Wahlordnung für die Vertreterversammlung der Landwirtschaftskammer Hamburg Vom 12. Februar 1991
Wahlordnung für die Vertreterversammlung der Landwirtschaftskammer Hamburg Vom 12. Februar 1991
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Wahlordnung für die Vertreterversammlung der Landwirtschaftskammer Hamburg vom 12. Februar 1991 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Allgemeines | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Wahlorgane, Wahlehrenämter | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
Wahlvorbereitungen | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
§ 7 | 01.01.2004 |
§ 8 | 01.01.2004 |
§ 9 | 01.01.2004 |
§ 10 | 01.01.2004 |
§ 11 | 01.01.2004 |
§ 12 | 01.01.2004 |
Wahlhandlung, Ergebnisfeststellung | 01.01.2004 |
§ 13 | 01.01.2004 |
§ 14 | 01.01.2004 |
§ 15 | 01.01.2004 |
§ 16 | 01.01.2004 |
Ersatzwahl | 01.01.2004 |
§ 17 | 01.01.2004 |
Wahlprüfung | 01.01.2004 |
§ 18 | 01.01.2004 |
§ 19 | 01.01.2004 |
§ 20 | 01.01.2004 |
§ 21 | 01.01.2004 |
Auf Grund von § 9 Absatz 5 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 4. Dezember 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 240) wird verordnet:
Allgemeines
§ 1
Die Wahlen zur Vertreterversammlung der Landwirtschaftskammer Hamburg (Landwirtschaftskammer) werden von der Landwirtschaftskammer durchgeführt.
§ 2
¹Der Vorstand der Landwirtschaftskammer legt den Wahlort und die Wahlzeit fest. ²Diese muss mindestens fünf zusammenhängende Tage umfassen.
Wahlorgane, Wahlehrenämter
§ 3
(1) ¹Die Leitung der Wahl obliegt dem Wahlleiter. ²Er und sein Stellvertreter werden vom Vorstand der Landwirtschaftskammer berufen und können von diesem aus triftigem Grund jederzeit wieder abberufen werden.
(2) ¹Feststellung des Wahlergebnisses und Wahlprüfung obliegen dem Wahlausschuss. ²Dieser besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem, zwei Beisitzern aus der Gruppe der Arbeitgeber und zwei Beisitzern aus der Gruppe der Arbeitnehmer. ³Die Beisitzer werden vom Vorstand der Landwirtschaftskammer berufen. ⁴Für jede der beiden Gruppen von Wahlberechtigten beruft der Kammervorstand ferner zwei stellvertretende Beisitzer. ⁵Die Beisitzer und die stellvertretenden Beisitzer müssen in ihrer Gruppe aktiv wahlberechtigt sein.
(3) ¹Der Wahlleiter beruft einen Schriftführer für den Wahlausschuss. ²Dieser ist nur dann stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist oder als stellvertretender Beisitzer einen verhinderten Beisitzer vertritt. ³Schriftführer kann auch jemand sein, der selbst nicht wahlberechtigt ist.
§ 4
(1) Jeder Wahlberechtigte ist verpflichtet, das Amt des Wahlleiters, stellvertretenden Wahlleiters, eines Beisitzers, stellvertretenden Beisitzers oder des Schriftführers im Wahlausschuss zu übernehmen.
(2) Wahlberechtigte, die auf einem Wahlvorschlag als Kandidat, Kandidatenvertreter oder Vertrauensperson benannt sind, dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.
(3) Die Berufung zum Beisitzer, stellvertretenden Beisitzer oder Schriftführer können ablehnen
-
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landtages, einer Landesregierung,
-
Mitglieder der Vertreterversammlung der Landwirtschaftskammer,
-
Wahlberechtigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
-
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Krankheit oder Gebrechen oder aus anderen triftigen Gründen das Amt nur unter erheblichen Schwierigkeiten ausüben könnten.
(4) Der Wahlleiter, sein Stellvertreter und die Beisitzer des Wahlausschusses haben für die Teilnahme an Sitzungen des Wahlausschusses Anspruch auf Entschädigungen, soweit sie stimmberechtigt waren, Schriftführer für jede Teilnahme; die Höhe der Entschädigung setzt die Landwirtschaftskammer fest.
§ 5
(1) ¹Der Wahlausschuss verhandelt und beschließt in öffentlicher Sitzung. ²Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ⁴Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vorsitzende. ⁵Die Beisitzer sollen zu den Sitzungen mit einer Frist von mindestens 24 Stunden geladen werden, es sei denn, besondere Umstände erfordern eine kürzere Ladungsfrist.
