SGB XII-SchVO
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Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-Schiedsstellenverordnung - SGB XII-SchVO) Vom 28. Dezember 2004

Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-Schiedsstellenverordnung - SGB XII-SchVO) Vom 28. Dezember 2004
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, Titel sowie §§ 1, 2, 11 und 14 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 343, 344, ber. S. 358)1)
Fußnoten
1)
Gemäß der Übergangsbestimmungen des Artikel 3 der Änderungsverordnung vom 24. Mai 2022 (HmbGVBl. S. 343) gilt: “Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Amt befindliche Mitglieder der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII gelten hinsichtlich ihrer noch laufenden Amtsdauer die bisher geltenden Vorschriften.”

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Schiedsstelle nach § 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII-Schiedsstellenverordnung - SGB XII-SchVO) vom 28. Dezember 200401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle04.06.2022
§ 2 - Zusammensetzung der Schiedsstelle04.06.2022
§ 3 - Bestellung der Mitglieder04.06.2022
§ 4 - Amtsperiode04.06.2022
§ 5 - Abberufung und Amtsniederlegung04.06.2022
§ 6 - Amtsführung04.06.2022
§ 7 - Einleitung des Schiedsverfahrens04.06.2022
§ 8 - Vorbereitung und Leitung der Sitzungen04.06.2022
§ 9 - Verhandlung04.06.2022
§ 10 - Beschlussfähigkeit und Entscheidung04.06.2022
§ 11 - Entschädigung04.06.2022
§ 12 - Kosten der Schiedsstelle, Fallpauschale04.06.2022
§ 13 - Kostentragung04.06.2022
§ 14 - Geschäftsordnung04.06.2022
§ 15 - Übergangs- und Schlussbestimmungen01.01.2005
Auf Grund von § 81 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3305), wird verordnet:

§ 1 Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle

(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle nach § 81 SGB XII gebildet.
(2)
1
Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, auf Antrag über die Gegenstände zu entscheiden, die den Leistungsvereinbarungen nach § 76 Absatz 1 Nummer 1 SGB XII sowie den Vergütungsvereinbarungen nach § 76 Absatz 1 Nummer 2 SGB XII unterliegen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Beteiligten des Schiedsverfahrens innerhalb von drei Monaten, nachdem eine Partei zu Verhandlungen aufgefordert wurde, nicht zustande gekommen ist.
2
Ferner hat die Schiedsstelle nach § 79 Absatz 1 Satz 3 SGB XII die Aufgabe, auf Antrag über die Höhe einer Kürzung der Vergütung zu entscheiden, sofern zwischen den Beteiligten des Schiedsverfahrens darüber keine Einigung zustande gekommen ist.
(3) Die Schiedsstelle hat unverzüglich über die strittigen Punkte zu entscheiden.
(4) Die laufenden Geschäfte der Schiedsstelle werden von einer Geschäftsstelle geführt, die bei der zuständigen Behörde eingerichtet wird.
(5)
1
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben für die Schiedsstelle den Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle.
2
Sie haben über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
3
Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Beteiligten an Dritte weiterzugeben.
4
Dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
(6) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde).

§ 2 Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1)
1
Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie je fünf Vertreterinnen bzw. Vertretern der Leistungserbringenden und der Trägerin der Sozialhilfe.
2
Im Rahmen der Besetzung sollte auf eine paritätische Zusammensetzung von Männern und Frauen hingewirkt werden.
(2)
1
Die oder der Vorsitzende hat eine Stellvertretung, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben jeweils zwei Stellvertreterinnen beziehungsweise Stellvertreter.
2
Die Stellvertretungen übernehmen bei Verhinderung des Mitglieds deren bzw. dessen Rechte und Pflichten.
(3) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung dürfen weder haupt- noch nebenberuflich oder ehrenamtlich bei einem der Leistungserbringenden oder bei der Trägerin der Sozialhilfe tätig sein.
(5) Beteiligte Organisationen im Sinne des § 81 Absatz 3 Satz 4 SGB XII sind die in § 3 Absätze 3 und 4 genannten Leistungserbringenden und die Trägerin der Sozialhilfe.
(6) Die oder der Vorsitzende vertritt die Schiedsstelle nach außen.

