Verordnung über die Schiedsstelle nach § 20 Absatz 1 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Schiedsstellenverordnung - KibeG-SchVO) Vom 30. November 2004
                            Verordnung über die Schiedsstelle nach § 20 Absatz 1 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes  (Kinderbetreuungsgesetz-Schiedsstellenverordnung - KibeG-SchVO)  Vom 30. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                | Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 327, 331) | 
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Schiedsstelle nach § 20 Absatz 1 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (Kinderbetreuungsgesetz-Schiedsstellenverordnung - KibeG-SchVO) vom 30. November 2004 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 - Errichtung der Schiedsstelle | 01.01.2004 | 
| § 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle | 01.01.2004 | 
| § 3 - Bestellung der Mitglieder | 01.01.2020 | 
| § 4 - Amtsperiode | 01.01.2004 | 
| § 5 - Abberufung und Amtsniederlegung | 01.01.2004 | 
| § 6 - Amtsführung | 01.01.2004 | 
| § 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens | 01.01.2004 | 
| § 8 - Vorbereitung der Sitzungen | 01.01.2004 | 
| § 9 - Verhandlung | 01.01.2004 | 
| § 10 - Beschlussfähigkeit und Entscheidung | 01.01.2004 | 
| § 11 - Kosten der Schiedsstelle | 01.01.2004 | 
| § 12 - Entschädigung | 01.01.2004 | 
| § 13 - Geschäftsordnung | 01.01.2004 | 
| § 14 - Schlussbestimmungen | 01.01.2004 | 
                            Auf
Grund von § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (HmbGVBl. S. 211), geändert am 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 395),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Errichtung der Schiedsstelle
                            (1) Für die Freie und Hansestadt
Hamburg wird eine Schiedsstelle zur Erfüllung der Aufgaben nach § 20 KibeG errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die laufenden Geschäfte werden
von einer Geschäftsstelle geführt, die bei der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde eingerichtet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Geschäftsstelle unterliegen hinsichtlich ihrer Aufgaben für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Schiedsstelle den Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle. § 6 Absatz 4 gilt für die Mitarbeiterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Mitarbeiter der Geschäftsstelle entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Rechtsaufsicht über die
Schiedsstelle führt die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle
                            (1) Die Schiedsstelle besteht aus
einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie je vier Vertreterinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Vertretern der Träger der Einrichtungen und des Trägers der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen Jugendhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die oder der Vorsitzende hat eine
Stellvertretung, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter und eine zweite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter. Die Stellvertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übernehmen bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die oder der Vorsitzende sowie
deren Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich bei einem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Träger einer Einrichtung oder dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tätig sein. Sie sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die oder der Vorsitzende vertritt
die Schiedsstelle nach außen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bestellung der Mitglieder
                            (1) Die in Absatz 3 genannten Behörden und die Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Hamburg e.V., die Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH, der SOAL – Alternativer Wohlfahrtsverband e.V. und Kindermitte – Bündnis für Soziales Unternehmertum und Qualität in der Kindertagesbetreuung e.V. (Beteiligte) bestellen gemeinsam und einvernehmlich die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung. Kommt eine Bestellung bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode oder binnen zwei Monaten nach dem Ausscheiden der oder des Vorsitzenden sowie von deren Stellvertretung nicht zustande, bestellt die zuständige Behörde die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unverzüglich nach Anhörung der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Bestellung bedarf der Schriftform. Die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung gelten mit Zugang der Amtsannahmeerklärung als bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Als Vertreterinnen oder Vertreter des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sind durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle zu bestellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zwei Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertretungen von der zuständigen Behörde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren Stellvertretung aus den Bezirken, die oder der von der für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständigen Stelle zu benennen ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren Stellvertretung von der für die Finanzen zuständigen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Vertreterinnen und Vertreter der Träger der Einrichtungen werden von der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Hamburg e.V., von Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH, dem alternativen Wohlfahrtsverband – Sozial und Alternativ – e.V. und von Kindermitte – Bündnis für Soziales Unternehmertum und Qualität in der Kindertagesbetreuung e.V. einvernehmlich durch schriftliche Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt. Soweit nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle keine Vertreterinnen oder Vertreter und deren Stellvertretungen innerhalb von zwei Monaten bestellt werden, erfolgt eine Bestellung durch die zuständige Behörde nach Anhörung der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Benennung und die Bestellung bedürfen des Einverständnisses der oder des Betroffenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Die Geschäftsstelle unterrichtet die Beteiligten schriftlich über die Bestellung der Schiedsstellenmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Amtsperiode
                            (1) Die Amtsperiode der Mitglieder
