TroncV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Festlegung der Troncabgabe der öffentlichen Spielbank in Hamburg (Troncverordnung) Vom 19. April 1977

Verordnung zur Festlegung der Troncabgabe der öffentlichen Spielbank in Hamburg (Troncverordnung) Vom 19. April 1977
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festlegung der Troncabgabe der öffentlichen Spielbank in Hamburg (Troncverordnung) vom 19. April 197701.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
Auf Grund des § 6 Nummer 2 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 139) wird verordnet:

§ 1

1)
(1) Die Troncabgabe wird auf 4 vom Hundert des anfallenden Troncaufkommens der Spielbank Hamburg festgelegt (Grundbetrag).
(2) Die Troncabgabe erhöht sich auf insgesamt
1.
6 vom Hundert des Troncaufkommens, wenn dieses innerhalb eines Kalenderjahres 50 vom Hundert der im selben Zeitraum in der Spielbank Hamburg erwirtschafteten Bruttospielerträge übersteigt;
2.
10 vom Hundert des Troncaufkommens, wenn dieses unter den Voraussetzungen der Nummer 1 mehr als 60 vom Hundert der Bruttospielerträge beträgt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 sind die sich ergebenden Mehrabgaben nur insoweit zu erheben, als sie sich aus dem die jeweilige Wertgrenze übersteigenden Betrag des Troncaufkommens decken lassen.
Fußnoten
1)
Neu gefasst 23. 4. 1996 (HmbGVBl. S. 67)

§ 2

(1) Die Abgabe ist jeweils monatlich nach Abrechnung des Monatstroncaufkommens unter Zugrundelegung des Abgabesatzes aus § 1 Absatz 1 abzuführen.
(2) ¹Die endgültige Abgabe ist nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres vom Jahrestroncaufkommen zu berechnen, gegebenenfalls unter Anwendung des § 1 Absatz 2. ²Hiernach erforderliche Mehrabgaben sind spätestens bis zum fünfzehnten Tage des Folgemonats abzuführen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. April 1977.
Markierungen
Leseansicht