Verordnung über die Wahl der Bezirks-Seniorenbeiräte nach dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz (Seniorenbeiräte-Wahlverordnung) Vom 13. April 2021
Verordnung über die Wahl der Bezirks-Seniorenbeiräte nach dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz (Seniorenbeiräte-Wahlverordnung) Vom 13. April 2021
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Wahl der Bezirks-Seniorenbeiräte nach dem Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetz (Seniorenbeiräte-Wahlverordnung) vom 13. April 2021 | 17.04.2021 |
Eingangsformel | 17.04.2021 |
§ 1 - Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich | 17.04.2021 |
§ 2 - Wahlvorbereitung | 17.04.2021 |
§ 3 - Wahlberechtigung, Wählbarkeit | 17.04.2021 |
§ 4 - Wahlleitung | 17.04.2021 |
§ 5 - Erklärung der Kandidatur, Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten | 17.04.2021 |
§ 6 - Wahl der elf Mitglieder des Bezirks-Seniorenbeirats | 17.04.2021 |
§ 7 - Stimmzettel | 17.04.2021 |
§ 8 - Stimmenzählung, Niederschrift | 17.04.2021 |
§ 9 - Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Benachrichtigung | 17.04.2021 |
§ 10 - Gültigkeit der Wahl, Wahlprüfung | 17.04.2021 |
§ 11 - Ersatz von ausgeschiedenen Mitgliedern des Seniorenbeirats | 17.04.2021 |
§ 12 - Weiterübertragung | 17.04.2021 |
Auf Grund von § 5 Absatz 2 Sätze 3 und 4 des Hamburgischen Seniorenmitwirkungsgesetzes (HmbSenMitwG) vom 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 449), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet:
§ 1 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Wahlordnung gilt für die Wahl der jeweils elf Mitglieder der sieben Bezirks-Seniorenbeiräte durch die bezirklichen Seniorendelegiertenversammlungen in der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 HmbSenMitwG.
(2) Die erste Wahl nach dieser Wahlordnung findet im Jahr 2021 statt, danach alle vier Jahre.
§ 2 Wahlvorbereitung
(1) Mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung fordert das Bezirksamt die Mitglieder der bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung auf mitzuteilen, ob sie für den Bezirks-Seniorenbeirat kandidieren möchten.
(2) Die Liste der Mitglieder der bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung sowie die Kandidaturen für den Bezirks-Seniorenbeirat sind vom Bezirksamt streng vertraulich zu behandeln und dürfen erst auf der konstituierenden Sitzung bekannt gegeben werden.
§ 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung. Das aktive Wahlrecht kann nur persönlich vor Ort wahrgenommen werden. Eine Briefwahl ist ausgeschlossen.
(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstandes der bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung. Für die Wählbarkeit ist eine persönliche Anwesenheit am Wahltag nicht erforderlich.
§ 4 Wahlleitung
(1) Der Vorstand der Seniorendelegiertenversammlung leitet die Wahl des Bezirks-Seniorenbeirats.
(2) In Abstimmung mit dem Vorstand der Seniorendelegiertenversammlung kann alternativ das Bezirksamt die Wahl des Bezirks-Seniorenbeirats leiten.
§ 5 Erklärung der Kandidatur, Vorstellung der Kandidatinnen und Kandidaten
(1) Unabhängig von einer vorherigen schriftlichen Mitteilung zur Kandidatur nach § 2 Absatz 1 kann eine Kandidatur auch noch während der konstituierenden Sitzung der bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung mündlich bis zum Eintritt in den Wahlgang für den Bezirks-Seniorenbeirat erklärt werden.
(2) Vor dem Wahlgang präsentieren sich die Kandidatinnen und Kandidaten für den Bezirks-Seniorenbeirat den anwesenden Mitgliedern der bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung mit einer kurzen Vorstellung ihrer Person, ihren Erfahrungen sowie Kompetenzen und Interessenschwerpunkten, die sie in den Bezirks-Seniorenbeirat einbringen möchten. Dabei benennen sie auch die entsendende Organisation oder Gruppe beziehungsweise weisen darauf hin, dass sie durch eine Unterstützerliste Mitglied der Seniorendelegiertenversammlung sind.
(3) Kandidatinnen und Kandidaten, die am Wahltag nicht persönlich anwesend sind, können sich über geeignete Medien digital vorstellen oder eine Vorstellung ihrer Person verlesen lassen.