§ 3 Bestellung der Mitglieder

(1)
1
Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen im Sinne des § 81 Absatz 3 Satz 4 SGB XII gemeinsam bestellt.
2
Die Bestellung gilt als erfolgt, sobald die von den beteiligten Organisationen gemeinsam benannten Personen sich gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch zur Amtsübernahme bereiterklärt haben.
3
Die beteiligten Organisationen können Vereinbarungen treffen über das Vorschlagsrecht sowie über einen möglichen Wechsel zwischen Vorsitz und Stellvertretung während einer laufenden Amtszeit.
(2)
1
Kommt eine Einigung nicht spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Amtsperiode zustande, werden die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertretung von der Aufsichtsbehörde in Anwesenheit von Vertreterinnen und Vertretern der beteiligten Organisationen durch Los bestimmt.
2
Die in das Losverfahren einzubeziehenden Kandidatinnen und Kandidaten sind spätestens eine Woche nach Einleitung des Verfahrens von den beteiligten Organisationen zu benennen.
3
Die Anzahl der Lose der Organisationen der Leistungserbringenden und der Sozialhilfeträgerin ist unabhängig von der Zahl der benannten Kandidatinnen und Kandidaten gleich.
4
Benennen die beteiligten Organisationen niemanden für die Kandidatur, bestellt die Aufsichtsbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen eine Person.
5
Dies gilt auch für die Bestellung der Stellvertretung und bei einem vorzeitigen Ausscheiden der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung.
6
Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Vertretung der Einrichtungen sind zu bestellen:
1.
drei Personen und deren Stellvertretungen von der Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Hamburg,
2.
eine Person und deren Stellvertretung von den in Hamburg vertretenen Vereinigungen in privatgewerblicher Trägerschaft,
3.
eine Person und deren Stellvertretung von Leistungserbringenden in kommunaler oder staatlicher Trägerschaft beziehungsweise öffentlicher Unternehmen.
(4) Für die Vertretung der Trägerin der Sozialhilfe sind zu bestellen:
1.
drei Personen und deren Stellvertretungen von den für die Sozialhilfe zuständigen Fachbehörden,
2.
eine Person und deren Stellvertretung von den Bezirksämtern, die von der für die Aufsicht über die Bezirksämter zuständigen Stelle zu benennen sind,
3.
eine Person und deren Stellvertretung von der für die Finanzen zuständigen Behörde.
(5) Bestellen beteiligte Organisationen keine Vertretungen oder Stellvertretungen, werden diese von der Aufsichtsbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen bestellt.
(6)
1
Die Bestellung der Mitglieder und Stellvertretungen nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle.
2
Diese unterrichtet die beteiligten Organisationen und die Aufsichtsbehörde hierüber schriftlich oder elektronisch.

§ 4 Amtsperiode

(1)
1
Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
2
Scheidet ein Mitglied oder eine Stellvertretung vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode.
(2) Soweit für eine neue Amtsperiode noch nicht alle Mitglieder bestellt sind, üben die bisherigen Mitglieder ihre Funktion bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger für höchstens drei Monate weiter aus.
(3) Eine erneute Bestellung ist möglich.

§ 5 Abberufung und Amtsniederlegung

(1)
1
Die beteiligten Organisationen können gemeinsam die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus wichtigem Grund abberufen.
2
Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Aufsichtsbehörde aus wichtigem Grund die Vorsitzende oder den Vorsitzenden abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.
3
Gleiches gilt für die Stellvertretung.
4
Antrag und Entscheidung sind zu begründen.
5
Die oder der Vorsitzende bzw. die Stellvertretung und die beteiligten Organisationen sind vor der Abberufung von der Aufsichtsbehörde anzuhören.
(2)
1
Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können aus wichtigem Grund von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.
2
Die betroffene Person ist vor der Abberufung anzuhören.
3
Die Anhörung ist von der Organisation sicherzustellen, die die betroffene Person bestellt hat.
4
Wurde die betroffene Person nach § 3 Absatz 5 von der Aufsichtsbehörde bestellt, so wird die Abberufung erst mit der Bestellung der Nachfolgerin oder des Nachfolgers wirksam.
5
Die Abberufung ist der Geschäftsstelle schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertretungen können durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt niederlegen.
(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich oder elektronisch von der Abberufung oder der Niederlegung des Amtes.

