Verordnung zur Ausführung des Vieh- und Fleischgesetzes Vom 22. Dezember 1987
                            Verordnung zur Ausführung des Vieh- und Fleischgesetzes  Vom 22. Dezember 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Ausführung des Vieh- und Fleischgesetzes vom 22. Dezember 1987 | 01.01.2004 | 
| Eingangsformel | 01.01.2004 | 
| § 1 - Amtliche Preisfeststellung von Schlachtviehpreisen | 01.01.2004 | 
| § 2 - Marktschlussscheine | 01.01.2004 | 
| § 3 - Schlussbestimmung | 01.01.2004 | 
                            Auf Grund von  §§ 6,
 9, § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 4 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung vom 21. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977 mit Änderung vom 10. Juni 1985 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 478,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1985 Seite 953) sowie von  §§ 2 bis  6  der
Schlachtvieh-Handelsklassen- und Notierungsverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Mai 1951 (Bundesanzeiger  Nummer 90) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Amtliche Preisfeststellung von Schlachtviehpreisen
                            ¹Abweichend von § 13 Absätze 1 bis 3 des
Vieh- und Fleischgesetzes stellt die zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf Grund der abgegebenen Marktschlussscheine die in jeder Handelsklasse gezahlten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Preise fest. ²Das Ergebnis wird als »Amtliche Preisfeststellung«
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Schlachtviehgroßmarktes Hamburg umgehend durch Aushang im Vieh-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Fleischzentrum Hamburg veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Marktschlussscheine
                            (1) Marktschlussscheine müssen über die in § 10 Absatz 1 des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vieh- und Fleischgesetzes geforderten Angaben hinaus folgendes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stückzahl der verkauften Tiere,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei Rindern die Marktnummern der
verkauften Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) ¹Der Marktschlussschein ist für jede Tierart
gesondert in dreifacher Ausfertigung auszustellen. ²Eine Ausfertigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ist nach der amtlichen Verwiegung am Markttage der zuständigen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis spätestens 11.00 Uhr als Unterlage für die amtliche Preisfeststellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Schlussbestimmung
                            Die Verordnung zur Ausführung des Vieh- und Fleischgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 4. November 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I 786-1) in ihrer geltenden Fassung wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegeben in der Versammlung des Senats,  Hamburg,
den 22. Dezember 1987.