SGB IX-SchVO
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX-Schiedsstellenverordnung - SGB IX-SchVO) Vom 1. Oktober 2019

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX-Schiedsstellenverordnung - SGB IX-SchVO) Vom 1. Oktober 2019
*
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und § 14 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 343)1)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Erlass einer SGB IX-Schiedsstellenverordnung und zur Änderung der SGB VIII-Schiedsstellenverordnung und der Kinderbetreuungsgesetz-Schiedsstellenverordnung vom 1. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 327)
1)
Gemäß der Übergangsbestimmungen des Artikel 3 der Änderungsverordnung vom 24. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 343) gilt: “Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt befindliche Mitglieder der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII gelten hinsichtlich ihrer noch laufenden Amtsdauer die bisher geltenden Vorschriften.”

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX-Schiedsstellenverordnung - SGB IX-SchVO) vom 1. Oktober 201901.01.2020
Eingangsformel01.01.2020
§ 1 - Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle01.01.2020
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle04.06.2022
§ 3 - Bestellung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung01.01.2020
§ 4 - Bestellung der weiteren Mitglieder04.06.2022
§ 5 - Amtsdauer und Amtsperiode01.01.2020
§ 6 - Amtsführung01.01.2020
§ 7 - Abberufung04.06.2022
§ 8 - Amtsniederlegung04.06.2022
§ 9 - Beteiligung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen04.06.2022
§ 10 - Einleitung des Schiedsverfahrens04.06.2022
§ 11 - Vorbereitung der Sitzungen01.01.2020
§ 12 - Verhandlung04.06.2022
§ 13 - Beschlussfähigkeit und Entscheidung04.06.2022
§ 14 - Entschädigung04.06.2022
§ 15 - Kosten der Schiedsstelle, Fallpauschale04.06.2022
§ 16 - Kostentragung01.01.2020
§ 17 - Geschäftsordnung01.01.2020
§ 18 - Schlussbestimmung01.01.2020
Auf Grund von § 133 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025, 1027), wird verordnet:

§ 1 Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle

(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle nach § 133 SGB IX errichtet.
(2) Die Schiedsstelle hat gemäß § 126 Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB IX die Aufgabe, über die Gegenstände, die den Leistungsvereinbarungen von § 125 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX sowie den Vergütungsregelungen von § 125 Absatz 1 Nummer 2 SGB IX unterliegen, im Einzelfall zu entscheiden, soweit eine schriftliche Vereinbarung der Beteiligten des Schiedsverfahrens nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, zustande gekommen ist. Ferner hat die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 1 Satz 3 SGB IX die Aufgabe, auf Antrag über die Höhe einer Kürzung der Vergütung zu entscheiden, sofern zwischen den Beteiligten des Schiedsverfahrens darüber kein Einvernehmen herzustellen ist.
(3) Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden und kann dabei
1.
über Einzelfragen entscheiden, über die keine Einigung erreicht werden konnte,
2.
den Beteiligten Empfehlungen geben und ihnen aufgeben, unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen einen erneuten Einigungsversuch zu unternehmen.
(4) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt, die bei der zuständigen Behörde eingerichtet wird.
(5) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben für die Schiedsstelle den Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle. Sie haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren. Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Beteiligten an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
(6) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde).

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie je fünf Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Leistungserbringer und der Trägerin der Eingliederungshilfe. Im Rahmen der Besetzung sollte auf eine paritätische Zusammensetzung von Männern und Frauen hingewirkt werden.
(2) Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertretung, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils zwei Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter. Die Stellvertretungen übernehmen bei Verhinderung des Mitglieds dessen Rechte und Pflichten.
(3) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich oder ehrenamtlich bei einem Leistungserbringer oder bei der Trägerin der Eingliederungshilfe tätig sein.
(5) Beteiligte Organisationen im Sinne des § 133 Absatz 3 Satz 4 SGB IX sind die in § 4 Absätze 1 und 2 genannten Leistungserbringer und die Trägerin der Eingliederungshilfe.
(6) Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach außen.