§ 6 Amtsführung

(1)
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt.
2
Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
(2) An der Teilnahme verhinderte Mitglieder müssen unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins eine Stellvertretung zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie die Stellvertretung der Geschäftsstelle mitteilen.
(3) Die Aufgaben von Mitgliedern, die ausscheiden oder sonst an der Wahrnehmung ihres Amtes verhindert sind, werden auch in bereits laufenden Verfahren durch ihre Stellvertretungen wahrgenommen.
(4)
1
Die Mitglieder der Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wahren.
2
Sie sind insbesondere nicht befugt, ihnen zugegangene Unterlagen ohne Zustimmung der Vertragsparteien an Dritte weiterzugeben.

§ 7 Einleitung des Schiedsverfahrens

(1)
1
Das Schiedsverfahren wird durch den Antrag einer der beiden Vertragsparteien bei der Schiedsstelle eingeleitet.
2
Die Antragstellerin oder der Antragssteller hat seinen Antrag zu begründen und die verlangte Entscheidung zu bezeichnen.
3
In dem Antrag sind die Vertragsparteien zu benennen, der Sachverhalt zu erläutern, das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, die streitig geblieben sind.
4
Die wesentlichen Unterlagen, die Gegenstand der vorangegangenen Verhandlungen waren, sind beizufügen.
5
Der Antrag und die Unterlagen sind schriftlich oder elektronisch bei der Geschäftsstelle einzureichen.
6
Im Falle der schriftlichen Einreichung hat diese in dreizehnfacher Ausfertigung zu erfolgen.
(2)
1
Die Geschäftsstelle registriert das Eingangsdatum und fordert die Antragstellerin oder den Antragsteller unter Fristsetzung zur Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses auf.
2
Der Kostenvorschuss soll die mindestens anfallenden Fixkosten des Schiedsverfahrens abdecken.
3
Die Geschäftsstelle leitet der anderen Vertragspartei eine Ausfertigung des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb von vier Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
(3)
1
Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die zur Vorbereitung des Verfahrens und für die Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.
2
Es gilt der Grundsatz der Amtsermittlung.
(4)
1
Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle oder ihre oder seine Stellvertretung prüft den Antrag.
2
Ist er nicht zulässig oder offensichtlich unbegründet, kann er ohne mündliche Verhandlung von ihr oder ihm zurückgewiesen werden.
3
In diesem Fall kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung verlangen, dass ein Beschluss der Schiedsstelle herbeigeführt wird.

§ 8 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende legt nach Eingang des Kostenvorschusses gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest.
(2) Die oder der Vorsitzende kann im Einzelfall Erörterungstermine allein mit den Parteien des Schiedsverfahrens abhalten.
(3)
1
Die Geschäftsstelle lädt die Vertragsparteien und die Schiedsstellenmitglieder zu den Sitzungen ein.
2
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
3
Die Ladung enthält Angaben von Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Vertragsparteien eingereicht haben.
4
Die Ladungsfrist kann von der oder dem Vorsitzenden bis auf drei Tage abgekürzt werden, wenn beide Vertragsparteien eingewilligt haben.
5
Kann die Sache nicht in einer Sitzung erledigt werden, entscheidet die Schiedsstelle über die weiteren Fristen.
(4) Die Sitzungen der Schiedsstelle werden von der oder dem Vorsitzenden vorbereitet und geleitet.

