BisamVDV HA
DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zur Durchführung der Bisamverordnung Vom 19. Dezember 1989

Verordnung zur Durchführung der Bisamverordnung Vom 19. Dezember 1989
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung der Bisamverordnung vom 19. Dezember 198901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004
Auf Grund von § 3 Absatz 3 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 1505) in Verbindung mit § 4 der Bisamverordnung vom 20. Mai 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 640) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Bekämpfung des Bisams obliegt der zuständigen Behörde.
(2) Die zuständige Behörde kann geeignete Personen zur Bekämpfung des Bisams bestellen (Bisamfänger).
(3) Den Bediensteten der zuständigen Behörde sowie den Bisamfängern ist zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu gestatten, alle, auch eingefriedete Grundstücke zu betreten und an Ort und Stelle die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 2

¹Die zuständige Behörde überwacht neben sonstigen Verpflichteten die Ufer- und Gewässergrundstücke auf das Auftreten des Bisams. ²Ihren Bediensteten sowie den sonstigen Verpflichteten ist dazu das Betreten auch eingefriedeter Grundstücke zu gestatten.

§ 3

Die zur Überwachung von Grundstücken auf das Auftreten des Bisams verpflichteten Personen haben der zuständigen Behörde das Auftreten oder den Verdacht des Auftretens des Bisams anzuzeigen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 19. Dezember 1989.
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