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Hamburgische Verordnung zur Sicherung der Ausbildung und Prüfung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (HmbSAPGPAVO) Vom 1. Februar 2021

Hamburgische Verordnung zur Sicherung der Ausbildung und Prüfung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (HmbSAPGPAVO) Vom 1. Februar 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgische Verordnung zur Sicherung der Ausbildung und Prüfung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (HmbSAPGPAVO) vom 1. Februar 202101.01.2021
Eingangsformel01.01.2021
§ 1 - Ausbildungssicherung01.01.2021
§ 2 - Unterrichtsgestaltung01.01.2021
§ 3 - Verlängerung der Ausbildung01.01.2021
§ 4 - Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse01.01.2021
§ 5 - Qualifikation der Praxisanleitung01.01.2021
§ 6 - Inkrafttreten01.01.2021
Auf Grund von § 4 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), und dem Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 17. April 2007 (HmbGVBl. S. 143), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:

§ 1 Ausbildungssicherung

(1) Diese Verordnung dient der Sicherstellung der Ausbildung und Prüfung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136, 3137).
(2) Das Erreichen des Ausbildungsziels und dessen zuverlässige Überprüfung müssen zur Sicherung der Ausbildungsqualität gewährleistet werden.
(3) Maßnahmen nach den §§ 2 bis 5 sind nur zulässig, sofern sie auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite erforderlich sind.

§ 2 Unterrichtsgestaltung

Für den theoretischen und praktischen Unterricht können digitale oder andere geeignete Unterrichtsformate genutzt werden. Die zuständige Behörde kann das Nähere zur Ausgestaltung dieser Unterrichtsformate regeln.

§ 3 Verlängerung der Ausbildung

(1) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in der vorgesehenen Ausbildungszeit nicht möglich, kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Auszubildenden die Ausbildung über die vorgesehene Dauer hinaus um bis zu sechs Monate verlängern.
(2) Anderweitige Regelungen zur Verlängerung der Ausbildung bleiben unberührt.

§ 4 Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 17. April 2007 (HmbGVBl. S. 143) kann der Prüfungsausschuss insgesamt aus drei Personen bestehen, davon je einer bzw. einem Beauftragten der Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und der Lehrerinnen bzw. Lehrer an berufsbildenden Schulen.

§ 5 Qualifikation der Praxisanleitung

(1) Abweichend von Regelungen, die für die Tätigkeit als praxisanleitende Person eine berufspädagogische Zusatzqualifikation in einem bestimmten Umfang vorsehen, kann die Praxisanleitung auch durch Personen erfolgen, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
(2) Der Beginn und der geplante Zeitpunkt des Abschlusses der berufspädagogischen Zusatzqualifikation sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Hamburg, den 1. Februar 2021.
Die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration
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