§ 9 Verhandlung

(1)
1
Die Schiedsstelle entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung auf Grund mündlicher Verhandlung, sofern keine Entscheidung gemäß § 7 Absatz 4 getroffen wird.
2
Mit Zustimmung der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die genannte Frist verlängert werden.
3
Die Schiedsstelle und die oder der Vorsitzende sollen in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen den Betroffenen hinwirken.
4
Erledigt sich die Sache ohne mündliche Verhandlung, entscheidet die oder der Vorsitzende allein über die Kosten.
(1a)
1
Die oder der Vorsitzende kann den Vertragsparteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
2
Im Falle einer Entscheidung nach Satz 1 ist es auch den Mitgliedern der Schiedsstelle gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
3
Die Verhandlung nach den Sätzen 1 und 2 wird zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Ort übertragen.
(2) Es kann auch in Abwesenheit der Vertragsparteien verhandelt und entschieden werden, wenn beide Seiten auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei Nichterscheinen einer Vertragspartei verhandelt und entschieden werden kann.
(3)
1
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
2
Stellvertretende Mitglieder der Schiedsstelle können als Zuhörende teilnehmen.
3
Die oder der Vorsitzende kann weitere Zuhörende zulassen.
(4)
1
Sachverständige, Zeuginnen und Zeugen der Vertragsparteien können zu Verhandlungen auf Beschluss der Schiedsstelle hinzugezogen werden.
2
Werden sie hinzugezogen, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung zu entschädigen.
3
Ansprüche nach Satz 2 sind bei der Geschäftsstelle zu beantragen.
(4a)
1
Die oder der Vorsitzende der Schiedsstelle kann auf Antrag gestatten, dass sich Zeugen oder Sachverständige während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhalten.
2
Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an den jeweiligen Ort übertragen.
3
Im Falle des Absatzes 1a Sätze 1 und 2 wird die Vernehmung auch an diesen Ort beziehungsweise an diese Orte übertragen.
(5) Beratung und Beschlussfassung sind geheim.
(6)
1
Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
2
Die Niederschrift ist innerhalb von vier Wochen nach der jeweiligen Sitzung den Mitgliedern der Schiedsstelle und den Vertragsparteien zuzusenden.
3
Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
1.
den Ort und den Tag der Verhandlung,
2.
die Namen der oder des Vorsitzenden, der anwesenden Mitglieder der Schiedsstelle, der erschienenen Vertragsparteien, der Rechtsbeistände, der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,
3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Sachverständigen, Zeuginnen und Zeugen,
5.
das Ergebnis der Verhandlung.
4
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Schiedsstelle und, soweit eine Schriftführung hinzugezogen wurde, auch von dieser zu unterzeichnen.
5
Anlagen, auf die in der Verhandlungsniederschrift hingewiesen wird, sind Gegenstand der Niederschrift.
(6a)
1
Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
2
Entscheidungen nach Absatz 1a Sätze 1 und 2 sowie nach Absatz 4a Satz 1 sind unanfechtbar.
(6b) Die Absätze 1a und 6a gelten entsprechend für Vorbereitungstermine im Sinne der auf Grundlage des § 14 erlassenen Geschäftsordnung für die Schiedsstelle in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Die Schiedsstelle kann die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach mündlicher Verhandlung ermächtigen, Nebenentscheidungen ohne weitere mündliche Verhandlung für sie zu treffen.
(8) Im Schiedsstellenverfahren besteht kein Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Zuziehung einer oder eines Bevollmächtigten oder eines Beistands.

§ 10 Beschlussfähigkeit und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden mindestens je drei Vertretungen der Leistungserbringenden und der Trägerin der Sozialhilfe anwesend sind.
(2)
1
Wird festgestellt, dass die Schiedsstelle nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung durchzuführen.
2
Auf dieser Sitzung ist die Schiedsstelle ohne Rücksicht auf die Zahl der neben der oder dem Vorsitzenden erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3
In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diesen Umstand hinzuweisen.
(3)
1
Alle Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(4)
1
Die Entscheidungen sind schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
2
Sie sind den Vertragsparteien mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