(2) ¹Über jede Sitzung des Wahlausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen. ²Diese ist vom Vorsitzenden, den anwesenden Beisitzern und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Wahlvorbereitungen
§ 6
(1) ¹Das Wählerverzeichnis für die Wahl wird von der Landwirtschaftskammer erstellt, und zwar gesondert für die Gruppe der Arbeitgeber und die der Arbeitnehmer. ²Dabei erfasst sie die Wahlberechtigten in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Nachnamen, bei gleichen Nachnamen in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Vornamen.
(2) ¹Der Wahlleiter fordert die Wahlberechtigten durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger auf, ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis zu beantragen. ²Dabei weist er auf die Voraussetzungen des aktiven Wahlrechts sowie die bei der Antragstellung einzuhaltende Form und Frist hin.
(3) ¹Der Wahlleiter bestimmt die Frist, innerhalb derer die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt werden kann, und macht sie im Amtlichen Anzeiger bekannt; die Frist muss mindestens zwei und darf nicht mehr als vier Wochen betragen. ²Die Eintragungsanträge sind innerhalb der Frist schriftlich an die Landwirtschaftskammer zu richten; die Anträge können auch zur Niederschrift der Landwirtschaftskammer gestellt werden. ³In ihnen müssen angegeben werden
-
Familien- und Vornamen des Antragstellers,
-
seine Wohnanschrift und sein Geburtstag,
-
der Umstand, der das aktive Wahlrecht zur Vertreterversammlung der Landwirtschaftskammer begründet; die Richtigkeit dieser Angabe ist zu versichern und auf Verlangen glaubhaft zu machen.
⁴In Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gruppe der Arbeitgeber hat der Antragsteller darüber hinaus zu erklären,
-
für welchen Betrieb er das Wahlrecht ausüben will
-
und dass er berechtigt ist, das Wahlrecht für diesen Betrieb auszuüben; die Richtigkeit dieser letzteren Erklärung ist zu versichern und auf Verlangen glaubhaft zu machen.
(4) ¹Ist der Antrag unvollständig, fordert die Landwirtschaftskammer den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben. ²Antragsteller, deren Anträge verspätet eingehen oder erst nach Ablauf der Antragsfrist vervollständigt werden, sind nur dann noch einzutragen, wenn sie nachweisen, dass sie die Antragsfrist unverschuldet versäumt haben oder dass ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.
(5) ¹Lehnt die Landwirtschaftskammer eine beantragte Eintragung ins Wählerverzeichnis ab, so gibt sie diese Entscheidung dem Antragsteller sowie dem Wahlleiter unter Mitteilung der Gründe unverzüglich bekannt. ²Die Entscheidung ist, vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren, endgültig. ³Eine Eintragung ist abzulehnen, wenn
-
sie nicht rechtzeitig beantragt oder der Eintragungsantrag nicht rechtzeitig vervollständigt wurde und der Nachweis nach Absatz 4 nicht erbracht wird,
-
feststeht, dass das geltend gemachte Wahlrecht nicht besteht,
-
begründete Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller berechtigt ist, das Wahlrecht in der Gruppe der Arbeitgeber für den von ihm angegebenen Betrieb auszuüben.
§ 7
¹Nach Erstellung des Wählerverzeichnisses wird dieses bei der Landwirtschaftskammer eine Woche lang zu jedermanns Einsicht ausgelegt. ²Beginn und Ende der Auslegungsfrist werden vom Wahlleiter zuvor im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. ³Die Auslegung darf nicht früher als eine Woche und nicht später als drei Wochen nach der Bekanntmachung beginnen.
§ 8
(1) ¹Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig hält, kann bis zum Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich bei der Landwirtschaftskammer seine Berichtigung beantragen. ²In dem Antrag ist die erstrebte Änderung anzugeben und Beweis für die Umstände anzubieten, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses ergibt. ³Eine Eintragung im Wege der Berichtigung ist ausgeschlossen, soweit ein Eintragungsantrag abgelehnt worden ist.
(2) ¹Die Landwirtschaftskammer darf eine im Wählerverzeichnis aufgeführte Person nur streichen, wenn dieser vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. ²Die Entscheidung wird den Beteiligten unter Mitteilung der Gründe unverzüglich schriftlich bekannt gegeben und ist, vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren, endgültig. ³Wird einem Berichtigungsantrag stattgegeben, so vollzieht der Wahlleiter diese Entscheidung durch entsprechende Änderung des Wählerverzeichnisses.
