Verordnung über die Bildung eines Landespflegeausschusses nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Landespflegeausschussverordnung - LPAVO -) Vom 19. September 1995
Verordnung über die Bildung eines Landespflegeausschusses nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Landespflegeausschussverordnung - LPAVO -) Vom 19. September 1995
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (HmbGVBl. S. 470) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Bildung eines Landespflegeausschusses nach dem Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - (Landespflegeausschussverordnung - LPAVO -) vom 19. September 1995 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 - Bildung eines Landespflegeausschusses | 31.03.2019 |
§ 2 - Zusammensetzung | 31.03.2019 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder | 31.03.2019 |
§ 4 - Vorsitz | 01.01.2007 |
§ 5 - Amtsdauer | 01.01.2004 |
§ 6 - Abberufung und Niederlegung | 31.03.2019 |
§ 7 - Amtsführung und Entschädigung | 31.03.2019 |
§ 8 - Verfahren | 01.01.2004 |
§ 9 - Beschlussfähigkeit | 31.03.2019 |
§ 10 - Kostenpflicht | 01.01.2004 |
§ 11 - Geschäftsordnung | 01.01.2004 |
Auf Grund von
§ 92 Absatz 4 des Sozialgesetzbuchs, Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung -, vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 1014, 1015, 2797), zuletzt geändert am 10. Mai 1995 (Bundesgesetzblatt I Seiten 678, 680), wird verordnet:
§ 1 Bildung eines Landespflegeausschusses
(1)
1
In der Freien und Hansestadt Hamburg wird ein Landespflegeausschuss nach § 8a SGB XI gebildet.
2
Der Landespflegeausschuss hat die Aufgabe, über Fragen der Pflegeversicherung zu beraten.
3
Der Landespflegeausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehmlich Empfehlungen abgeben.
(2)
1
Die zuständige Behörde führt die Geschäfte des Landespflegeausschusses.
2
Sie richtet hierfür eine Geschäftsstelle ein.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Landespflegeausschuss besteht aus:
1.
jeweils drei Mitgliedern der
a)
in der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. zusammengeschlossenen Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg,
b)
in Hamburg vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Träger von Pflegeeinrichtungen,
2.
einem Mitglied der Hamburgischen Pflegegesellschaft e.V.,
3.
jeweils einem Mitglied
a)
für die Pflegekassen von:
aa)
der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse -,
bb)
dem BKK-Landesverband NORDWEST, zugleich für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, als Landwirtschaftliche Pflegekasse (LPK),
cc)
der IKK-Pflegekasse classic,
dd)
der KNAPPSCHAFT,
ee)
dem Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek), Landesvertretung Hamburg,
ff)
dem vdek, Landesvertretung Hamburg als Rechtsnachfolger der AEV-Arbeiter-Ersatzkassen e.V., Landesvertretung Hamburg,
b)
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nord (MDK Nord),
c)
des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.,
d)
der zuständigen Behörde,
e)
des Sozialhilfeträgers,
f)
der Bezirksämter,
g)
des Landes-Seniorenbeirats Hamburg,
h)
der Hamburger Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V.,
i)
der bezirklichen Pflegekonferenzen, das von den bezirklichen Pflegekonferenzen gemeinsam bestellt wird.
(2) Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied bestellt.
(3) Der Landespflegeausschuss kann zu seinen Beratungen im Verfahren nach § 8 Sachverständige, Vertreterinnen oder Vertreter anderer gesellschaftlicher Organisationen und Personen aus dem Bereich der Wissenschaft hinzuziehen.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Organisationen und Aufgabenträger bestellen die auf sie entfallenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Landespflegeausschusses in Textform gegenüber der Geschäftsstelle.
(2) Soweit binnen sechs Wochen nach Beginn der Amtsperiode im Verfahren nach Absatz 1 keine Mitglieder beziehungsweise stellvertretenden Mitglieder bestellt werden oder bei gemeinsam zu bestellenden Mitgliedern beziehungsweise stellvertretenden Mitgliedern keine Einigung über diese erzielt wird, bestellt die zuständige Behörde die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder.
