MarschV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über den Schutz der Ent- und Bewässerungsanlagen im Marschgebiet Vom 26. April 1933

Verordnung über den Schutz der Ent- und Bewässerungsanlagen im Marschgebiet Vom 26. April 1933
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Rechtsvorschrift vom 1. Dezember 1980 (HmbGVBl. S. 361)
Fußnoten
1)
Die Verordnung gilt gemäß Gesetz vom 7. 3. 1936 (HmbBL I 232-q) fort, soweit sie dem Gesetz vom 7. 3. 1936 nicht widerspricht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Schutz der Ent- und Bewässerungsanlagen im Marschgebiet vom 26. April 193301.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
Auf Grund § 16 des Gesetzes über die Durchführung der Ent- und Bewässerung im Marschgebiet vom 10. Juni 1929 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 273) wird folgendes verordnet:

§ 1

Es ist verboten,
1.
die der Ent- und Bewässerung dienenden Anlagen zu beschädigen oder zu verunreinigen und den freien Wasserlauf in den Gräben durch irgendwelche Einbauten zu behindern, die Eindeichungen oder die 1,50 m breiten Geländestreifen neben den Gräben mit Fuhrwerken zu befahren, ganz oder teilweise umzupflügen oder umzugraben, für Lagerzwecke in Anspruch zu nehmen, durchzugraben, oder sonstwie ihre Höhenlage zu verändern oder sie so einzufriedigen, dass die Durchführung der Ent- und Bewässerung nach dem Ermessen der zuständigen Behörde beeinträchtigt wird, die unter den Eindeichungen bzw. den 1,50 m breiten Uferstreifen liegenden alten Siele, soweit sie staatsseitig abgedichtet worden sind, wieder zu öffnen, Rohr- oder Holzsiele einzubauen und ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörde Gräben zu überbrücken und Wassertreppen oder ähnliche Anlagen herzustellen;
2.
die der Ent- und Bewässerung dienenden Holzsiele unbefugt zu öffnen oder zu schließen;
3.
die der Ent- und Bewässerung dienenden Gräben mit Fahrzeugen aller Art zu befahren sowie an und in ihnen unbefugt zu angeln oder zu fischen;
4.
die an den Stauwerken angebrachten Schutztafeln zu versetzen oder zu beschädigen.

§ 2

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
eine nach § 1 Nummer 1 verbotene Tätigkeit ausübt,
2.
entgegen § 1 Nummer 2 die der Ent- und Bewässerung dienenden Holzsiele unbefugt öffnet oder schließt,
3.
entgegen § 1 Nummer 3 die der Ent- und Bewässerung dienenden Gräben befährt oder an ihnen unbefugt angelt oder fischt oder
4.
entgegen § 1 Nummer 4 die an den Stauwerken angebrachten Schutztafeln versetzt oder beschädigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 3

Wer einen den Bestimmungen dieser Verordnung widersprechenden Zustand herstellt oder herstellen lässt, ist zu seiner Beseitigung verpflichtet.
Die gleichen Verpflichtungen treffen denjenigen, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, wenn der andere in Ausführung der Verrichtung einen dieser Verordnung widersprechenden Zustand herstellt.

§ 4

(Aufhebungsvorschrift)

§ 5

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht