Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe (3. DVO/HWaG) Vom 19. Juli 1966
Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe (3. DVO/HWaG) Vom 19. Juli 1966
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe (3. DVO/HWaG) vom 19. Juli 1966 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
Anlage 1 | 01.01.2004 |
Anlage 2 | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Buchstabe b) und
des § 53 Absatz 6 des
Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:
§ 1
1)
¹In
den Gemarkungen
70 | Neuengamme | Ortsteilnummer | 606 |
73 | Ochsenwerder | " | 608 |
74 | Reitbrook | " | 609 |
75 | Allermöhe | " | 610 |
76 | Moorfleet | " | 612 |
77 | Tatenberg | " | 613 |
werden die
beiderseits
a)
der Dove-Elbe zwischen der Krapphof-
und der Dove-Elbe-Schleuseim Osten und der Tatenberger Schleuse im Westen
sowie
b)
der Gose-Elbe zwischen der Reitschleuse
und der Einmündung in die Dove-Elbe
liegenden, in Anlage 1 schwarz
abgegrenzten Landflächen zu Überschwemmungsgebieten erklärt. ²Die
landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete sind in Anlage 2 beschrieben.
Fußnoten
1)
Die Anlage
1 wurde verkleinert wiedergegeben
§ 2
Wer in den in § 1 dieser
Verordnung bezeichneten Überschwemmungsgebieten Stoffe lagern oder Bodenbestandteile
entnehmen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.
§ 3
Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können nach § 102 des
Hamburgischen Wassergesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit
Geldbußen geahndet werden.
Gegeben
in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. Juli 1966.
Anlage 1
zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am
Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe
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Abbildung
Anlage 2
zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am
Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe
Beschreibung der
landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete beiderseits der
Dove- und Gose-Elbe
Die südliche Begrenzung verläuft von der
östlichen Dammböschung der Überführung des Tatenberger
Weges / Hofschläger Weges über die Tatenberger Schleuse entlang
der wasserseitigen Böschung des Tatenberger Deiches und des Ochsenwerder
Norderdeiches bis zum Anschluss des Reitdeiches. Von hier folgt sie dem Verlauf
der wasserseitigen Böschung des Reitdeiches über das Außenhaupt
der Reitschleuse hinweg und zieht sich schließlich an den wasserseitigen
Böschungen des Vorderdeiches und des Neuengammer Hausdeiches entlang
in östlicher Richtung. Nach Erreichen des Schleusendammes biegt die Grenze
nach Norden und folgt der westlichen Böschung dieses Dammes über
die Außenhäupter der Dove-Elbe-Schleuse und der Krapphof-Schleuse
bis zum Nordufer der Dove-Elbe. Sie verläuft dann am Nordufer der Dove-Elbe
nach Südwesten bis zum Ostende des Löschplatzes Krapphof, wo sie
bis an den Allermöher Deich zurückspringt. Von hier aus passt sich
der Grenzverlauf dem Verlauf der wasserseitigen Böschungen des Allermöher
und des Moorfleeter Deiches an. Am Gebäude Moorfleeter Deich Nr. 296
springt die Grenze nach Süden und folgt dann der Böschung des dort
vorhandenen Geländesprunges in westlicher Richtung. Die Grenze trifft
schließlich in der Nähe der Tatenberger Schleuse auf den Straßendamm
Tatenberger Weg / Hofschläger Weg. Sie verläuft von dort entlang
der östlichen Böschung dieses Dammes in südlicher Richtung
über das Binnenhaupt der Tatenberger Schleuse hinweg und trifft am Tatenberger
Deich auf die südliche Begrenzung des Überschwemmungsgebietes.
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