§ 6 Wahl der elf Mitglieder des Bezirks-Seniorenbeirats
(1) Die bezirkliche Seniorendelegiertenversammlung wählt aus ihren Reihen elf Mitglieder des Bezirks-Seniorenbeirats in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Die geheime Wahl ist durch besondere Vorkehrungen wie beispielsweise durch das Aufstellen von Wahlkabinen und Wahlurnen zu gewährleisten.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt auf dem vorbereiteten Stimmzettel.
(3) Jedes wahlberechtigte Mitglied der bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung hat höchstens elf Stimmen.
(4) Je Kandidatin bzw. Kandidat ist die Abgabe einer Stimme zulässig. Mehrfachstimmen werden als eine Stimme gewertet.
§ 7 Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel wird vom Bezirksamt anhand der zugelassen Kandidaturen unmittelbar vor dem Wahlgang angefertigt, vervielfältigt und an die wahlberechtigten Mitglieder ausgehändigt.
(2) Der Stimmzettel enthält
1.
Familiennamen und Vornamen aller zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten,
2.
die Angabe der entsendenden Organisationen und Gruppen beziehungsweise die Angabe „Unterstützerliste“,
3.
organisatorische Hinweise einschließlich der Zahl der insgesamt zu wählenden Mitglieder des Bezirks-Seniorenbeirats, der Anzahl der höchstens zu vergebenden Stimmen sowie den Hinweis, dass Mehrfachstimmen als eine Stimme gewertet werden.
§ 8 Stimmenzählung, Niederschrift
(1) Nach der Stimmenabgabe erfolgt die Auszählung durch eine Wahlkommission. Die Wahlkommission besteht in der Regel aus jeweils zwei Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern des Bezirksamts und zwei Mitgliedern der bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung. Abweichungen können durch die Wahlleitung in Abstimmung mit der bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung festgelegt werden. Die Mitglieder der bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung in der Wahlkommission dürfen sich nicht selbst zur Wahl für den Bezirks-Seniorenbeirat stellen.
(2) Es wird eine Rangliste nach Erhalt der abgegebenen Stimmen gebildet. Gewählt sind die elf Mitglieder mit den höchsten Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gibt den Ausschlag.
(3) Die Wahlleitung überprüft, ob die Zusammensetzung der elf gewählten Mitglieder des Bezirks-Seniorenbeirats den Vorgaben des § 3 Absatz 2 Sätze 2 und 3 HmbSenMitwG entspricht und ob die Voraussetzungen für die Konstituierung des Bezirks-Seniorenbeirats erfüllt sind. Die Wahlleitung kann die Überprüfung nach Satz 1 an das Bezirksamt übertragen. Das Bezirksamt stellt fest, ob vor der Konstituierung des Bezirks-Seniorenbeirats eine Berufung nach § 5 Absatz 4 Satz 4 HmbSenMitwG erfolgen muss.
(4) Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen.
§ 9 Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Benachrichtigung
(1) Die Wahlleitung gibt das Wahlergebnis unmittelbar nach der Stimmenauszählung auf der bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung bekannt.
(2) Die Niederschrift wird an die Mitglieder der bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung versandt.
§ 10 Gültigkeit der Wahl, Wahlprüfung
(1) Die Feststellungen der Wahlleitung sind endgültig, es sei denn, es wird gegen die Gültigkeit der Wahl Widerspruch erhoben.
(2) Der Wahlwiderspruch ist bei dem zuständigen Bezirksamt binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen.
§ 11 Ersatz von ausgeschiedenen Mitgliedern des Seniorenbeirats
(1) Die Regelung des § 5 Absatz 6 Satz 2 HmbSenMitwG gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem ausgeschiedenen Mitglied um ein gewähltes oder um ein nach § 5 Absatz 5 HmbSenMitwG berufenes Mitglied handelt.
(2) Sofern das Verfahren nach § 5 Absatz 6 Satz 2 HmbSenMitwG mangels Nachrückerin oder Nachrücker nicht möglich ist, erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten bezirklichen Seniorendelegiertenversammlung. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. §§ 2 bis 10 gelten entsprechend.
(3) Sollten bei einem Nachwahltermin keine weiteren Kandidatinnen und Kandidaten gefunden werden, besteht die Möglichkeit der Nachberufung nach § 5 Absatz 5 Satz 1 HmbSenMitwG.
§ 12 Weiterübertragung
Die Ermächtigung nach § 5 Absatz 2 Satz 3 HmbSenMitwG wird auf die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke weiter übertragen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 13. April 2021.
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