiligten Organisationen und die Aufsichtsbehörde.

§ 4 Amtsdauer

(1) Eine Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Die erste Amtsperiode beginnt am Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
(2) Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter nach § 3 Absatz 1 vorzeitig aus, erfolgt die Neubestellung eines Mitglieds für den Rest der Amtsperiode.
(3) Die Mitglieder nach § 3 Absatz 1 bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin bzw. ihres Nachfolgers oder ihrer erneuten Bestellung im Amt.
(4) Die Mitgliedschaft der nach § 3 Absatz 2 bestellten Personen endet, wenn die Entscheidungen für die Schiedsstellenverfahren, für die sie bestellt wurden, rechtskräftig geworden sind.

§ 5 Abberufung und Niederlegung

(1) Die oder der Vorsitzende sowie die zwei unparteiischen Mitglieder können durch gemeinsamen Beschluss der Organisationen nach § 111 b Absatz 1 SGB V aus wichtigem Grund abberufen werden. Kommt ein gemeinsamer Beschluss nicht zustande, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer Organisation nach Anhörung der Beteiligten über die Abberufung.
(2) Die Mitglieder, die Vertreter der Vertragsparteien sind, sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können von den entsendenden Stellen abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der nachfolgenden Person mitzuteilen. Die Geschäftsstelle informiert hierüber die beteiligten Organisationen und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle nach § 3 Absatz 1 können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen; diese hat die in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen nach § 111 b Absatz 1 SGB V, die Vertragspartner laufender Schiedsstellenverfahren sowie die Aufsichtsbehörde hiervon zu unterrichten.

§ 6 Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ihre Stellvertretung unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern und der Geschäftsstelle die Verhinderung mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die Angelegenheiten der Schiedsstelle Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Stellvertretungen entsprechend.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Die Schiedsstelle kann unter den Voraussetzungen des § 111 Absatz 5, 111 a Absatz 1 und § 111 c Absatz 3 SGB V angerufen werden.
(2) In dem schriftlichen Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der bisherigen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertragsentwurfes, der Vereinbarung oder der Entscheidung aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle notiert das Eingangsdatum und fordert die Antragstellerin oder den Antragsteller unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 500 Euro auf. Die Geschäftsstelle leitet den Verfahrensbeteiligten eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 8 Einladung, Auskunftspflicht

(1) Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Schiedsstelle fest.
(2) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 21 Kalendertage vor dem Sitzungstermin die Mitglieder der Schiedsstelle oder im ihr bekannten Verhinderungsfall die Stellvertretung zu den Sitzungen der Schiedsstelle ein.
(3) Auf Verlangen haben die Beteiligten der Schiedsstelle die für die Vorbereitung eines Vermittlungsvorschlages und der Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 9 Verfahren vor der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle verhandelt in nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle in Verhandlungen angehört werden, wenn die Vertragsparteien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.
(3) Im Übrigen finden für das Verfahren die Bestimmungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983, 3014), in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 10 Beschlussfassung und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden und einem unparteiischen Mitglied mindestens je ein Mitglied der Vertragsparteien anwesend ist. Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von vier Wochen durchzuführen. In diesem Falle ist die Schiedsstelle beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende, anwesend sind; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(3) Beschlüsse der Schiedsstelle bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung.
(4) Die Entscheidungen der Schiedsstelle sind schriftlich zu begründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den beteiligten Vertragspartnern zuzustellen. Der Schiedsspruch ist von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
(5) Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 11 Verfahrensgebühr

(1) Die Schiedsstelle erhebt für das Verfahren eine angemessene und kostendeckende Gebühr. Näheres zur Ermittlung der Gebühr kann in der Geschäftsordnung nach § 15 geregelt werden. Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise als durch Entscheidung der Schiedsstelle oder Einigung der Vertragsparteien erledigt, wird eine Gebühr in Höhe von 500 Euro erhoben.
(2) Die Entscheidung über die zu erhebende Gebühr trifft die Schiedsstelle durch Beschluss; sie wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig.
(3) Über die Kostenverteilung wird im Schiedsstellenverfahren entschieden. § 154 Absatz 1 und § 155 der Verwaltungsgerichtordnung gelten entsprechend.
(4) Sind auf einer Vertragsseite mehrere Parteien am Verfahren beteiligt, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 12 Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen

Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen, die auf Beschluss der Schiedsstelle angehört worden sind, erhalten von der Geschäftsstelle eine Entschädigung, die nach den Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449, 2469), in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle festgesetzt wird.

§ 13 Entschädigung der Mitglieder

(1) Die oder der Vorsitzende und die zwei unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten für notwendige Barauslagen und Zeitverluste von der Geschäftsstelle einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen nach § 111 b Absatz 1 SGB V im Benehmen mit ihnen festsetzen. Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, setzt die Aufsichtsbehörde den Pauschbetrag fest.
(2) Die oder der Vorsitzende und die zwei unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 19. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 70), in der jeweils geltenden Fassung von der Geschäftsstelle.
(3) Den übrigen Mitgliedern der Schiedsstelle werden Barauslagen und eine Entschädigung für Zeitverluste sowie Reisekosten von den jeweils entsendenden Stellen nach deren Grundsätzen erstattet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Stellvertretungen entsprechend.

§ 14 Kostenabwicklung

Näheres zum Aufwand der Geschäftsstelle, zum Nachweis der entstandenen Einnahmen und Ausgaben und zur Kostenabwicklung kann in der Geschäftsordnung gemäß § 15 geregelt werden.

§ 15 Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Kommt eine Geschäftsordnung binnen sechs Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung nicht zustande, kann sie durch die Aufsichtsbehörde erlassen werden.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 19. Juni 2012.
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