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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz über die Bergschulvereine Vom 12. Januar 1921

Gesetz über die Bergschulvereine Vom 12. Januar 1921
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Bergschulvereine vom 12. Januar 192101.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 801.01.2004

§ 1

Bergschulvereine bedürfen zur Erfüllung ihres Vereinszwecks der Genehmigung der zuständigen Behörde.

§ 2

Die Genehmigung wird erteilt, wenn
1.
durch die Vereinssatzung den Bergbehörden ein Aufsichtsrecht in mindestens dem Umfang eingeräumt ist, wie es ihnen nach dem Gesetze wegen Verwaltung der Bergbauhilfskassen vom 5. Juni 1863 (Gesetzsamml. S. 365) gegenüber den Bergbauhilfskassen zusteht,
2.
die Erfüllung des Vereinszwecks finanziell gesichert erscheint und
3.
durch die Vereinssatzung die Verwaltung der Bergschule einem Bergschulvorstand übertragen ist, der sich in angemessenem Verhältnis aus Vertretern der Bergbehörden, der Bergwerksbesitzer, der Bergschullehrer, der Angestellten, deren Nachwuchs auf der Bergschule herangebildet wird, und der Bergarbeiter zusammensetzt. Die Zahl der Vertreter der Bergwerksbesitzer und die Zahl der Vertreter der Angestellten und Bergarbeiter muss die gleiche sein. Die Vertreter werden von den Organisationen der Unternehmer und Arbeitnehmer in Vorschlag gebracht.

§ 3

(1) ¹Die Genehmigung bewirkt, dass auch die Besitzer im Vereinsbezirke belegener Bergwerke, die nicht dem Verein und auch nicht einer Bergbauhilfskasse angehören, nach dem für die Mitglieder geltenden Maßstabe zu Beiträgen an den Verein herangezogen werden können. ²Was in dieser Hinsicht als Vereinsbezirk anzusehen ist, bestimmt die zuständige Behörde.
(2) ¹Den Bergwerken werden alle nicht unter bergpolizeilicher Aufsicht stehenden Mineralgewinnungen gleichgestellt. ²Der zuständigen Behörde bleibt es vorbehalten, in besonderen Fällen Befreiungen solcher Betriebe von der Beitragspflicht eintreten zu lassen.
(3) Die Beiträge der Nichtmitglieder können nach Festsetzung durch das Oberbergamt im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 5

¹Bergbauhilfskassen bedürfen einer Genehmigung nach § 1 nicht. ²Sie haben in ihren Satzungen dem § 2 Nr. 3 entsprechende Bestimmungen zu treffen. ³Die Bestimmungen im § 3 finden auch auf sie Anwendung.

§ 6

¹Der § 1 gilt auch für die Unterhaltung von Bergschulen durch eine Einzelperson oder durch mehrere Einzelpersonen, die keinen Bergschulverein bilden. ²In diesen Fällen kann die Genehmigung erteilt werden, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 entsprechend gesichert erscheint.

§ 8

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.
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