HmbGPA-AUmlVO
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Hamburgische Verordnung über die Durchführung eines Umlageverfahrens zur Finanzierung der Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (Hamburgische GPA-Ausbildungsumlageverordnung - HmbGPA-AUmlVO) Vom 9. Mai 2023

Hamburgische Verordnung über die Durchführung eines Umlageverfahrens zur Finanzierung der Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (Hamburgische GPA-Ausbildungsumlageverordnung - HmbGPA-AUmlVO) Vom 9. Mai 2023
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgische Verordnung über die Durchführung eines Umlageverfahrens zur Finanzierung der Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (Hamburgische GPA-Ausbildungsumlageverordnung - HmbGPA-AUmlVO) vom 9. Mai 202317.05.2023
Eingangsformel17.05.2023
§ 1 - Ausgleichsverfahren17.05.2023
§ 2 - Begriffsbestimmungen17.05.2023
§ 3 - Teilnehmende Einrichtungen17.05.2023
§ 4 - Zuständigkeit, Beleihung17.05.2023
§ 5 - Meldepflichten17.05.2023
§ 6 - Höhe der Ausgleichsmasse, Verwaltungskosten17.05.2023
§ 7 - Sektorale Aufteilung der Ausgleichsmasse17.05.2023
§ 8 - Einrichtungsbezogene Berechnung der Umlagebeträge17.05.2023
§ 9 - Festsetzung und Zahlung der Umlagebeträge17.05.2023
§ 10 - Härtefallregelung17.05.2023
§ 11 - Festsetzung und Zahlung der vorläufigen Ausgleichszuweisungen17.05.2023
§ 12 - Festsetzung und Zahlung der endgültigen Ausgleichszuweisungen17.05.2023
§ 13 - Verwendung von Überschüssen17.05.2023
§ 14 - Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung17.05.2023
§ 15 - Verfahren bei Beendigung des Ausgleichsverfahrens17.05.2023
§ 16 - Überprüfung der Erforderlichkeit einer Anpassung des Ausgleichsverfahrens17.05.2023
§ 17 - Ordnungswidrigkeiten17.05.2023
§ 18 - Übergangs- und Schlussbestimmungen17.05.2023
Auf Grund von § 9b Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz (HmbGPAG) vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 554), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 369), und § 1 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Kostenausgleichs in der Ausbildung in Berufen der Altenpflege und der Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 19. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 44), zuletzt geändert am 17. April 2018 (HmbGVBl. S. 103, 106), wird verordnet:

