Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf Vom 20. Dezember 2022
Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf Vom 20. Dezember 2022
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf vom 20. Dezember 2022 | 11.01.2023 |
Eingangsformel | 11.01.2023 |
§ 1 - Sonntagsöffnung am 2. April 2023 | 11.01.2023 |
§ 2 - Sonntagsöffnung am 2. Juli 2023 | 11.01.2023 |
§ 3 - Sonntagsöffnung am 24. September 2023 | 11.01.2023 |
§ 4 - Sonntagsöffnung am 5. November 2023 | 11.01.2023 |
§ 5 - Schlussvorschrift | 11.01.2023 |
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
§ 1 Sonntagsöffnung am 2. April 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. April 2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltung „Großer bunter Frühlings- und Ostermarkt mit Sport und Gesundheit“.
(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt auf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten Gebiet: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§ 2 Sonntagsöffnung am 2. Juli 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. Juli 2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltung „Fühĺ den Sommer - Inklusion und Integration“.
(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt auf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten Gebiet: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§ 3 Sonntagsöffnung am 24. September 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 24. September 2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltung „Bergedorfer Landmarkt für Kinder, Jugendliche und Familien“.
(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt auf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten Gebiet: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§ 4 Sonntagsöffnung am 5. November 2023
(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 5. November 2023, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltung „Bergedorfer Kultur: Martins-Markt-Fest“.
(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt auf Verkaufsstellen im von folgenden Straßen umgrenzten Gebiet: Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee bis Hausnummer 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße, Ludwig-Rosenberg-Ring.
§ 5 Schlussvorschrift
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt.
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