§ 11 Entschädigung

(1)
1
Der oder dem Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung werden auf Antrag bei der Geschäftsstelle die notwendigen Barauslagen erstattet sowie eine Entschädigung für den Zeitaufwand (Entschädigungspauschale) je abgeschlossenem Schiedsverfahren gezahlt.
2
Bei mehreren inhaltlich gleichartigen Anträgen reduziert sich die Entschädigungspauschale ab einschließlich dem zweiten Schiedsverfahren je Verfahren auf ein Viertel.
(2) Im Falle einer Antragsrücknahme oder sonstiger Erledigung sowie Erledigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung ermäßigt sich die Entschädigungspauschale je abgeschlossenem Schiedsverfahren auf ein Viertel.
(3)
1
Die Höhe der Entschädigungspauschale setzen die beteiligten Organisationen im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertretung fest.
2
Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Aufsichtsbehörde die Entschädigungspauschale nach Anhörung der Beteiligten fest.
(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Stellvertretung erhalten Reisekosten nach Maßgabe des Hamburgischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 21. Mai 1974 (HmbGVBl. S. 159), zuletzt geändert am 4. April 2017 (HmbGVBl. S. 99, 106).
(5) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten ihre Reisekosten sowie den Ersatz für sonstige Barauslagen und für ihren Zeitaufwand von den Leistungserbringenden beziehungsweise der Trägerin der Sozialhilfe im Sinne des § 2 Absatz 1, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

§ 12 Kosten der Schiedsstelle, Fallpauschale

(1)
1
Die Kosten der Geschäftsstelle und die sonstigen Kosten der Schiedsstelle werden von den Mitgliedern der Schiedsstelle als Pauschale ermittelt, festgesetzt und jährlich angepasst (Geschäftspauschale).
2
Die Festsetzung der Geschäftspauschale erfolgt auf der Basis der Erfahrungen der Vorjahre in der Weise, dass voraussichtlich für das betreffende Jahr ein vollständiger Ausgleich der Kosten erzielt wird.
(2)
1
Im Falle einer Antragsrücknahme oder sonstiger Erledigung sowie Erledigung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung reduziert sich die Geschäftspauschale um die Hälfte.
2
Bei Erledigung des Schiedsverfahrens in der mündlichen Verhandlung, ohne dass ein Schiedsspruch ergeht, ermäßigt sich die Geschäftspauschale um ein Viertel.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle setzen jeweils für ein Jahr Gesamtpauschalen fest, die die Geschäftspauschale gemäß Absatz 1 oder Absatz 2, die jeweilige Entschädigungspauschale nach § 11 Absätze 1 bis 3 sowie die voraussichtlich entstehenden notwendigen Barauslagen nach § 11 Absatz 1 und Reisekosten gemäß § 11 Absatz 4 enthalten (Fallpauschale).

§ 13 Kostentragung

1
Die Kosten des Schiedsstellenverfahrens werden den am Schiedsstellenverfahren beteiligten Vertragsparteien von der Geschäftsstelle in Höhe der jeweiligen Fallpauschale gemäß § 12 Absatz 3 sowie der Kosten gemäß § 9 Absatz 4 in Rechnung gestellt.
2
Über die Kostenverteilung wird im Schiedsverfahren entschieden.
3
§ 154 Absatz 1 und § 155 Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4650, 4653), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

§ 14 Geschäftsordnung

(1) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Erlass und die Änderungen der Geschäftsordnung
1.
können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden,
2.
bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

§ 15 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Bundessozialhilfegesetz- Schiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 441) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(3) Die erste Amtsperiode der Schiedsstelle beginnt mit dem 1. Januar 2005.
(4)
1
Für Schiedsverfahren, die am 31. Dezember 2004 noch bei der Schiedsstelle nach § 94 des Bundessozialhilfegesetzes anhängig waren, gilt die SGB XII-Schiedsstellenverordnung entsprechend, mit Ausnahme der Regelungen zur Entschädigung und Kostentragung.
2
Insoweit gilt weiter die Bundessozialhilfegesetz-Schiedsstellenverordnung.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 28. Dezember 2004.
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