§ 1 Ausgleichsverfahren

Zu dem Zweck, eine wohnartnahe qualitätsgesicherte Ausbildung sicherzustellen, eine ausreichende Zahl an Pflegekräften auszubilden, Nachteile im Wettbewerb zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Einrichtungen zu vermeiden, die Ausbildung in kleineren und mittleren Einrichtungen zu stärken sowie eine wirtschaftliche Ausbildungsstruktur zu gewährleisten, wird nach Maßgabe dieser Verordnung ein Ausgleichsverfahren zur Aufbringung der Mittel für die Kosten der Ausbildungsvergütung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz durchgeführt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind alle Auszubildenden zur Gesundheits- und Pflegeassistentin beziehungsweise zum Gesundheits- und Pflegeassistenten, denen die praktische Ausbildung in gemäß § 6 Absatz 2 HmbGPAG in der jeweils geltenden Fassung geeigneten Einrichtungen im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vermittelt wird und mit denen ein Ausbildungsvertrag besteht, der eine Ausbildungsvergütung im Sinne des § 1 vorsieht. Von Satz 1 ausgenommen sind Personen, zwischen denen und den in § 3 genannten teilnehmenden Einrichtungen ein nicht ruhender Arbeitsvertrag besteht.
(2) Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ambulante, teilstationäre Einrichtungen, Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege und stationäre Einrichtungen, für die mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Hamburg ein Versorgungsvertrag gemäß § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2814), in der jeweils geltenden Fassung, besteht. Dabei sind
1.
ambulante Einrichtungen solche, die Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI erbringen,
2.
teilstationäre Einrichtungen solche der Tages- beziehungsweise Nachtpflege, die Leistungen im Sinne des § 41 SGB XI erbringen,
3.
Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege solche, die als selbständig wirtschaftende Einrichtung mit eigener Zulassung als Kurzzeitpflegeeinrichtung Leistungen im Sinne des § 42 SGB XI auf allen Plätzen ohne Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI erbringen, und
4.
stationäre Einrichtungen solche, die Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI und im Einzelfall Leistungen im Sinne des § 42 SGB XI auf eingestreuten Plätzen erbringen,
auch soweit ihr Betreibender gemäß § 91 Absatz 1 SGB XI auf eine vertragliche Regelung der Pflegevergütung nach §§ 85 und 89 SGB XI verzichtet hat.
(3) Umsatz im Sinne dieser Verordnung ist
1.
bei ambulanten Einrichtungen die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne des § 36 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des § 64b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328, 2340), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
bei teilstationären Einrichtungen die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne des § 41 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des § 64g SGB XII,
3.
bei Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne des § 42 SGB XI unter Einschluss von Vergütungszuschlägen nach § 84 Absatz 9 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne des § 64h SGB XII,
4.
bei stationären Einrichtungen die Summe aller im Kalenderjahr erzielten Erträge aus Leistungen im Sinne der §§ 42, 43 und 43c SGB XI unter Einschluss von Vergütungszuschlägen nach § 84 Absatz 9 SGB XI sowie aus Leistungen im Sinne der §§ 64h und 65 SGB XII,
unabhängig davon, wer Kostenträger ist. Umsatz im Sinne von Satz 1 sind auch Erstattungen nach § 150 Absatz 5a SGB XI in der am 30. Juni 2022 geltenden Fassung oder nach entsprechenden Vorschriften, soweit sie zum Ausgleich von Mindereinnahmen aus der Erbringung der in Satz 1 aufgeführten Leistungen infolge des Coronavirus SARS-CoV-2 gewährt werden. Für die Bestimmung der Erträge sind die Grundsätze der Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) insbesondere nach § 252 Absatz 1 Nummer 5 HGB, und der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), zuletzt geändert am 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311, 3333), in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Soweit der Betreibende einer Einrichtung gemäß § 9 Absatz 1 oder 2 PBV von der Verpflichtung zur Bilanzierung befreit ist, bestimmen sich die Erträge nach dem aufgrund der geltenden Vorschriften erstellten jeweiligen Jahresabschluss.
(4) Kein Umsatz im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Erträge
1.
aus der Refinanzierung investiver Aufwendungen,
2.
aus Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793, 2805), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
aus Leistungen der Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI und § 64c SGB XII,
4.
aus Entgelten für Unterkunft und Verpflegung gemäß § 87 SGB XI, aus Entgelten für Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung gemäß § 43b, § 84 Absatz 8 SGB XI und aus Zusatzleistungen gemäß § 88 SGB XI,
5.
aus Entlastungsleistungen im Sinne des § 45b SGB XI und der §§ 64i und 66 SGB XII,
6.
aus Ausgleichszuweisungen nach § 34 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), zuletzt geändert am 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754, 2792), in der jeweils geltenden Fassung und Entgelten zur Refinanzierung der Umlagebeträge nach § 28 Absatz 2 PflBG, und
7.
aus Erstattungsbeträgen nach dieser Verordnung und aus der Refinanzierung von Umlagebeträgen nach dieser Verordnung, die gemäß § 82a Absatz 3 SGB XI vereinbart sind.
(5) Das Ausbildungsfinanzierungsjahr im Sinne dieser Verordnung ist der Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember eines Kalenderjahres. Das Jahr der Heranziehung im Sinne dieser Verordnung ist das Jahr, in welchem der Bescheid über die zu entrichtenden Umlagebeträge zu erteilen ist.
(6) Sektor im Sinne dieser Verordnung ist die jeweilige Gesamtheit der ambulanten Einrichtungen, teilstationären Einrichtungen, Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege und stationären Einrichtungen.

§ 3 Teilnehmende Einrichtungen

(1) Am Ausgleichsverfahren nehmen Betreibende von Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 mit Betriebssitz in der Freien und Hansestadt Hamburg teil. Hospize und Betreuungsdienste nach § 71 Absatz 1a SGB XI sind von der Einbeziehung in das Ausgleichsverfahren ausgenommen.
(2) In das Ausgleichsverfahren werden die Einrichtungen einbezogen, die bis zum Ende des dem Jahr der Heranziehung vorangegangenen Jahres den Betrieb aufgenommen haben. Bei Verschmelzungen nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert am 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51 S. 1, 2), in der jeweils geltenden Fassung werden dem Betreibenden der Einrichtung sämtliche Vortätigkeiten der verschmolzenen Unternehmen zugerechnet. Satz 2 gilt entsprechend im Falle der Abspaltung nach Maßgabe des Umwandlungsgesetzes. Führt ein neuer Betreibender die Einrichtung an demselben Standort wie der bisherige Betreibende oder übernimmt er wesentliche Teile des bisher in der Einrichtung tätigen Personals, wird vermutet, dass der Betrieb übergeht und der neue Betreibende den Betrieb in gleichem Umfang weiterführt wie der bisherige Betreibende; Vortätigkeiten des bisherigen Betreibenden werden dem neuen Betreibenden der Einrichtung zugerechnet. Der neue Betreibende kann die Vermutung nach Satz 4 durch geeignete Nachweise widerlegen.
(3) Einrichtungen, die ihren Betrieb erst im Jahr der Heranziehung zur Ausgleichszahlung aufnehmen und auf die nicht Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 anzuwenden ist, werden auf Antrag des Betreibenden in das Ausgleichsverfahren einbezogen.
(4) Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs enden die Pflicht zur Zahlung von Umlagebeträgen sowie der Anspruch auf Ausgleichszuweisungen für die entsprechende Einrichtung; Zahlungsverpflichtungen gemäß § 9 und Erstattungsansprüche gemäß §§ 11 und 12, die dem Zeitraum bis zur Betriebsaufgabe zuzurechnen sind, bleiben unberührt. Der Betreibende meldet unverzüglich nach Betriebsaufgabe die Angaben gemäß § 5 Absatz 7 an die beliehene Stelle. Diese setzt entsprechend § 12 ihm gegenüber den endgültigen Erstattungsanspruch für den Zeitraum bis zur Betriebsaufgabe fest.

§ 4 Zuständigkeit, Beleihung

(1) Gemäß § 1 Absatz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Stelle zur Durchführung des Ausgleichsverfahren für die Ausbildung in der Gesundheits- und Pflegeassistenz wird die Hamburgische Pflegegesellschaft e.V. bis zum 31. Dezember 2023 mit der Durchführung des Ausgleichsverfahrens beliehen (beliehene Stelle). Ab dem 1. Januar 2024 wird die Ausbildungsfonds Pflege Hamburg GmbH mit der Durchführung des Ausgleichsverfahrens beliehen. Die Hamburgische Pflegegesellschaft e.V. übermittelt zu diesem Zweck die bis zum 31. Dezember 2023 von ihr für das Ausbildungsfinanzierungsjahr 2024 erhobenen Daten an die Ausbildungsfonds Pflege Hamburg GmbH. Diese ist auch zuständige Stelle für die Fortführung von am 1. Januar 2024 laufenden Verwaltungs- und Rechtsbehelfsverfahren nach dieser Verordnung. Aus der Ausgleichsmasse bis zum 31. Dezember 2023 entstandene Überschüsse werden bis zum 5. Januar 2024 von der Hamburgischen Pflegegesellschaft e.V. auf die Ausbildungsfonds Pflege Hamburg GmbH übertragen.
(2) Die beliehene Stelle führt den Kostenausgleich im eigenen Namen und in den Handlungsformen des Öffentlichen Rechts durch. Sie unterliegt bei der Durchführung des Ausgleichsverfahrens der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde.
(3) Die beliehene Stelle ermittelt die erforderliche Ausgleichsmasse, erhebt Umlagebeträge, verwaltet sie und verteilt die Summe der eingegangenen Umlagebeträge durch Ausgleichszuweisungen. Sie ist auch für Beitreibungen zuständig. Der Zahlungsverkehr zur Durchführung des Ausgleichsverfahrens erfolgt über ein Treuhandkonto und damit abgegrenzt von den sonstigen Aufgaben der beliehenen Stelle.
(4) Die beliehene Stelle legt ein geeignetes Verfahren zur Datenübermittlung fest. Die Erhebung der Daten gemäß § 5 Absätze 1 bis 5 erfolgt in elektronischer Form. Die beliehene Stelle kann zur Datenübermittlung auch Erhebungsbögen zur Verfügung stellen.
(5) Die beliehene Stelle informiert die zuständige Behörde bis zum Ende eines jeden Kalenderjahres über die Bestimmung der voraussichtlichen Ausgleichsmasse für das kommende Ausbildungsfinanzierungsjahr und die voraussichtliche Entwicklung der Zahlen der Auszubildenden.
(6) Die beliehene Stelle informiert die zuständige Behörde sobald vorliegend über die tatsächliche Ausgleichsmasse für das laufende Ausbildungsjahr sowie ebenso und auf Anforderung über die tatsächliche Entwicklung der Zahl der Auszubildenden. Die beliehene Stelle legt der zuständigen Behörde darüber hinaus bis zum 31. März des Folgejahres einen Kostennachweis für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens des abgeschlossenen Ausbildungsfinanzierungsjahres vor.