§ 3 Bestellung der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung

(1) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen im Sinne des § 2 Absatz 5 gemeinsam benannt. Die beteiligten Organisationen können Vereinbarungen treffen über das Vorschlagsrecht sowie über einen möglichen Wechsel zwischen Vorsitz und Stellvertretung während einer laufenden Amtszeit.
(2) Kommt eine Einigung auf gemeinsame Kandidatinnen und Kandidaten nicht bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Amtsperiode zustande, werden die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertretung von der Aufsichtsbehörde in Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Organisationen durch Los bestimmt. Die in das Losverfahren einzubeziehenden Kandidatinnen und Kandidaten sind spätestens eine Woche nach Einleitung des Losverfahrens von den beteiligten Organisationen zu benennen. Die Anzahl der Lose der Kandidatinnen und Kandidaten der Organisationen der Leistungserbringer und der Trägerin der Eingliederungshilfe ist gleich.
(3) Benennen die beteiligten Organisationen keine Kandidatinnen oder Kandidaten für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz, werden diese von der Aufsichtsbehörde benannt. Dies gilt auch bei einem vorzeitigen Ausscheiden der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 benannten oder gemäß Absatz 2 durch Los bestimmten Kandidatinnen und Kandidaten gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

§ 4 Bestellung der weiteren Mitglieder

(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Leistungserbringer werden von den Vereinigungen der Leistungserbringer bestellt, und zwar
1.
drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter und deren Stellvertretungen von der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Hamburg,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren oder dessen Stellvertretung von den in Hamburg vertretenen Vereinigungen der privatgewerblichen Leistungserbringer,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren oder dessen Stellvertretung von Einrichtungen in kommunaler oder staatlicher Trägerschaft beziehungsweise von öffentlichen Unternehmen.
(2) Als Vertreterinnen oder Vertreter der Trägerin der Eingliederungshilfe werden bestellt:
1.
drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertreter und deren Stellvertretungen von den für die Eingliederungshilfe zuständigen Fachbehörden,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren oder dessen Stellvertretung von den Bezirksämtern, die von der für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständigen Stelle zu benennen sind,
3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter und deren oder dessen Stellvertretung von der für die Finanzen zuständigen Behörde.
(3) Soweit die beteiligten Organisationen nicht innerhalb von drei Monaten vor Beginn einer neuen Amtsperiode ihre Mitglieder und deren Stellvertretungen schriftlich oder elektronisch benannt haben, werden diese von der Aufsichtsbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen bestellt.
(4) Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertretungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle. Diese unterrichtet die beteiligten Organisationen und die Aufsichtsbehörde.

§ 5 Amtsdauer und Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen sowie die Amtsperiode der Schiedsstelle betragen jeweils vier Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode der Schiedsstelle gemäß § 4.
(3) Sieben Monate vor Ablauf der Amtsperiode fordert die Geschäftsstelle die beteiligten Organisationen unter angemessener Fristsetzung auf, die Kandidatinnen und Kandidaten für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz gemeinsam zu benennen sowie die Mitglieder und deren Stellvertretungen zu bestellen.
(4) Sind für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt, üben die bisherigen Mitglieder ihre Funktion bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger für höchstens drei Monate weiter aus.
(5) Eine wiederholte Benennung oder Bestellung von Mitgliedern und deren Stellvertretungen ist zulässig.

§ 6 Amtsführung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden. § 1 Absatz 5 Sätze 2 bis 4 gilt für die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertretungen entsprechend.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen der Schiedsstelle teilzunehmen. Bei Verhinderung haben sie unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins ihre Stellvertretung unter Beifügung der ihnen übersandten Unterlagen zur Teilnahme an der Sitzung aufzufordern und die Verhinderung der Geschäftsstelle mitzuteilen.
(3) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert sind, werden auch in bereits laufenden Schiedsverfahren durch ihre Stellvertretungen wahrgenommen.

§ 7 Abberufung

(1) Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen gemeinsam aus wichtigem Grund abberufen werden. Darüber hinaus können sie auf Antrag einer der beteiligten Organisationen aus wichtigem Grund von der Aufsichtsbehörde abberufen werden. Antrag und Entscheidung sind zu begründen. Die oder der Vorsitzende beziehungsweise die Stellvertretung und die beteiligten Organisationen sind vor der Entscheidung über die Abberufung von der Aufsichtsbehörde anzuhören.
(2) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen von der Entscheidung über die Abberufung.
(3) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben. Die betroffene Person ist vor der Entscheidung über die Abberufung von der Organisation anzuhören, die die betroffene Person bestellt hat. Wurde die betroffene Person nach § 4 Absatz 3 von der Aufsichtsbehörde bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam. Die Abberufung ist der Person, deren Stellvertretung und der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

§ 8 Amtsniederlegung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
(2) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen von der Niederlegung des Amtes.
(3) Die beteiligten Organisationen benennen unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Mit der Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers endet die Mitgliedschaft des bisherigen Mitglieds.

