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Gesetz über die Ent- und Bewässerung im Marschgebiet Vom 7. März 1936

Gesetz über die Ent- und Bewässerung im Marschgebiet Vom 7. März 1936
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 10 neu gefasst durch Gesetz vom 17. März 1969 (HmbGVBl. S. 33)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Ent- und Bewässerung im Marschgebiet vom 7. März 193601.01.2004
Inhaltsverzeichnis01.01.2004
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2004
§ 2 - Staatliche Ent- und Bewässerung01.01.2004
§ 3 - Benutzung von Privatgrundstücken durch die Freie und Hansestadt Hamburg01.01.2004
§ 4 - Anschluss an die staatliche Ent- und Bewässerung01.01.2004
§ 5 - Unterhaltung und Bedienung angeschlossener Ent- und Bewässerungsanlagen01.01.2004
§ 6 - Duldung der Mitbenutzung durch Dritte01.01.2004
§ 7 - Gemeinschaftliche Ent- und Bewässerungsanlagen01.01.2004
§ 8 - Grabenrolle01.01.2004
§ 9 - Zwangsmaßnahmen01.01.2004
§ 10 - Öffentliche Lasten der Grundstücke01.01.2004
§ 11 - Pflichten des Besitzers eines Grundstücks01.01.2004
§ 12 - Ent- und Bewässerungsgenossenschaft01.01.2004
§§ 13 bis 17 - (aufgehoben)01.01.2004
§ 18 - Aufsicht01.01.2004
§ 19 - Verordnungsrecht01.01.2004
§ 20 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2004
§ 21 - Übergangsvorschriften01.01.2004
Inhaltsübersicht
§ 1Geltungsbereich
§ 2Staatliche Ent- und Bewässerung
§ 3Benutzung von Privatgrundstücken durch die Freie und Hansestadt Hamburg
§ 4Anschluss an die staatliche Ent- und Bewässerung
§ 5Unterhaltung und Bedienung angeschlossener Ent- und Bewässerungsanlagen
§ 6Duldung der Mitbenutzung durch Dritte
§ 7Gemeinschaftliche Ent- und Bewässerungsanlagen
§ 8Grabenrolle
§ 9Zwangsmaßnahmen
§ 10Öffentliche Lasten der Grundstücke
§ 11Pflichten des Besitzers eines Grundstückes
§ 12Ent- und Bewässerungsgenossenschaft
§§ 13 bis 17(aufgehoben)
§ 18Aufsicht
§ 19Verordnungsrecht
§ 20Ordnungswidrigkeiten
§ 21Übergangsvorschriften

§ 1

1)
Geltungsbereich
1
Dieses Gesetz gilt für das Gebiet der Stadtteile Spadenland, Tatenberg, Ochsenwerder, Kirchwerder, Reitbrook, Neuengamme und Ost Krauel.
2
Der Senat kann den Geltungsbereich des Gesetzes ausdehnen.
Fußnoten
1)
Der in Satz 1 genannte Stadtteil Ost Krauel gehört jetzt zum Stadtteil Kirchwerder.

§ 2 Staatliche Ent- und Bewässerung

(1) Im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreibt die Freie und Hansestadt Hamburg eine künstliche Ent- und Bewässerung.
(2)
1
Die zuständige Behörde unterhält die staatlichen Ent- und Bewässerungsanlagen, soweit das Gesetz nicht anders bestimmt.
2
Die zuständige Behörde stellt einen Plan auf, aus dem die staatlichen Ent- und Bewässerungsanlagen, die Ent- und Bewässerungsbezirke, die Schaubezirke und die zulässigen höchsten Bewässerungsstände der staatlichen Hauptgräben ersichtlich sind.
3
Der Plan liegt bei den zuständigen Behörden und den Obmännern (§ 12 Abs. 3) aus.

