Verordnung über das Anzeigeverfahren bei gewerbsmäßiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Vom 22. Dezember 1969
Verordnung über das Anzeigeverfahren bei gewerbsmäßiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Vom 22. Dezember 1969
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über das Anzeigeverfahren bei gewerbsmäßiger Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vom 22. Dezember 1969 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Einziger Paragraph | 01.01.2004 |
Auf Grund des § 14 Absatz 4 des Pflanzenschutzgesetzes vom 10. Mai 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 352) wird verordnet:
Einziger Paragraph
(1) ¹Die Anzeige nach § 14 Absatz 1 des Pflanzenschutzgesetzes ist unabhängig von derjenigen nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung schriftlich in doppelter Ausfertigung zu erstatten. ²Sie muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name und Anschrift des Betriebes und seiner Filialen,
2.
Name und Anschrift des Betriebsinhabers,
3.
Name, Anschrift, Geburtsort und Geburtsdatum der Personen, unter deren Leitung die Maßnahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes durchgeführt werden,
4.
Ausbildung der in der Nummer 3 genannten Personen und ihre bisherige Tätigkeit im Pflanzen- und Vorratsschutz,
5.
Zahl der mit der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln betrauten Personen,
6.
Beschreibung der Maßnahmen des Pflanzen- und Vorratsschutzes, die von dem Betrieb durchgeführt werden,
7.
Aufstellung über die Maschinen, Geräte und sonstigen Hilfsmittel, die für die Maßnahmen des Pflanzen- oder Vorratsschutzes verwendet werden,
8.
Zeitpunkt des Betriebsbeginns.
(2) Falls weitere Angaben für die Feststellung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 14 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes erforderlich sind, können diese von den in Absatz 1 Nummern 2 und 3 genannten Personen verlangt werden.
(3) Änderungen der den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 zugrundegelegten Verhältnisse sind der zuständigen Behörde mitzuteilen; die Angaben nach den Nummern 1 bis 4 müssen unverzüglich, die nach den Nummern 5 bis 7 jeweils bis zum Schluss des Kalenderjahres ergänzt werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 22. Dezember 1969.
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