HmbBITVO
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Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik für Menschen mit Behinderungen (Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - HmbBITVO) Vom 10. September 2019

Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik für Menschen mit Behinderungen (Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - HmbBITVO) Vom 10. September 2019
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik für Menschen mit Behinderungen (Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung - HmbBITVO) vom 10. September 201914.09.2019
Eingangsformel14.09.2019
§ 1 - Anzuwendende Standards14.09.2019
§ 2 - Erklärung zur Barrierefreiheit14.09.2019
§ 3 - Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik14.09.2019
§ 4 - Ombudsstelle14.09.2019
§ 5 - Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit14.09.2019
§ 6 - Übergangsvorschrift14.09.2019
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten14.09.2019
Auf Grund von § 10 Absatz 8 des Hamburgischen Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (HmbGGbM) vom 21. März 2005 (HmbGVBl. S. 75), geändert am 21. Februar 2019 (HmbGVBl. S. 55), wird verordnet:

§ 1 Anzuwendende Standards

Die barrierefreie Gestaltung des Zugangs zu Websites und Anwendungen im Sinne von § 10 Absätze 1 bis 5 HmbGGbM erfolgt nach Maßgabe der §§ 1, 2a, 3 und 4 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), zuletzt geändert am 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738), und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659), geändert am 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738, 741), in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich diese auf Websites und Anwendungen im Sinne der § 10 Absätze 1 bis 5 HmbGGbM beziehen. Soweit die Rechtsverordnung des Bundes keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach dem Stand der Technik.

§ 2 Erklärung zur Barrierefreiheit

(1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach §10 Absatz 1 HmbGGbM ist in einem barrierefreien und maschinenlesbaren Format von der Startseite und von jeder Seite einer Website erreichbar zu veröffentlichen. Für mobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Website der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält
1.
für den Fall, dass ausnahmsweise keine vollständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist, die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind, die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie gegebenenfalls den Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
2.
eine von jeder Seite einer Website oder innerhalb der Navigation der mobilen Anwendung unmittelbar zugängliche, barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen und um Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit zu erfragen,
3.
umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben zur Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung mit den Anforderungen zur Barrierefreiheit nach den §§ 3 und 4 der BITV,
4.
einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 10 Absatz 7 HmbGGbM, der die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsverfahren durchzuführen, erläutert und den technischen Verweis zur Schlichtungsstelle enthält,
5.
die obligatorischen Inhalte des Abschnitts 1 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 256 S. 103).
Angaben zu den in Abschnitt 2 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1523 aufgeführten fakultativen Inhalten können aufgenommen werden, insbesondere zu Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen an die barrierefreie Gestaltung hinausgehen, sowie Abhilfemaßnahmen, die in Bezug auf nicht barrierefreie Inhalte ergriffen werden sollen.
(3) Der Träger öffentlicher Gewalt oder die sonstige öffentliche Stelle nach § 10 Absatz 2 HmbGGbM antwortet innerhalb von zwei Wochen nach Eingang auf Mitteilungen oder Anfragen, die aufgrund der Erklärung übermittelt werden.
(4) Die Überwachungsstelle nach § 10 Absatz 6 HmbGGbM veröffentlicht auf ihrer Website die Mustererklärung.
(5) Zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine tatsächliche Bewertung der Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung mit den in § 3 Absätze 1 bis 3 BITV festgelegten Anforderungen vorzunehmen. In der Erklärung ist darzulegen, ob die Bewertung durch einen Dritten, zum Beispiel in Form einer Zertifizierung, oder durch die öffentliche Stelle selbst vorgenommen wurde. Die Erklärung kann eine elektronische Verweisung zu einem Bewertungsbericht enthalten.
(6) Die Erklärung ist jährlich und bei einer wesentlichen Änderung der Website oder mobilen Anwendung zu aktualisieren.

§ 3 Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik

(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird die Überwachungsstelle für barrierefreie Informationstechnik (Überwachungsstelle) bei der für die Informationstechnik zuständigen Behörde eingerichtet. Ihre Aufgaben sind:
1.
jährlich in Stichproben zu überwachen sowie bei Bedarf anlassbezogen zu kontrollieren, ob und inwiefern digitale
Auftritte und Angebote von Trägern öffentlicher Gewalt oder sonstiger öffentlicher Stellen nach § 10 Absatz 2 HmbGGbM den Anforderungen an die Barrierefreiheit genügen,
2.
die Träger öffentlicher Gewalt oder sonstigen öffentlichen Stellen nach § 10 Absatz 2 HmbGGbM anlässlich der Prüfergebnisse zu beraten,
3.
zu kontrollieren, ob festgestellte Verstöße gegen die Barrierefreiheit beseitigt wurden,
4.
die Bewertung der Träger öffentlicher Gewalt und sonstigen öffentlichen Stellen nach § 10 Absatz 2 HmbGGbM im Hinblick auf einen Verzicht auf eine barrierefreie Gestaltung aufgrund von § 10 Absatz 5 HmbGGbM zu überprüfen und
5.
den Bericht nach § 5 Absatz 1 vorzubereiten.
(2) Die Träger öffentlicher Gewalt und sonstigen öffentlichen Stellen nach § 10 Absatz 2 HmbGGbM sind verpflichtet, die Überwachungsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie haben insbesondere:
1.
Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in alle für die Erfüllung der Aufgaben relevante Unterlagen unabhängig von ihrer Speicherform zu gewähren und
2.
ihre Websites und mobilen Anwendungen für die Überwachungsstelle zugänglich zu machen.

§ 4 Ombudsstelle

(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird die unabhängige und unparteiische Ombudsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 2 bei der für die Informationstechnik zuständigen Behörde eingerichtet. Das Schlichtungsverfahren ist vertraulich. Die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens erhalten rechtliches Gehör. Insbesondere können sie Tatsachen und Bewertungen vorbringen. Mit der Ombudsstelle ist eine barrierefreie Kommunikation möglich.
(2) Jeder, der in einem Recht nach dieser Verordnung durch Träger öffentlicher Gewalt und sonstige öffentliche Stellen nach § 10 Absatz 2 HmbGGbM verletzt wurde, kann bei der Ombudsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen. Der Antrag kann in Textform oder zur Niederschrift bei der Ombudsstelle gestellt werden. Diese übermittelt eine Abschrift des Antrags an die jeweilige beteiligte Stelle.
(3) Die Ombudsstelle wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Sie kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
(4) Das Schlichtungsverfahren ist für die Beteiligten unentgeltlich.
(5) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Ombudsstelle an die Antragstellerin oder an den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt worden ist.

§ 5 Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit

(1) Die Überwachungsstelle erstellt den Bericht nach § 12c Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), zuletzt geändert am 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117, 1118).
(2) Es gelten die Vorgaben des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. EU Nr. L 256 S. 108, Nr. L 259 S. 43).

§ 6 Übergangsvorschrift

(1) Für Websites öffentlicher Stellen, die bis zum 23. September 2018 veröffentlicht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 23. September 2020.
(2) Für Websites, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, gilt eine Übergangsfrist bis zum 23. September 2019.
(3) Für mobile Anwendungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 23. Juni 2021.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung vom 14. November 2006 (HmbGVBl. S. 543) außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 10. September 2019.
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