§ 5 Meldepflichten

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen teilen der beliehenen Stelle unverzüglich jede eingetretene Änderung im Bestand der Pflegeeinrichtungen, insbesondere Name, Träger und Anschrift der Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 sowie bei teilstationären Einrichtungen, Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege und stationären Einrichtungen die Anzahl der Plätze nach dem Versorgungsvertrag mit. Wer den Betrieb einer Einrichtung aufnimmt oder eine bereits bestehende Einrichtung übernimmt, hat dies der beliehenen Stelle innerhalb eines Monats nach Abschluss des Versorgungsvertrages gemäß § 72 SGB XI ebenfalls anzuzeigen und das Datum des Inkrafttretens des Versorgungsvertrages anzugeben.
(2) Zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsmasse nach § 6 und der Umlagebeträge nach § 8 melden die Betreibenden der Einrichtungen der beliehenen Stelle bis spätestens zum 15. Juni eines Kalenderjahres für jede Einrichtung gesondert
1.
die in der Einrichtung im kommenden Ausbildungsfinanzierungsjahr geplanten Ausbildungsverhältnisse, getrennt nach dem ersten und zweiten Ausbildungsjahr,
2.
die für das kommende Ausbildungsfinanzierungsjahr vorgesehenen Bruttovergütungen, einschließlich tariflicher Zeitzuschläge und Zulagen ohne Abschlussprämie, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, getrennt nach jeweiligen Auszubildenden und, soweit bereits bekannt, unter Nennung des Familiennamens, des Geburtsnamens, der Vornamen oder des Vornamens und des Geburtsdatums der oder des jeweiligen Auszubildenden,
3.
die Art der Einrichtung im Sinne des § 2 Absatz 2,
4.
den sich nach § 2 Absatz 3 ergebenden Umsatz des dem jeweiligen Jahr der Heranziehung zur Ausgleichszahlung vorangegangenen Kalenderjahres sowie bei ambulanten Einrichtungen zur Ermittlung der Refinanzierungsbeträge die Anzahl der in dem Jahr der Heranziehung vorangegangenen Kalenderjahr nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend geltenden Abrechnungssystems abgerechneten Punkte oder Zeitwerte, und
5.
bei teilstationären Einrichtungen, Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege und stationären Einrichtungen die Anzahl der Plätze nach dem Versorgungsvertrag am Stichtag des 1. Mai des Jahres der Heranziehung.
Zur Berechnung der vorläufigen Ausgleichszuweisungen nach § 11 melden die Betreibenden der Einrichtungen der beliehenen Stelle jeweils unverzüglich ab Kenntnis
1.
diejenigen Daten nach Satz 1 Nummern 1 und 2, die zuvor noch nicht gemeldet worden sind, sowie
2.
sämtliche Änderungen, die sich gegenüber der letzten Meldung nach Satz 1 Nummern 1 und 2 ergeben haben.
(3) Ist der Versorgungsvertrag einer Einrichtung erst während des dem Jahr der Heranziehung vorangegangenen Kalenderjahres in Kraft getreten, werden der erzielte Umsatz und die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet. Hat der Betreibende die Einrichtung im Jahr der Heranziehung oder im vorangegangenen Kalenderjahr von einem anderen Betreibenden im Wege des Betriebsüberganges gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 übernommen, meldet er der beliehenen Stelle außerdem, von welchem Betreibenden er die Einrichtung übernommen hat, und gibt entsprechend Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 den Umsatz und im Falle einer ambulanten Einrichtung die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte des vorherigen Betreibenden an. Im Ausnahmefall ist eine Korrektur der gemeldeten Daten im Einvernehmen mit der beliehenen Stelle bis einen Monat nach Meldeschluss gemäß Absatz 2 Satz 1 möglich (Ausschlussfrist).
(4) Betreibende von Einrichtungen, die gemäß § 3 Absatz 3 auf Antrag am Ausgleichsverfahren teilnehmen, melden der beliehenen Stelle bis zum 15. Juni eines Kalenderjahres den abrechenbaren Umsatz aus in der Zeit ab dem 1. Januar des Jahres der Heranziehung erbrachten Leistungen und im Falle einer ambulanten Einrichtung die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte; die Angaben werden jeweils auf ein volles Kalenderjahr hochgerechnet.
(5) Zur Abrechnung der endgültigen Ausgleichszuweisungen nach § 12 melden die Betreibenden der Einrichtungen der beliehenen Stelle bis spätestens zum 15. Juni eines jeden Jahres für jede Einrichtung gesondert die in dem Jahr der Heranziehung vorangegangenen Ausbildungsfinanzierungsjahr tatsächlich entrichteten Bruttovergütungen, einschließlich tariflicher Zeitzuschläge und Zulagen ohne Abschlussprämie, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge, getrennt nach jeweiligen Auszubildenden mit dem jeweiligen Familiennamen, dem Geburtsnamen, dem oder den Vornamen und dem Geburtsdatum der oder des jeweiligen Auszubildenden.
(6) Die beliehene Stelle kann bei nicht fristgemäßer, fehlerhafter oder unvollständiger Meldung den Umsatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 3, die abgerechneten Punkte oder Zeitwerte nach Absatz 3, die Anzahl der Plätze nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie die tatsächlich dem Betreibenden der Einrichtung entstandenen Aufwendungen nach Absatz 5 nach eigener Schätzung festsetzen.
(7) Die beliehene Stelle kann gegenüber den Betreibenden der Einrichtungen anordnen, unverzüglich Nachweise zu den nach den Absätzen 1 bis 5 gemeldeten Angaben oder für den Fall, dass meldepflichtige Angaben ganz oder teilweise nicht erfolgt sind, zu den zu meldenden Angaben vorzulegen.