§ 9 Beteiligung der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen

(1) Die durch Landesrecht bestimmte maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 SGB IX wird an den Schiedsverfahren beteiligt.
(2) Sie benennt dafür gegenüber der Geschäftsstelle eine Vertretung und bis zu drei Stellvertretungen. Diese werden für unbestimmte Zeit bestellt. Sie können jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen werden. Die Vertretung und die Stellvertretungen können ihrerseits ihr Amt jederzeit durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
(3) Den Interessenvertretern kommt in Schiedsverfahren eine beratende Funktion zu. Die Namen der am Schiedsverfahren teilnehmenden Interessenvertreter sowie der wesentliche Inhalt ihrer Aussagen sind in die Niederschrift nach § 12 Absatz 7 aufzunehmen.
(4) Sie haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 10 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem Zugang des schriftlichen Antrags einer Vertragspartei bei der Geschäftsstelle. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ihren oder seinen Antrag zu begründen. In dem Antrag sind die Vertragsparteien zu bezeichnen, der Sachverhalt zu erläutern, bestehende Rechtsgrundlagen und vertragliche Vereinbarungen einzubeziehen, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, die streitig geblieben sind. Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlungen waren, sind beizufügen. Der Antragsschriftsatz und alle weiteren Schriftsätze sowie die jeweils beigefügten Anlagen sind schriftlich in dreizehnfacher Ausfertigung oder elektronisch bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese registriert das Eingangsdatum und fordert die Antragstellerin oder den Antragsteller unter Fristsetzung zur Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss soll die mindestens anfallenden Kosten des Schiedsverfahrens abdecken.
(2) Die Geschäftsstelle leitet der anderen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb eines Monats zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Schiedsverfahrens und für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen. Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung.
(4) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle oder ihre oder seine Stellvertretung prüft den Antrag. Ist er nicht zulässig oder offensichtlich unbegründet, kann er ohne mündliche Verhandlung von ihr oder ihm zurückgewiesen werden. In diesem Fall kann die Antragstellerin oder der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung verlangen, dass ein Beschluss der Schiedsstelle herbeigeführt wird.

§ 11 Vorbereitung der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet.
(2) Die oder der Vorsitzende legt nach Eingang des Kostenvorschusses gemäß § 10 Absatz 1 Satz 6 Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.
(3) Die oder der Vorsitzende kann im Einzelfall Erörterungstermine allein mit den Parteien des Schiedsverfahrens abhalten.
(4) Die Geschäftsstelle lädt die Parteien und die Schiedsstellenmitglieder zu den Sitzungen ein. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Angaben über Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben. Die Ladungsfrist kann von der oder dem Vorsitzenden bis auf drei Tage abgekürzt werden, wenn die Parteien eingewilligt haben.

§ 12 Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet unverzüglich nach Antragstellung auf Grund mündlicher Verhandlung, sofern keine Entscheidung gemäß § 10 Absatz 4 Satz 2 getroffen wird. Mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die dort genannte Frist verlängert werden. Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden geleitet. Die Schiedsstelle und die oder der Vorsitzende sollen in jeder Lage des Schiedsverfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinwirken.
(2) Erledigt sich die Sache ohne mündliche Verhandlung, entscheidet die oder der Vorsitzende allein über die Kosten.
(2a) Die oder der Vorsitzende kann den Vertragsparteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Im Falle einer Entscheidung nach Satz 1 ist es auch den Mitgliedern der Schiedsstelle gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung nach den Sätzen 1 und 2 wird zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Ort übertragen.
(3) Es kann auch in Abwesenheit der Parteien verhandelt und entschieden werden, wenn beide Seiten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei Nichterscheinen einer der Parteien verhandelt und entschieden werden kann.
(4) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle, für die kein Vertretungsfall eingetreten ist, können ohne Stimmrecht als Zuhörerinnen und Zuhörer an den Sitzungen teilnehmen. Die oder der Vorsitzende kann weitere Zuhörerinnen und Zuhörer zulassen.
(5) Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen der Parteien können zu Verhandlungen auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden. Werden sie hinzugezogen, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert am 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222, 2224), in der jeweils geltenden Fassung zu entschädigen.
(5a) Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle kann auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, dass sich Zeugen oder Sachverständige während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Ort übertragen. Im Falle des Absatzes 2a Sätze 1 und 2 wird die Vernehmung auch an diesen Ort beziehungsweise an diese Orte übertragen.
(6) Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle sind geheim.
(7) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung den Mitgliedern der Schiedsstelle und den Parteien zuzusenden. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Verhandlung,
2.
die Namen der oder des Vorsitzenden, der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle, der erschienenen Parteien, der Rechtsbeistände, der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen, Zeuginnen und Zeugen,
5.
das Ergebnis der Verhandlung.
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle und, soweit eine Schriftführung hinzugezogen wurde, auch von dieser zu unterzeichnen. Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.
(7a) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Entscheidungen nach Absatz 2a Sätze 1 und 2 sowie nach Absatz 5a Satz 1 sind unanfechtbar.
(7b) Die Absätze 2a und 7a gelten entsprechend für Vorbereitungstermine im Sinne der auf Grundlage des § 17 erlassenen Geschäftsordnung für die Schiedsstelle in der jeweils geltenden Fassung.
(8) Die Schiedsstelle kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach mündlicher Verhandlung ermächtigen, Nebenentscheidungen ohne weitere mündliche Verhandlung für sie zu treffen.
(9) Im Schiedsverfahren besteht kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Zuziehung einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands.