(3) ¹Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig, kann die Landwirtschaftskammer dies auch von Amts wegen feststellen. ²Sie teilt dies dann den Betroffenen und dem Wahlleiter unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mit und vollzieht die Entscheidung durch entsprechende Änderung des Wählerverzeichnisses.
§ 9
(1) ¹Der Wahlleiter erlässt den Wahlaufruf. ²Dieser ist im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen; er kann mit der Bekanntmachung und Aufforderung nach § 6 Absatz 2 sowie der Fristbestimmung nach § 6 Absatz 3 verbunden werden.
(2) Der Wahlaufruf muss enthalten
-
die festgelegte Wahlzeit,
-
die Aufforderung, Wahlvorschläge beim Wahlleiter einzureichen,
-
die Mitteilung der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge,
-
Namen und Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters.
§ 10
(1) ¹Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge bestimmt der Wahlleiter. ²Sie muss mindestens vier Wochen betragen.
(2) ¹Auf Wahlvorschläge dürfen nur Personen zur Wahl gestellt werden, die nach § 8 des Landwirtschaftskammergesetzes wählbar sind. ²Wird eine Person zur Wahl gestellt, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist, so ist deren Wählbarkeit unter Darlegung der sie begründenden Umstände zu versichern und auf Verlangen des Wahlleiters glaubhaft zu machen.
(3) In Wahlvorschlägen für die Gruppe der Arbeitgeber müssen mindestens vier der zwölf erstplatzierten Kandidaten Frauen sein, die für die Gruppe der Arbeitgeber wählbar sind, in Wahlvorschlägen für die Gruppe der Arbeitnehmer müssen mindestens zwei der sechs erstplatzierten Kandidaten Frauen sein, die für diese Gruppe wählbar sind.
(4) ¹Wahlvorschläge im Sinne von § 9 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe b des Landwirtschaftskammergesetzes müssen auch die Namen, Vornamen und Anschriften aller Personen enthalten, die den Wahlvorschlag einreichen, und von diesen Personen unterschrieben sein. ²Wahlvorschläge im Sinne von § 9 Absatz 3 Nummer 1 Buchstaben a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a des Landwirtschaftskammergesetzes müssen jeweils von vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet sein.
(5) Dem Wahlvorschlag sind schriftliche Erklärungen der in ihm zur Wahl gestellten Personen einschließlich ihrer Vertreter im Sinne von § 9 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes beizufügen, in denen diese versichern, dass sie zur Annahme des Mandats bereit sind.
(6) ¹In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Vertreter dieser Vertrauensperson bezeichnet werden. ²Enthält ein Wahlvorschlag solche Angaben nicht, gilt sein Erstunterzeichner als Vertrauensperson, der Zweitunterzeichner als dessen Vertreter.
§ 11
(1) ¹Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge entscheidet der Wahlausschuss über die Zulassung der eingegangenen Wahlvorschläge. ²Zuzulassen ist jeder form- und fristgerecht eingereichte Wahlvorschlag.
(2) Liegt für eine oder beide Gruppen von Wahlberechtigten nur ein zuzulassender Wahlvorschlag vor, stellt der Wahlausschuss fest, dass die darauf zur Wahl gestellten Personen und deren Vertreter als gewählt gelten und es gemäß § 9 Absatz 4 des Landwirtschaftskammergesetzes insoweit keiner Wahlhandlung mehr bedarf.
(3) ¹Zu der Verhandlung, in der die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 getroffen werden, sind die Vertrauenspersonen aller eingereichten Wahlvorschläge und deren Vertreter mit einer Frist von einer Woche zu laden. ²Erscheinen sie nicht, verhandelt und entscheidet der Wahlausschuss über die Wahlvorschläge in ihrer Abwesenheit. ³Die Vertrauenspersonen der Listen können auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichten.
(4) ¹Der Wahlleiter macht die vom Wahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge und die Feststellungen nach Absatz 2 im Amtlichen Anzeiger bekannt. ²Gelten darauf genannte Personen als gewählt, weist er darauf in der Bekanntmachung besonders hin, desgleichen darauf, dass es insoweit keiner weiteren Wahlhandlung mehr bedarf. ³Er unterrichtet ferner die Vertrauenspersonen der eingereichten Wahlvorschläge über die zugelassenen Wahlvorschläge und die Feststellungen nach Absatz 2.