§ 6 Höhe der Ausgleichsmasse, Verwaltungskosten

(1) Die Höhe der Ausgleichsmasse ergibt sich aus
1.
der Summe aller nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gemeldeten vorgesehenen Aufwendungen,
2.
einem Aufschlag auf die Summe nach Nummer 1 von drei vom Hundert.
Der Aufschlag nach Satz 1 Nummer 2 dient der Berücksichtigung von nach der Meldung begonnenen Ausbildungsverhältnissen und bei Meldung noch nicht bekannter Aufwendungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie der Bildung einer Liquiditätsreserve für Forderungsausfälle und Zahlungsverzüge.
(2) Die beliehene Stelle erhebt als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 1,5 vom Hundert der sich aus Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergebenden Summe (Verwaltungskostenpauschale).

§ 7 Sektorale Aufteilung der Ausgleichsmasse

Die Ausgleichsmasse wird nach dem Verhältnis der Anteile jeweils der Gesamtheit der ambulanten, der teilstationären Einrichtungen, Einrichtungen der solitären Kurzzeitpflege und der stationären Einrichtungen an den gesamten Umsätzen aller Einrichtungen in vier sektorale Ausgleichsmassen aufgeteilt.

§ 8 Einrichtungsbezogene Berechnung der Umlagebeträge

(1) Die Ausgleichsmasse wird durch die Erhebung von Umlagebeträgen aufgebracht. Die Umlagebeträge werden von den Betreibenden der jeweiligen Einrichtungen erhoben.
(2) Der von dem Betreibenden der jeweiligen Einrichtung zu zahlende Umlagebetrag zur sektoralen Ausgleichsmasse wird nach Maßgabe der gemäß § 5 Absatz 2 oder 6 gemeldeten oder geschätzten Daten wie folgt berechnet:
1.
Der auf die einzelne ambulante Einrichtung entfallende Umlagebetrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer abgerechneten Punkte zur Gesamtzahl der abgerechneten Punkte aller ambulanten Einrichtungen mit einheitlichem Zuschlag in Euro pro Punkt,
2.
der auf die einzelne teilstationäre Einrichtung entfallende Umlagebetrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Plätze gemäß dem Versorgungsvertrag zur Gesamtzahl der Plätze gemäß den jeweiligen Versorgungsverträgen in diesem Sektor,
3.
der auf die einzelne Einrichtung der solitären Kurzzeitpflege nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 entfallende Umlagebetrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Plätze nach dem Versorgungsvertrag zur Gesamtzahl der Plätze gemäß den jeweiligen Versorgungsverträgen in diesem Sektor und
4.
der auf die einzelne stationäre Einrichtung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 entfallende Umlagebetrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Plätze nach dem Versorgungsvertrag zur Gesamtzahl der Plätze gemäß den jeweiligen Versorgungsverträgen in diesem Sektor.
(3) Weist der Betreibende einer ambulanten Einrichtung bis zum 15. Juni des Jahres der Heranziehung durch geeignete Unterlagen nach, dass die abgerechneten Punkte aus Leistungen, die in den letzten der Meldung vorgegangenen sechs Kalendermonaten erbracht wurden, gegenüber den abgerechneten Punkten aus dem gleichen Zeitraum des Vorjahres um mehr als 20 vom Hundert zurückgegangen sind, kann die beliehene Stelle auf Antrag den Umlagebetrag abweichend von Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nach dem hochgerechneten Punktzahlvolumina im Jahr der Heranziehung berechnen und festsetzen.
