3. DVO/HWaG
    DE - Landesrecht Hamburg

    Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe (3. DVO/HWaG) Vom 19. Juli 1966

    Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe (3. DVO/HWaG) Vom 19. Juli 1966
    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe (3. DVO/HWaG) vom 19. Juli 196601.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    § 101.01.2004
    § 201.01.2004
    § 301.01.2004
    Anlage 101.01.2004
    Anlage 201.01.2004
    Auf Grund des § 52 Absatz 1 Buchstabe b) und des § 53 Absatz 6 des
    Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches
    Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:

    § 1

    1)
    ¹In den Gemarkungen
    70 Neuengamme Ortsteilnummer 606
    73 Ochsenwerder " 608
    74 Reitbrook " 609
    75 Allermöhe " 610
    76 Moorfleet " 612
    77 Tatenberg " 613
    werden die beiderseits
    a)
    der Dove-Elbe zwischen der Krapphof- und der Dove-Elbe-Schleuseim Osten und der Tatenberger Schleuse im Westen
    sowie
    b)
    der Gose-Elbe zwischen der Reitschleuse und der Einmündung in die Dove-Elbe
    liegenden, in Anlage 1 schwarz abgegrenzten Landflächen zu Überschwemmungsgebieten erklärt. ²Die
    landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete sind in Anlage 2 beschrieben.
    Fußnoten
    1)
    Die Anlage 1 wurde verkleinert wiedergegeben

    § 2

    Wer in den in § 1 dieser Verordnung bezeichneten Überschwemmungsgebieten Stoffe lagern oder Bodenbestandteile
    entnehmen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.

    § 3

    Zuwiderhandlungen gegen § 2 dieser Verordnung können nach § 102 des
    Hamburgischen Wassergesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit
    Geldbußen geahndet werden.
    Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. Juli 1966.

    Anlage 1

    zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe
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    Abbildung

    Anlage 2

    zur Verordnung über Überschwemmungsgebiete am Unterlauf der Dove- und Gose-Elbe
    Beschreibung der landseitigen Grenzen der Überschwemmungsgebiete beiderseits der
    Dove- und Gose-Elbe
    Die südliche Begrenzung verläuft von der östlichen Dammböschung der Überführung des Tatenberger
    Weges / Hofschläger Weges über die Tatenberger Schleuse entlang
    der wasserseitigen Böschung des Tatenberger Deiches und des Ochsenwerder
    Norderdeiches bis zum Anschluss des Reitdeiches. Von hier folgt sie dem Verlauf
    der wasserseitigen Böschung des Reitdeiches über das Außenhaupt
    der Reitschleuse hinweg und zieht sich schließlich an den wasserseitigen
    Böschungen des Vorderdeiches und des Neuengammer Hausdeiches entlang
    in östlicher Richtung. Nach Erreichen des Schleusendammes biegt die Grenze
    nach Norden und folgt der westlichen Böschung dieses Dammes über
    die Außenhäupter der Dove-Elbe-Schleuse und der Krapphof-Schleuse
    bis zum Nordufer der Dove-Elbe. Sie verläuft dann am Nordufer der Dove-Elbe
    nach Südwesten bis zum Ostende des Löschplatzes Krapphof, wo sie
    bis an den Allermöher Deich zurückspringt. Von hier aus passt sich
    der Grenzverlauf dem Verlauf der wasserseitigen Böschungen des Allermöher
    und des Moorfleeter Deiches an. Am Gebäude Moorfleeter Deich Nr. 296
    springt die Grenze nach Süden und folgt dann der Böschung des dort
    vorhandenen Geländesprunges in westlicher Richtung. Die Grenze trifft
    schließlich in der Nähe der Tatenberger Schleuse auf den Straßendamm
    Tatenberger Weg / Hofschläger Weg. Sie verläuft von dort entlang
    der östlichen Böschung dieses Dammes in südlicher Richtung
    über das Binnenhaupt der Tatenberger Schleuse hinweg und trifft am Tatenberger
    Deich auf die südliche Begrenzung des Überschwemmungsgebietes.
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