§ 3 Benutzung von Privatgrundstücken durch die Freie und Hansestadt Hamburg

(1) Jeder Grundeigentümer hat ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass das bei der Reinigung oder Nachtiefung der staatlichen Ent- und Bewässerungsgräben anfallende Material auf seinem an die staatlichen Anlagen grenzenden Grundstück abgelagert wird.
(2)
1
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, gegen eine angemessene Entschädigung der Freien und Hansestadt Hamburg einen Zuweg und von seinem unmittelbar an die staatlichen Anlagen grenzenden Grundstück vorübergehend eine ausreichende Fläche für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten an den staatlichen Ent- und Bewässerungsanlagen zur Verfügung zu stellen.
2
Die Höhe der Entschädigung setzt die zuständige Behörde fest.

§ 4 Anschluss an die staatliche Ent- und Bewässerung

1
Jeder Grundeigentümer hat seine gesamten Ländereien mit ausreichenden Ent- und Bewässerungsanlagen zu versehen und nach Anweisung der zuständigen Behörde an die staatlichen Anlagen anzuschließen.
2
Zu den Ent- und Bewässerungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes rechnen auch Brücken, Überfahrten mit Rohrdurchlässen, Stege und Siele mit Zubehör.

§ 5 Unterhaltung und Bedienung angeschlossener Ent- und Bewässerungsanlagen

(1) Jeder Grundeigentümer hat die auf seinem Grundstück belegenen Ent- und Bewässerungsanlagen nebst Zubehör zu unterhalten, zu erneuern und zu bedienen.
(2)
1
Auf Staatsgrund liegende Brücken, Überfahrten mit Rohrdurchlässen und Stege hat der Grundeigentümer, dem diese Anlagen dienen, zu unterhalten.
2
Der Freien und Hansestadt Hamburg liegt die Erneuerung der staatsseitig gebauten Anlagen dieser Art ob.
3
Auf Staatsgrund liegende Siele nebst Zubehör hat der Grundeigentümer, dem sie dienen, zu unterhalten, zu erneuern und zu bedienen.

§ 6 Duldung der Mitbenutzung durch Dritte

1
Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Mitbenutzung der von ihm zu unterhaltenden Ent- und Bewässerungsanlagen durch einen anderen Grundeigentümer zu dulden.
2
Er hat ferner die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung und Bedienung von Ent- und Bewässerungsanlagen auf seinem Grundstück durch Dritte zu dulden, soweit die Dritten auf Grund dieses Gesetzes dazu verpflichtet sind.

§ 7 Gemeinschaftliche Ent- und Bewässerungsanlagen

1
Dient eine Ent- und Bewässerungsanlage mehreren Grundeigentümern, so haben sie die Anlage nach dem Verhältnis der Größe der Ländereien, die aus der Anlage Vorteil haben, herzustellen, zu unterhalten und zu erneuern, soweit diese Verpflichtung nach dem Gesetz nicht der Freien und Hansestadt Hamburg obliegt.
2
In besonderen Fällen kann der Obmann auf Antrag eines beteiligten Grundeigentümers die Verpflichtung zur Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung unter Berücksichtigung des Nutzens und der Beschaffenheit der Anlage anders verteilen.
3
Wer von mehreren Grundeigentümern eine gemeinsam benutzte Ent- und Bewässerungsanlage zu bedienen hat, bestimmt auf Antrag eines beteiligten Grundeigentümers der Obmann, ebenso, welche Leistung die übrigen Grundeigentümer zu erbringen haben.

§ 8 Grabenrolle

1
Ent- und Bewässerungsanlagen, die mehreren Grundeigentümern dienen, hat der Obmann in einer Grabenrolle zu verzeichnen.
2
Der Grabenrolle sind geeignete Pläne beizugeben.
3
Aus der Grabenrolle muss die Größe der angeschlossenen Ländereien jedes Grundeigentümers und der Umfang der Verpflichtung zur Unterhaltung, Erneuerung und Bedienung gemeinschaftlicher Anlagen ersichtlich sein, gegebenenfalls auch der Maßstab für die Verteilung der Verpflichtungen gemäß § 7 Satz 2 und 3.