(4) Weist der Betreibende einer teilstationären Einrichtung, einer Einrichtung der solitären Kurzzeitpflege oder einer stationären Einrichtung bis zum 15. Juni des Jahres der Heranziehung nach, dass die Anzahl der Plätze der Einrichtung während des laufenden Ausbildungsfinanzierungsjahres reduziert wird, kann die beliehene Stelle auf Antrag den Umlagebetrag abweichend von Absatz 2 Nummern 2 bis 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 unter Berücksichtigung der Änderung der Anzahl der Plätze festsetzen. Auf Antrag des Betreibenden der Einrichtung kann die beliehene Stelle den Umlagebetrag außerdem abweichend von Absatz 2 Nummern 2 bis 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 nach der tatsächlichen durchschnittlichen Belegung der Einrichtung festsetzen, wenn der Betreibende der Einrichtung bis zum 15. Juni des Jahres der Heranziehung nachweist, dass die tatsächliche durchschnittliche Belegung die Anzahl der Plätze in den letzten der Meldung vorangegangenen sechs Kalendermonaten um mehr als 20 vom Hundert unterschritten hat. Abwesenheitstage im Sinne des § 87a Absatz 1 Satz 6 SGB XI, für welche der Betreibende der Einrichtung eine Pflegevergütung erhält, stellen Belegungstage dar. Dies gilt auch für Tage, für welche der Betreibende einer Pflegeeinrichtung statt der Leistungsvergütung eine Erstattung der Mindereinnahmen nach § 150 Absatz 2 SGB XI in der am 30. Juni 2022 geltenden Fassung oder nach entsprechenden Vorschriften erhält.

§ 9 Festsetzung und Zahlung der Umlagebeträge

(1) Die beliehene Stelle setzt bis zum 31. Oktober des Jahres der Heranziehung gegenüber dem Betreibenden für jede Einrichtung gesondert den jeweils zu entrichtenden Umlagebetrag durch Bescheid fest. Die Verwaltungskostenpauschale nach § 6 Absatz 2 wird in dem Bescheid gesondert ausgewiesen und entsprechend den nach §§ 7 und 8 für die Ausgleichsmasse geltenden Verteilungsmaßstäben von den Einrichtungen zusammen mit den Umlagebeträgen erhoben. Sie darf von den Einrichtungen nicht in der Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen berücksichtigt werden. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Der Umlagebetrag ist von den Einrichtungen in vier Teilbeträgen jeweils bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober des auf das Jahr der Heranziehung folgenden Kalenderjahres an die beliehene Stelle entsprechend deren Zahlungsbedingungen zu entrichten.

§ 10 Härtefallregelung

In Fällen außergewöhnlicher Härte kann auf Antrag des Betreibenden einer Einrichtung die beliehene Stelle Ansprüche gemäß § 9
1.
ganz oder teilweise stunden, wenn deren Erfüllung bei Fälligkeit mit einer außergewöhnlichen Härte für den Betreibenden der Einrichtung verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird, oder
2.
ganz oder zum Teil erlassen, wenn anders erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die ausschließlich durch den Umlage- oder vorläufigen Erstattungsbetrag verursacht werden, vom Betreibenden der betroffenen Einrichtung nicht abgewendet werden können.
Der Betreibende hat die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Härte durch geeignete Unterlagen und Nachweise gegenüber der beliehenen Stelle glaubhaft zu machen.

