BrütG HA
DE - Landesrecht Hamburg

Brütereigesetz Vom 8. Juli 1957

Brütereigesetz Vom 8. Juli 1957
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Brütereigesetz vom 8. Juli 195701.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 501.01.2004
§ 601.01.2004
§ 701.01.2004
§ 801.01.2004
§ 901.01.2004
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1201.01.2004
§ 1301.01.2004

§ 1

(1) Brütereien im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe mit technischen Einrichtungen zum Ausbrüten von Küken der Haushühner (Brutanlagen) mit einem Fassungsvermögen von insgesamt mehr als 200 Eiern.
(2) Auf Brütereien, die ausschließlich Küken zur Ergänzung des eigenen Geflügelbestandes ausbrüten, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

§ 2

Brütereien dürfen Hühnereier zum Ausbrüten nur annehmen, wenn die Eier mit einem gültigen Brutei-Stempel (§ 4) gekennzeichnet worden sind oder von Hühnerhaltern stammen, die ihren Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik haben und nach den dort geltenden Bestimmungen zur Lieferung von Bruteiern berechtigt sind.

§ 3

(1) § 2 gilt nicht, wenn Bruteier verwendet werden, die
1.
nach § 9 Absatz 2 als Lohnbruteier gekennzeichnet worden sind;
2.
aus dem Ausland stammen und deren Verwendung die zuständige Behörde im Einzelfall genehmigt hat.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Ziffer 2 soll nur erteilt werden, wenn bei Verwendung der ausländischen Bruteier eine Verbesserung der Geflügelzucht zu erwarten ist.

§ 4

(1) Hühnerhalter erhalten auf Antrag von der zuständigen Behörde einen Brutei-Stempel, wenn sie
1.
ausschließlich Hähne verwenden, für die ein Abstammungs- und Leistungsnachweis einer anerkannten Züchter-Vereinigung (§ 7) vorgelegt wird, und
2.
ausschließlich Hennen halten,
a)
die als Zuchthennen in das Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen sind oder
b)
deren Leistungen durch betriebliche Einzelkontrollen ermittelt und aufgezeichnet werden oder
c)
die von Hennen abstammen, die unter Buchstabe a) oder Buchstabe b) fallen, und
3.
ihren Geflügelbestand einer laufenden tierärztlichen Kontrolle unterstellen.
(2) Der Senat wird ermächtigt, zur Erhaltung und Verbesserung eines leistungsfähigen Geflügelbestandes durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über Mindestleistungen der Hennen und deren Vorfahren zu erlassen.

§ 5

Hühnerhalter dürfen nur Eier mit ihrem Brutei-Stempel kennzeichnen, die im eigenen Betrieb erzeugt worden sind.

§ 6

(1) Die zuständige Behörde kann einen Brutei-Stempel für ungültig erklären, wenn
1.
eine der Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist,
2.
der Hühnerbestand nicht den nach § 4 Absatz 2 erlassenen Vorschriften entspricht,
3.
der Hühnerhalter gegen § 5 verstoßen hat,
4.
in dem Geflügelbestand Geflügelpest, Geflügelcholera, weiße Kükenruhr oder eine andere seuchenhafte Erkrankung festgestellt worden ist und befürchtet werden muss, dass die Krankheit sich auf andere Geflügelbestände ausbreitet.
(2) Ungültige Brutei-Stempel sind an die zuständige Behörde zurückzugeben.

§ 7

(1) Die zuständige Behörde erkennt Züchtervereinigungen auf Antrag an, wenn
1.
die Vereinigung sich nach ihrer Satzung zur Aufgabe stellt, die Leistungen in der Geflügelzucht und in der Geflügelhaltung durch Zuchtmaßnahmen zu verbessern,
2.
nach der Satzung jeder Geflügelzüchter der Vereinigung beitreten kann, der eine Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Geflügelzucht bietet,
3.
ein Zuchtbuch ordnungsgemäß geführt wird und Abstammungsnachweise ausgestellt werden,
4.
sich die Vereinigung in der Zuchtbuchführung der Überwachung durch die zuständige Behörde unterstellt.
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr gegeben ist.

§ 8

(1) Wer eine Brüterei betreiben will, hat dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2)
1
Die Inhaber von Brütereien haben über alle Einlagen Brutlisten zu führen.
2
Aus diesen müssen Stückzahl und Herkunft der Eier, Einlage- und Schlupftage sowie Schier- und Schlupfergebnisse ersichtlich sein.
(3) Inhaber von Brütereien dürfen eigene Hühner nur halten, wenn diese den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 und den nach § 4 Absatz 2 erlassenen Vorschriften entsprechen.

§ 9

(1) In Brütereien darf Lohnbrut nur durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Lohnbruteier und die Lohnbrutküken von der übrigen Brut getrennt bleiben.
(2) Lohnbruteier sind vor der Einlage in den Brutapparat durch Aufschrift oder Stempelaufdruck als solche kenntlich zu machen.
(3) Lohnbrutküken dürfen bis zu einem Alter von acht Wochen gegen Entgelt nicht in den Verkehr gebracht werden.

§ 10

(1) Die zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
(2)
1
Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung betrauten Personen können die erforderlichen Ermittlungen anstellen.
2
Sie können Einsicht in die Zuchtbücher, Brutlisten und sonstigen Unterlagen nehmen sowie Auskünfte einholen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.
3
Sie sind insbesondere berechtigt, Brutanlagen zu besichtigen und Grundstücke zu betreten.
4
Wohnungen dürfen gegen den Willen des Wohnungsinhabers nicht betreten werden.

§ 11

(1)
1
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
als Inhaber oder Leiter einer Brüterei
a)
unter Verstoß gegen § 2 Eier zum Ausbrüten annimmt,
b)
die ihm nach den §§ 8 und 9 Absätze 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt,
2.
als Hühnerhalter
a)
durch unrichtige Angaben in seinem Antrag nach § 4 Absatz 1 die Ausgabe eines Brutei-Stempels erreicht,
b)
trotz Aufforderung entgegen § 6 Absatz 2 einen ungültigen Brutei-Stempel nicht zurückgibt,
3.
Eier unter Verstoß gegen § 5 kennzeichnet oder mit einem ungültigen Brutei-Stempel versieht,
4.
Lohnbrutküken unter Verstoß gegen § 9 Absatz 3 in den Verkehr bringt,
5.
die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Auskünfte nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig an Überwachungspersonen erteilt oder sie an den nach § 10 Absatz 2 zulässigen Ermittlungen und Besichtigungen hindert.
2
In den Fällen der Ziffern 1 bis 4 können auch fahrlässige Verstöße geahndet werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§ 12

1
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für Geflügelzuchtvereine, die dem Landesverband der Rassegeflügelzüchter Groß-Hamburg e. V. angeschlossen sind, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen.
2
Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausnahme aus Gründen der Rassegeflügelzucht erforderlich erscheint und die Vereine eigene Brutanlagen unterhalten.

§ 13

(1) Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
1
Die Vorschriften des Gesetzes gelten auch für Brütereien, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehen.
2
Diese Brütereien haben innerhalb von 2 Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Behörde ihren Betrieb anzuzeigen,
Markierungen
Leseansicht