§ 9 Zwangsmaßnahmen

(1) (aufgehoben)
(2) Erscheint die ordnungsgemäße und ungesäumte Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung einer Anlage, die mehreren Grundeigentümern dient, nicht gewährleistet, so kann der Obmann ohne schriftliche Aufforderung die Herstellung, Unterhaltung und Erneuerung auf Kosten der Grundeigentümer anordnen und die Kosten entsprechend der Vorschrift des § 7 verteilen.
(3) (aufgehoben)

§ 10 Öffentliche Lasten der Grundstücke

Die Verpflichtungen der Grundeigentümer (§§ 3 bis 7) und die von ihnen zu erstattenden Kosten (§ 9) sind öffentliche Lasten der Grundstücke.

§ 11 Pflichten des Besitzers eines Grundstücks

(1)
1
Hat der Grundeigentümer ein Grundstück einem Pächter, Mieter oder auf Grund eines dinglichen Rechtes einem Dritten überlassen, so ist er berechtigt, insoweit die Erfüllung der ihm aus diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen von dem Pächter, Mieter oder Dritten zu verlangen.
2
Die Erstattung von Kosten kann der Grundeigentümer nur insoweit verlangen, als er entweder den Pächter, Mieter oder Dritten unter Setzung einer angemessenen Frist vergeblich schriftlich aufgefordert hat, seiner Verpflichtung nachzukommen und daraufhin die Arbeit selbst ausgeführt hat oder hat ausführen lassen oder als er selbst zur Erstattung von Kosten herangezogen worden ist.
(2) Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für das Verhältnis des Pächters zu einem Unterpächter.

§ 12

3)
Ent- und Bewässerungsgenossenschaft
(1) Die zuständige Behörde teilt das Gebiet, in dem dieses Gesetz gilt, in Ent- und Bewässerungsbezirke und diese in Schaubezirke ein.
(2)
1
Sämtliche Grundeigentümer eines Ent- und Bewässerungsbezirks bilden eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2
Sie führt den Namen »Ent- und Bewässerungsgenossenschaft des Bezirks ...«
3
Neben dieser Genossenschaft bestehen frühere Wasser-, Grabeninteressentschaften und ähnliche Personenvereinigungen nicht fort.
4
Zur Erfüllung besonderer Zwecke, die nicht alle Grundeigentümer eines Ent- und Bewässerungsbezirks berühren, können sich einzelne Grundeigentümer mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu einer Ent- und Bewässerungsgenossenschaft zusammenschließen, deren Name die Angabe des Zwecks enthält.
5
Diese Genossenschaft ist ebenfalls eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
Fußnoten
3)
Geändert 3. 9. 1937 (RGBl. I S. 933)

§§ 13 bis 17

1)
(aufgehoben)
Fußnoten
1)
Aufgehoben 3. 9. 1937 (RGBl. I S. 933)

§ 18

2)
Aufsicht
Die Satzung der Ent- und Bewässerungsgenossenschaft, die einem besonderen Zweck dient, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Fußnoten
2)
Geändert 3. 9. 1937 (RGBl. I S. 933)

§ 19 Verordnungsrecht

Der Senat kann Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
den in §§ 4, 5 und 6 auferlegten Pflichten nicht nachkommt;
2.
als Obmann oder Vertrauensmann seine Pflichten nicht erfüllt;
3.
den Rechtsverordnungen, die unter Hinweis auf diese Bestimmung zur Ausführung des Gesetzes erlassen worden sind (§ 19), zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) Rechte und Verbindlichkeiten der bisherigen Schaukommissionen gehen auf die Ent- und Bewässerungsgenossenschaften der entsprechenden Bezirke über.
(2)
1
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
2
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Durchführung der Ent- und Bewässerung im Marschgebiet vom 10. Juni 1929 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 279) und die Verordnungen über die Erhebung von Beiträgen für die Durchführung der Ent- und Bewässerung in den Ent- und Bewässerungsbezirken Neuengamme, Kirchwerder, Reitbrook und Ochsenwerder vom 29. September 1930, 19. Dezember 1930, 17. März 1931 und 19. September 1931 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1930 Seite 449, 1931 Seiten 12, 86 und 301) sowie die Verordnung über den Schutz der Ent- und Bewässerungsanlagen im Marschgebiet vom 26. April 1933 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 124) bleiben sinngemäß in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
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