Verordnung über die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit für Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet der Elbe Vom 6. Juni 1978
Verordnung über die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit für Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet der Elbe Vom 6. Juni 1978
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit für Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet der Elbe vom 6. Juni 1978 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Einziger Paragraph | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 53 Absatz 5 des Hamburgischen Wassergesetzes HWaG - vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:
Einziger Paragraph
Das Erhöhen und Vertiefen der Erdoberfläche, das Herstellen, Verändern und Beseitigen von Anlagen und das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern bedürfen keiner Genehmigung nach § 53 Absatz 1 HWaG, soweit diese Maßnahmen in dem Bereich des Überschwemmungsgebietes der Elbe durchgeführt werden sollen, der begrenzt wird
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im Osten durch die Nordkante der Brücke der Bundesautobahn über die Norderelbe zwischen dem Moorfleeter Hauptdeich und dem Obergeorgswerder Hauptdeich und durch die Westkante der Brücke des 17. Juni über die Süderelbe zwischen dem Buschwerder Hauptdeich und dem Neuländer Hauptdeich
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im Westen am rechten Ufer der Unterelbe durch eine entlang der Ostkante des Lüftergebäudes des Bundesautobahntunnels verlaufende Linie und am linken Ufer der Unterelbe durch die Nordwestspitze von Finkenwerder.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 6. Juni 1978.
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