§ 11 Festsetzung und Zahlung der vorläufigen Ausgleichszuweisungen

(1) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden den Betreibenden der Einrichtungen, die tatsächlich die Ausbildung durchführen, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 jeweils für die nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gemeldeten Auszubildenden zugerechnet. Die Erstattung erfolgt nur in Bezug auf Auszubildende, für welche die Meldung der Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vollständig erfolgt ist.
(2) Die beliehene Stelle setzt gegenüber dem Betreibenden für jede ausbildende Einrichtung gesondert auf der Grundlage der Meldungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 bis zum 31. Januar des Ausbildungsfinanzierungsjahres den vorläufig zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest. Die beliehene Stelle erlässt jeweils bis zum 30. April, 31. Juli und 31. Oktober des Ausbildungsfinanzierungsjahres einen Änderungsbescheid, mit dem der vorläufig zu erstattende Betrag erneut festgesetzt wird, sofern und soweit der beliehenen Stelle spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Termin Meldungen nach § 5 Absatz 2 Satz 2 übermittelt worden sind.
(3) Der vorläufige Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus den für die Einrichtung gemeldeten vorgesehenen Aufwendungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, soweit sie die Bruttovergütungen eines Tarifvertrages oder einer kirchenarbeitsrechtlichen Regelung im Sinne des § 72 Absatz 3b Satz 1 Nummern 1 bis 3 SGB XI in der jeweils für das abgeschlossene Ausbildungsfinanzierungsjahr geltenden Fassung zuzüglich einem Aufschlag von 2 vom Hundert für die pauschale Berücksichtigung von tariflichen Zeitzuschlägen und Zulagen und der entstehenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht überschreiten.
(4) Die vorläufigen Ausgleichszuweisungen sind dem Betreibenden in vier Teilbeträgen jeweils bis spätestens zum 28. Februar, 31. Mai, 31. August und 30. November des Ausbildungsfinanzierungsjahres auszuzahlen. Soweit die bis zum jeweiligen Stichtag nach § 9 Absatz 2 eingegangenen Umlagebeträge und Zinsen ausschließlich der Verwaltungskostenpauschalen nach § 6 Absatz 2 nicht ausreichen, um den Betreibenden der ausbildenden Einrichtungen die vollen Teilbeträge auszuzahlen, werden diese anteilig gekürzt. Teilbeträge sind nur auszuzahlen, soweit sie nicht von der beliehenen Stelle mit fälligen Umlagebeträgen und Zinsen verrechnet werden können.

§ 12 Festsetzung und Zahlung der endgültigen Ausgleichszuweisungen

(1) Die beliehene Stelle setzt nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsfinanzierungsjahres bis zum 31. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres auf der Grundlage der Meldung nach § 5 Absatz 5 gegenüber dem Betreibenden für jede ausbildende Einrichtung gesondert den endgültig zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest. § 11 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 gelten hierfür entsprechend. Von dem endgültigen Erstattungsbetrag sind die aufgrund § 11 ausgezahlten vorläufigen Erstattungsbeträge in Abzug zu bringen. Soweit die bis zum 31. Oktober des auf das Jahr der Heranziehung folgenden Kalenderjahres eingegangenen Umlagebeträge und Zinsen ausschließlich der Verwaltungskostenpauschalen nach § 6 Absatz 2 nicht ausreichen, um die endgültigen Ausgleichszuweisungen auszuzahlen, werden diese anteilig gekürzt.
(2) Es erfolgt keine Erstattung an Einrichtungen, die nicht am Ausgleichsverfahren teilnehmen.

§ 13 Verwendung von Überschüssen

(1) Übersteigt die Summe der eingegangenen Umlagebeträge nebst Zinsen für ein abgeschlossenes Ausbildungsfinanzierungsjahr die Summe der für dieses Jahr geleisteten Erstattungsbeträge, verbleibt dieser Überschuss im System der Umlagefinanzierung. Eine Rückerstattung gezahlter Ausgleichsbeiträge erfolgt nicht. Der Überschuss wird der Ausgleichsmasse für das laufende Ausbildungsfinanzierungsjahr hinzugefügt und ist verzinslich anzulegen. Soweit der Überschuss 10 vom Hundert der Ausgleichsmasse für ein laufendes Ausbildungsfinanzierungsjahr überschreitet, ist er bei der nächsten Erhebung der Umlagebeträge vorab durch eine Verringerung der aufzubringenden Ausgleichsmasse zu verrechnen.
(2) Übersteigt die gemäß § 6 Absatz 2 erhobene und bei der beliehenen Stelle eingegangene Verwaltungskostenpauschale den tatsächlichen Personal- und Sachkostenaufwand für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens, ist der Überschuss zur Deckung der Verwaltungs- und Vollstreckungskosten des Ausgleichsverfahrens im nächsten Ausbildungsjahr zu verwenden.