der Schiedsstelle beträgt zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied oder eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellvertretung vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer der Amtsperiode.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Sind für eine neue Amtsperiode
noch nicht alle Mitglieder bestellt, üben die bisherigen Mitglieder ihre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktion bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            höchstens drei Monate weiter aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Eine erneute Bestellung ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abberufung und Amtsniederlegung
                            (1) Wurden die oder der Vorsitzende
sowie deren Stellvertretung von den Beteiligten gemeinsam bestellt (§ 3 Absatz 1 Satz 1), so können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sie von diesen gemeinsam abberufen werden. Unabhängig davon können
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die genannten Personen aus wichtigem Grund von der zuständigen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abberufen werden. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Abberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird wirksam, sobald eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle
und deren Stellvertretungen können aus wichtigem Grund durch schriftliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Geschäftsstelle unterrichtet
die Beteiligten schriftlich von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Amtsführung
                            (1) Die Mitglieder der Schiedsstelle
führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            an Weisungen nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Mitglieder der Schiedsstelle
sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. An der Teilnahme verhinderte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitglieder müssen unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihre Stellvertretung unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und der Geschäftsstelle die Verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mitteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Aufgaben von Mitgliedern,
die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            werden auch in bereits laufenden Verfahren von ihren Stellvertretungen wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Mitglieder der Schiedsstelle
haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht befugt, ihnen im Rahmen der Verfahren übermittelte Informationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie zugegangene Unterlagen ohne Einwilligung der Parteien an Dritte weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Einleitung des Schiedsverfahrens
                            (1) Der Antrag auf Einleitung des
Schiedsverfahrens und die erforderlichen schriftlichen Unterlagen sind in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            elffacher Ausfertigung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Die Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            registriert das Eingangsdatum, bestätigt den Eingang des Antrages und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fordert den Antragsteller zur Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf. Der Kostenvorschuss soll mindestens die anfallenden Fixkosten des Schiedsstellenverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abdecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller
hat ihren oder seinen Antrag zu begründen. Die Geschäftsstelle leitet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der anderen Partei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von drei Wochen zu dem Antrag schriftlich Stellung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Auf Verlangen haben die Parteien
der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und für die Entscheidung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erforderlichen Auskünfte zu erteilen und gegebenenfalls ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterlagen vorzulegen. Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle
beziehungsweise deren Stellvertretung prüft, ob ein Antrag zulässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist. Ist dies nicht der Fall oder ist der Antrag offensichtlich unbegründet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann er ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Schiedsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zurückgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vorbereitung der Sitzungen
                            (1) Die oder der Vorsitzende legt
Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest und bereitet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Sitzungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Geschäftsstelle lädt
die Parteien und die Schiedsstellenmitglieder zu den Sitzungen. Die Ladungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Ort und Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Sitzung, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            haben. In Eilfällen kann von der genannten Frist abgewichen werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keine der beteiligten Parteien widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Verhandlung
                            (1) Die Sitzungen der Schiedsstelle
werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Schiedsstelle entscheidet
in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, jedenfalls aber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            unverzüglich auf Grund mündlicher Verhandlung, sofern der Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 7 zulässig
ist. Mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die genannte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Frist verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Es kann auch in Abwesenheit der
Parteien verhandelt und entschieden werden, wenn beide Seiten auf eine mündliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhandlung verzichtet haben oder in der Ladung darauf hingewiesen wurde,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass auch bei Nichterscheinen einer Partei verhandelt und entschieden werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle sowie Vertreterinnen oder Vertreter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zuständigen Behörde können als Zuhörerin bzw. Zuhörer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Sachverständige und Zeuginnen