§ 13 Beschlussfähigkeit und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens jeweils drei Vertretungen der Leistungserbringer und der Trägerin der Eingliederungshilfe anwesend sind.
(2) Wird festgestellt, dass die Schiedsstelle nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb eines Monats eine neue Sitzung durchzuführen. Auf dieser Sitzung ist die Schiedsstelle ohne Rücksicht auf die Zahl der neben der oder dem Vorsitzenden erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen. Einer nochmaligen Beifügung der Unterlagen nach § 11 Absatz 4 Satz 3 bedarf es nicht.
(3) Alle Entscheidungen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4) Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind den Parteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

§ 14 Entschädigung

(1) Der oder dem Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung werden auf Antrag bei der Geschäftsstelle die notwendigen Barauslagen erstattet sowie eine Entschädigung für den Zeitaufwand (Entschädigungspauschale) je abgeschlossenen Schiedsverfahren gezahlt. Bei mehreren inhaltlich gleichartigen Anträgen reduziert sich die Entschädigungspauschale ab einschließlich dem zweiten Schiedsverfahren je Verfahren auf ein Viertel.
(2) Im Falle einer Antragsrücknahme oder sonstiger Erledigung sowie Erledigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung ermäßigt sich die Entschädigungspauschale je abgeschlossenen Schiedsverfahren auf ein Viertel.
(3) Die Höhe der Entschädigungspauschale setzen die beteiligten Organisationen im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung fest. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Aufsichtsbehörde die Entschädigungspauschale nach Anhörung der Beteiligten fest.
(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106).
(5) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten ihre Reisekosten sowie den Ersatz für sonstige Barauslagen und für ihren Zeitaufwand von den Leistungserbringenden beziehungsweise der Trägerin der Eingliederungshilfe im Sinne des § 2 Absatz 1, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

§ 15 Kosten der Schiedsstelle, Fallpauschale

(1) Die Kosten der Geschäftsstelle und die sonstigen Kosten der Schiedsstelle werden von den Mitgliedern der Schiedsstelle als Pauschale ermittelt, festgesetzt und jährlich angepasst (Geschäftspauschale). Die Festsetzung der Geschäftspauschale erfolgt auf der Basis der Erfahrungen der Vorjahre in der Weise, dass voraussichtlich für das betreffende Kalenderjahr ein vollständiger Ausgleich der Kosten erzielt wird.
(2) Im Falle einer Antragsrücknahme oder sonstiger Erledigung sowie Erledigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung reduziert sich die Geschäftspauschale um die Hälfte. Bei Erledigung des Schiedsverfahrens in der mündlichen Verhandlung, ohne dass ein Schiedsspruch ergeht, ermäßigt sich die Geschäftspauschale um ein Viertel.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle setzen jeweils für ein Jahr Gesamtpauschalen fest, die die Geschäftspauschale gemäß Absatz 1 oder Absatz 2, die jeweilige Entschädigungspauschale nach § 14 Absätze 1 bis 3 sowie die voraussichtlich entstehenden notwendigen Barauslagen nach § 14 Absatz 1 und Reisekosten gemäß § 14 Absatz 4 enthalten (Fallpauschale).

§ 16 Kostentragung

Die Kosten des Schiedsverfahrens werden den Parteien des Schiedsverfahrens von der Geschäftsstelle in Höhe der jeweiligen Fallpauschale gemäß § 15 Absatz 3 sowie der Kosten gemäß § 12 Absatz 5 in Rechnung gestellt. Über die Kostenverteilung wird im Schiedsverfahren entschieden. § 154 Absatz 1 und § 155 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294,1303), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 17 Geschäftsordnung

(1) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
(3) Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 18 Schlussbestimmung

Die erste Amtsperiode der Schiedsstelle beginnt am 1. Januar 2020.
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