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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Bereich der Seniorenmitwirkung Vom 21. Januar 2021

Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Bereich der Seniorenmitwirkung Vom 21. Januar 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.01.2021 bis 31.03.2025

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie im Bereich der Seniorenmitwirkung vom 21. Januar 202101.01.2021 bis 31.03.2025
Eingangsformel01.01.2021 bis 31.03.2025
§ 101.01.2021 bis 31.03.2025
§ 230.01.2021 bis 31.03.2025
§ 330.01.2021 bis 31.03.2025
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird die laufende Amtszeit der Mitglieder der Seniorenvertretungen im Jahr 2021 um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Der Beginn der neuen Amtszeit wird im Jahr 2021 auf den 1. Juli 2021 festgesetzt. Die folgende Amtszeit verkürzt sich entsprechend.

§ 2

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die laufende Amtszeit abweichend von § 1 um höchstens drei weitere Monate zu verlängern und den Beginn der neuen Amtszeit ein weiteres Mal entsprechend zu verschieben.
(2) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

§ 3

(1) § 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Januar 2021.
Der Senat
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