oder Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wenn die Parteien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6) Rechtsbeistände sind zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Über die mündliche Verhandlung
ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist den Mitgliedern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Schiedsstelle und den Parteien innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzung zuzusenden. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Ort und den Tag der Verhandlung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Namen der oder des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Namen der erschienenen Parteien, der Rechtsbeistände, der Sachverständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Zeuginnen und Zeugen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den
behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den
wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen und der Zeuginnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zeugen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das
Ergebnis der Verhandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Schiedsstelle und, soweit eine Schriftführerin oder ein Schriftführer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hinzugezogen wurde, auch von dieser oder diesem zu unterzeichnen. Anlagen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Niederschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beschlussfähigkeit und Entscheidung
                            (1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig,
wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens sechs Mitglieder anwesend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Wird festgestellt, dass die Schiedsstelle
nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchzuführen. Auf dieser Sitzung ist die Schiedsstelle ohne Rücksicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf die Zahl der neben der oder dem Vorsitzenden erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Beratung und Beschlussfassung
sind geheim.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Entscheidung wird mit der
Stimmenmehrheit der Anwesenden getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Die Entscheidung ist schriftlich
zu erlassen und zu begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie ist den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kosten der Schiedsstelle
                            (1) Die nach § 12 Absätze 1 bis 3 unmittelbar im Zusammenhang mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dem Schiedsstellenverfahren entstehenden Kosten, die Kosten der Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und die sonstigen Kosten der Schiedsstelle werden den am Verfahren Beteiligten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der Geschäftsstelle in Rechnung gestellt. Über die Kostenverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird im Schiedsstellenverfahren entschieden. § 154 Absatz 1 und § 155 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Kosten der Geschäftstelle
werden von der zuständigen Behörde als Fallpauschale festgesetzt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und alle zwei Jahre angepasst. Die Festsetzung der Fallpauschale erfolgt auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Basis der Erfahrungen der Vorjahre in der Weise, dass voraussichtlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ein vollständiger Ausgleich der Kosten erzielt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Nimmt die Antragstellerin oder
der Antragsteller ihren oder seinen Antrag vor Anberaumung eines Termins zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mündlichen Verhandlung zurück, wird eine Pauschale erhoben, deren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höhe die zuständige Behörde festsetzt und die alle zwei Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angepasst wird. Die Pauschale soll die entstandenen Kosten abdecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Entschädigung
                            (1) Die oder der Vorsitzende sowie
deren Stellvertretung erhalten für notwendige Barauslagen und für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ihren Zeitaufwand von der Geschäftsstelle einen Pauschalbetrag je Sitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dessen Höhe wird von der zuständigen Behörde nach Anhörung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Beteiligten festgesetzt. Wird das Verfahren ohne mündliche Verhandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abgeschlossen, ist die Hälfte des festgesetzten Betrages zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die oder der Vorsitzende sowie
deren Stellvertretung erhalten Reisekosten nach den Vorschriften der Reisekostenvergütung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg nach der Reisekostenstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            B des Hamburgischen Reisekostengesetzes in
der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 18.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Juni 2002 (HmbGVBl. S. 111), in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Sachverständige und Zeuginnen
und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            776) in der jeweils geltenden Fassung. Rechtsberatungskosten tragen die Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Ansprüche auf Entschädigung
nach den Absätzen 1 bis 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Geschäftsordnung
                            Die Schiedsstelle gibt sich eine
Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung durch die zuständige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schlussbestimmungen
                            (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung
vom 1. Dezember 2004 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die erste Amtsperiode der Schiedsstelle
beginnt am 1. Dezember 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die in § 3 Absatz 1 genannten Fristen gelten nicht für die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestellung zur ersten Amtsperiode der Schiedsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben in der Versammlung des Senats,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburg, den 30. November 2004.