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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über die Probenahme und Preisberechnung der an Meiereien gelieferten Milch Vom 30. Juni 1981

Verordnung über die Probenahme und Preisberechnung der an Meiereien gelieferten Milch Vom 30. Juni 1981
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4, Anlage geändert, § 2 gestrichen durch Rechtsvorschrift vom 3. Oktober 1989 (HmbGVBl. S. 199)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Probenahme und Preisberechnung der an Meiereien gelieferten Milch vom 30. Juni 198101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Probenahme01.01.2004
§ 2 - (gestrichen)01.01.2004
§ 3 - Berechnung des Auszahlungspreises01.01.2004
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2004
§ 5 - Schlussbestimmung01.01.2004
Anlage - Untersuchungen auf Zellgehalt und Mastitis-Streptokokken01.01.2004
Auf Grund von § 10 Absatz 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzblatt I Seite 811), zuletzt geändert am 14. Dezember 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 3341), wird verordnet:

§ 1 Probenahme

(1) Der Tag der Entnahme der Milchproben darf den Milcherzeugern nicht vorher bekannt gemacht werden.
(2) ¹Unmittelbar vor der Entnahme der Proben ist die Milch in den Behältern des Milcherzeugers (Kannen, Hofbehälter, Tanks) gründlich durchzurühren. ²Das gilt auch, wenn die Milchmenge durch Volumenmessung im Durchflussverfahren festgestellt wird und die Probenahme bei der Messung erfolgt.
(3) ¹Zur Gewinnung repräsentativer Proben und Vermeidung einer Beeinflussung der Probe durch vorangegangene Milchproben oder Umwelteinflüsse während der Entnahme kann die zuständige Behörde Anordnungen darüber treffen,
1.
welche Anforderungen Geräte erfüllen müssen, die in Milchsammelwagen für die Probenahme verwendet werden, und
2.
wie und in welchen zeitlichen Abständen diese Geräte erneut auf Funktionstauglichkeit geprüft werden.
²Die durch die Prüfung von Probenahmegeräten anfallenden Kosten sind von den Meiereien zu tragen.
(4) ¹Zur Feststellung des Fettgehalts und des Eiweissgehalts der Anlieferungsmilch sind monatlich mindestens vier Proben zu entnehmen. ²Sofern an einem Tag der Probenahme ein Milcherzeuger keine Milch geliefert hat oder aus anderen Gründen eine Probe nicht entnommen oder eine entnommene Probe nicht untersucht werden kann, ist der Durchschnittsgehalt für Fett und Eiweiss aus drei Untersuchungsergebnissen zu errechnen. ³Sind weniger als drei Untersuchungsergebnisse verfügbar, so sind die Durchschnittsergebnisse des Vormonats zur Berechnung der Durchschnittsgehalte heranzuziehen.

§ 2 (gestrichen)

§ 3 Berechnung des Auszahlungspreises

Neben den Abzügen nach § 4 Absatz 3 der Milch-Güteverordnung ist der Auszahlungspreis zu kürzen um mindestens
1.
zwei Pfennig pro Kilogramm für Milch aus nicht amtlich als tuberkulose- und brucellosefrei anerkannten Beständen. Wird eine amtliche Anerkennung widerrufen, so dürfen Abzüge erst nach sechs Monaten gemacht werden, beginnend mit dem auf die Zustellung des Widerrufsbescheids folgenden Monat, es sei denn, dass den Tierbesitzer hinsichtlich des Wegfalls der Anerkennungsvoraussetzungen ein Verschulden trifft,
2.
einen Pfennig pro Kilogramm für Milch, die nicht nach Maßgabe der Anlage untersucht worden ist.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 den Milcherzeugern den Tag der Entnahme von Milchproben vorher bekannt macht,
2.
entgegen § 1 Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 Proben nicht, nicht in der erforderlichen Anzahl oder nicht ordnungsgemäß entnimmt oder
3.
Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 1 Absatz 3 nicht Folge leistet.

§ 5 Schlussbestimmung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Prüfung und Bezahlung der an Meiereien gelieferten Milch vom 5. August 1975 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 148) außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 30. Juni 1981.

Anlage

zu § 3 Nummer 2
Untersuchungen auf Zellgehalt und Mastitis-Streptokokken
1.
Untersuchungen der Anlieferungsmilch
1.1
Die von den einzelnen Milcherzeugern an Meiereien gelieferte Milch muss monatlich einmal auf ihren Gehalt an somatischen Zellen und auf das Vorhandensein von Mastitis-Streptokokken untersucht worden sein. Die Untersuchungen dürfen nur in einer Untersuchungsstelle durchgeführt worden sein, die hierfür von der zuständigen Behörde anerkannt worden ist.
1.2
Die Untersuchungsstelle hat die bei der letzten Untersuchung ermittelte Anzahl somatischer Zellen, den arithmetischen Mittelwert der letzten drei Monate und das Monatsergebnis der Untersuchung auf Mastitis-Streptokokken den Meiereien unverzüglich mitzuteilen.
1.3
Liegt bei den Untersuchungen der Anlieferungsmilch eines Milcherzeugers der Gehalt an somatischen Zellen bei zwei aufeinander folgenden Untersuchungen bis zum 31. Dezember 1992 über 500 000 je cm³ und ab 1. Januar 1993 über 400 000 je cm³ oder werden Mastitis-Streptokokken festgestellt, so ist dieser Milcherzeuger von der Meierei hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
1.4
Von jeder Milchkuh des nach 1.3 ermittelten Bestandes sind durch die oder in Abstimmung mit der Untersuchungsstelle erneut Milchproben zu entnehmen. Wurden nach Satz 1 Einzeltieruntersuchungen durchgeführt, so ist drei Monate nach deren Abschluss eine nochmalige Einzeltieruntersuchung vorzunehmen, sofern wiederum eine Überschreitung des in Nummer 1.3 genannten Gehaltes an somatischen Zellen festgestellt wurde.
1.5
Milchproben nach Nummer 1.4 sind von der Untersuchungsstelle auf ihren Gehalt an somatischen Zellen und Euterentzündungserregern zu untersuchen. Die Untersuchungsstelle hat die Untersuchungsergebnisse dem Milcherzeuger und der Liefermeierei schriftlich mitzuteilen.
2.
Andere Untersuchungen
2.1
Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, dass anstelle der Untersuchungen auf den Gehalt an somatischen Zellen gleichwertige andere Untersuchungen angewendet werden. Sie legt dabei die Art und die Entnahmestelle der Proben, die Zahl der Untersuchungen und die Grenzwerte fest.
2.2
Als gleichwertige andere Untersuchungen nach Nummer 2.1 sind solche anzusehen, die eine gleichermaßen zuverlässige Aussage über das Vorhandensein und das Ausmaß von Sekretionsstörungen in einem Milchviehbestand oder bei einem Einzeltier gestatten.
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