§ 4 Vorsitz
1
Die Mitglieder des Landespflegeausschusses wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende.
§ 5
1)
Amtsdauer
(1)
1
Die Amtsdauer der Mitglieder des Landespflegeausschusses sowie der stellvertretenden Mitglieder beträgt vier Jahre (Amtsperiode).
2
Die erste Amtsperiode beginnt nach Inkrafttreten dieser Verordnung und endet am 31. März 1999.
(2) Das Amt der Mitglieder oder der stellvertretenden Mitglieder endet mit Ablauf der Amtsperiode; bis zur Neubestellung führen sie jedoch die Geschäfte weiter.
(3)
1
Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode.
2
Für die Neubestellung gilt § 3 entsprechend.
Fußnoten
1)
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung zur Änderung der Landespflegeausschussverordnung und der Pflege-Schiedsstellenverordnung vom 19. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 609) endet die laufende Amtsperiode des Landespflegeausschusses vorzeitig am 31. Dezember 2006. Abweichend von Absatz 2 zweiter Halbsatz führen die Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder ihre Geschäfte nicht bis zur Neubestellung der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder der neuen Amtsperiode weiter. Diese Bestimmung tritt gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Änderungsverordnung am 31. Dezember 2006 in Kraft. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Änderungsverordnung beginnt die erste Amtsperiode des Landespflegeausschusses nach Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Januar 2007.
§ 6 Abberufung und Niederlegung
(1) Die oder der Vorsitzende und die jeweilige Stellvertretung können von den Mitgliedern des Landespflegeausschusses mit Mehrheit abberufen werden.
(2)
1
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können von den entsendenden Stellen abberufen werden.
2
Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Bestellung des neuen Mitgliedes mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können ihr Amt in Textform gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen; diese unterrichtet hiervon die in § 2 Absatz 1 genannten Organisationen und Aufgabenträger.
§ 7 Amtsführung und Entschädigung
(1)
1
Die Mitglieder des Landespflegeausschusses und die stellvertretenden Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt.
2
Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied teilt dieses der Geschäftsstelle mit und unterrichtet seine Stellvertretung.
(2)
1
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten von den jeweils entsendenden Stellen nach deren Grundsätzen Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erstattet.
2
Sachverständige, die auf Beschluss des Landespflegeausschusses nach § 2 Absatz 3 hinzugezogen worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224)).
3
Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.
4
Über die Entschädigung anderer nach § 2 Absatz 3 hinzugezogener Personen und Organisationen entscheidet der Landespflegeausschuss im Einzelfall.
§ 8 Verfahren
(1)
1
Die oder der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen des Landespflegeausschusses fest.
2
Der Landespflegeausschuss tritt mindestens halbjährlich zusammen.
3
Auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder ist der Landespflegeausschuss einzuberufen.
(2) Die Einladung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses.
(3) Der Landespflegeausschuss tagt in nicht öffentlichen Sitzungen.
§ 9 Beschlussfähigkeit
(1) Der Landespflegeausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2)
1
Empfehlungen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 2 SGB XI können nur einvernehmlich abgegeben werden.
2
In den übrigen Fällen beschließt der Landespflegeausschuss mit der Mehrheit der Mitglieder.
3
Die Geschäftsstelle kann Empfehlungen und fachbezogene Beschlüsse nach Beschluss des Landespflegeausschusses veröffentlichen.
4
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 10 Kostenpflicht
(1)
1
Die nach § 7 Absatz 2 zu zahlenden Entschädigungen werden von den in § 2 genannten Organisationen und Aufgabenträgern getragen.
2
Der Kostenanteil der Organisationen und Aufgabenträger berechnet sich nach dem Verhältnis der von ihnen nach § 2 zu bestellenden Mitglieder.
(2) Die Kosten der Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.
§ 11 Geschäftsordnung
Der Landespflegeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zum Verfahren regelt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. September 1995.
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