§ 14 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens kann durch den Einsatz eines Verfahrens zur elektronischen Datenverarbeitung unterstützt werden. Soweit die am Ausgleichsverfahren Beteiligten nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, kann ausnahmsweise auch eine schriftliche Meldung der erforderlichen Daten erfolgen.
(2) Die beliehene Stelle ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten von den am Ausgleichsverfahren beteiligten Einrichtungen zu verarbeiten:
1.
Name, Anschrift des Trägers beziehungsweise der Inhaberin oder des Inhabers der Einrichtung,
2.
Bankverbindung der Einrichtung,
3.
Anzahl, Beginn und Ende der einzelnen Ausbildungsverhältnisse sowie die Höhe und Art der gezahlten Ausbildungsvergütung sowie
4.
übrige Angaben nach § 5 Absätze 2 bis 7.
Die beteiligten Einrichtungen sind verpflichtet, die entsprechenden Daten zu erheben und an die beliehene Stelle zu übermitteln. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist. Die Daten nach Satz 1 Nummern 1 bis 4 werden gelöscht, sobald und soweit sie nicht mehr benötigt werden. Zur Umsetzung der Regelung nach § 4 Absätze 5 und 6 werden personenbezogene Daten anonymisiert und in dieser anonymisierten Form der zuständigen Behörde bereitgestellt.

§ 15 Verfahren bei Beendigung des Ausgleichsverfahrens

(1) Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Ausgleichsverfahren nicht mehr vorliegen, ist das Ausgleichsverfahren zu beenden.
(2) Bis zum Ende des Jahres, in dem die Feststellung über den Wegfall der Voraussetzungen getroffen worden ist, werden die noch laufenden beziehungsweise in diesem Jahr neu beginnenden Ausbildungen von dem Ausgleichsverfahren erfasst. In den Folgejahren werden die noch laufenden Ausbildungen für die Erhebung der Ausgleichsmasse zugrunde gelegt.
(3) Für die Ermittlung der Ausgleichsmasse und die Berechnung der Umlagebeträge werden die voraussichtlichen Kosten der Ausbildung für die Gesamtdauer der Ausbildung auf Grundlage des ersten Erhebungsjahres zusammengefasst. Dabei sind noch vorhandene Überschüsse aus vorangegangenen Ausbildungsjahren zu berücksichtigen.
(4) Die Berechnung, Festsetzung und Zahlung der Umlagebeträge erfolgt gemäß §§ 7 bis 9 und wird auf fünf Jahre begrenzt.
(5) Die Erstattung der Ausgleichszuweisungen erfolgt gemäß § 12 und wird auf fünf Jahre begrenzt.

§ 16 Überprüfung der Erforderlichkeit einer Anpassung des Ausgleichsverfahrens

Die beliehene Stelle überprüft jährlich bis zum 31. März des Jahres, ob und inwieweit
1.
der in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehene Aufschlag zur Bildung der Ausgleichsmasse angemessen und erforderlich ist, um zusätzliche Ausbildungsvergütungen und Förderungen der Weiterbildungskosten nach den Regelungen dieser Verordnung zu finanzieren, sowie
2.
die in § 6 Absatz 2 festgelegte Verwaltungskostenpauschale zur Erstattung der der beliehenen Stelle entstehenden Sach- und Personalkosten angemessen und erforderlich ist; hierbei sind etwaige Überschüsse nach Prüfung der Kostennachweise zu berücksichtigen.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absätze 1 bis 6 der beliehenen Stelle die zur Berechnung der Umlagebeträge erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder fehlerhaft meldet oder
2.
entgegen § 5 Absatz 7 von der beliehenen Stelle angeforderte Nachweise nicht beibringt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

§ 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Hamburgische Altenpflegeumlageverordnung vom 16. April 2013 (HmbGVBl. S. 160) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
(2) Für die Heranziehung zur Umlage für die Ausbildungsjahre bis zum 31. Juli 2023 gelten die bisherigen Regelungen fort. Insbesondere bleibt für diese Fälle die Verpflichtung bestehen, bis zum 15. September 2023 die Daten gegenüber der beliehenen Stelle zu melden. Die Festsetzung des endgültigen Erstattungsbetrages erfolgt dann bis zum 31. Dezember 2023.
(3) Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 und 2 melden die Betreibenden der Einrichtungen der beliehenen Stelle bis spätestens zum 15. Juni 2023 die Zahl der geplanten Ausbildungsverhältnisse in dem Beruf der Gesundheits- und Pflegeassistenz in der Einrichtung für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024, getrennt nach dem ersten und zweiten Ausbildungsjahr zur Gesundheits- und Pflegeassistenz.
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