§ 12
(1) Die Landwirtschaftskammer lässt die Wahlunterlagen für die Wahlberechtigten herstellen und übersendet sie diesen; dies gilt nicht, soweit nach § 9 Absatz 4 des Landwirtschaftskammergesetzes eine Wahlhandlung entfällt.
(2) Wahlunterlagen sind
-
der Stimmzettel,
-
der Briefumschlag für den Stimmzettel,
-
der Wahlschein,
-
der Briefumschlag für die Zurücksendung des Stimmzettels und des Wahlscheins,
-
ein Merkblatt über die Stimmabgabe.
(3) ¹Der Stimmzettel muss auf die Wahl der jeweiligen Gruppe von Wahlberechtigten abgestellt sein und alle in dieser Gruppe miteinander konkurrierenden Wahlvorschläge abgegrenzt voneinander bezeichnen. ²Dabei sind für Wahlvorschläge von Verbänden und Gewerkschaften die Namen dieser Organisationen und die zur Wahl gestellten Personen anzugeben, bei sonstigen Wahlvorschlägen die Namen der Vertrauensperson und ihres Vertreters sowie der zur Wahl gestellten Personen. ³Die als Vertreter zur Wahl gestellter Bewerber kandidierenden Personen brauchen nicht erwähnt zu werden. ⁴Jedem Wahlvorschlag ist auf dem Stimmzettel ein hinreichend großer Kreis für die Kennzeichnung der gewählten Liste eindeutig erkennbar zuzuordnen.
(4) Der Wahlschein wird für jeden Wahlberechtigten ausgestellt; er muss enthalten
-
Familiennamen, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort des Wahlberechtigten,
-
die Gruppenzugehörigkeit des Wahlberechtigten,
-
bei einem Wahlschein für die Gruppe der Arbeitgeber auch die Angabe des Betriebes, für den das Wahlrecht ausgeübt wird,
-
sowie Raum für die Unterschrift des Wahlberechtigten mit Vor- und Zunamen.
Wahlhandlung, Ergebnisfeststellung
§ 13
(1) ¹Zur Stimmabgabe kennzeichnet der Wähler auf dem Stimmzettel die Liste seiner Gruppe, die er wählen möchte, durch ein Kreuz oder sonstwie in eindeutig erkennbarer Weise in dem Kreis, welcher der gewünschten Liste auf dem Stimmzettel zugeordnet ist; zur Wahl darf nur der von der Landwirtschaftskammer übersandte Stimmzettel verwendet werden. ²Dann legt der Wähler den Wahlzettel in den für diesen bestimmten Briefumschlag und verschließt diesen. ³Dieser Briefumschlag und der Stimmzettel dürfen keine Hinweise auf die Person des Wählers enthalten.
(2) ¹Der Wähler unterschreibt ferner den Wahlschein mit seinem Vor- und Zunamen, legt ihn sowie den Briefumschlag mit dem Stimmzettel in den Briefumschlag für die Zurücksendung von Stimmzettel und Wahlschein und übersendet diese Wahlunterlagen als seinen Wahlbrief dem Wahlleiter. ²Der Wähler ist nicht verpflichtet, diese Sendung freizumachen.
(3) Der Wahlleiter sorgt dafür, dass sämtliche ihm zugehenden Wahlbriefe mit einem Eingangsstempel mit dem Datum des Eingangs versehen werden.
§ 14
(1) Nach Ablauf der Wahlzeit beruft der Wahlleiter unverzüglich den Wahlausschuss zur Feststellung des Wahlergebnisses ein.
(2) ¹Der Wahlausschuss prüft anhand der Eingangsstempel der Wahlbriefe die Einhaltung der Wahlzeit. ²Ferner kontrolliert er anhand der Wahlscheine und des Wählerverzeichnisses die Wahlberechtigung jedes Wählers und vermerkt festgestellte Stimmabgaben von im Wählerverzeichnis enthaltenen Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis. ³Wahlbriefe, die dem Wahlleiter nach Ablauf der Wahlzeit zugegangen sind oder die keinen mit Vor- und Zunamen eines im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten unterschriebenen Wahlschein enthalten, sondert der Ausschuss aus und verwahrt sie, getrennt nach Gruppen und ohne Öffnung des Stimmzettelumschlages, jeweils gesondert.
(3) ¹Aus den übrigen Wahlbriefen entnimmt der Wahlausschuss die verschlossenen Stimmzettelumschläge und legt sie ungeöffnet in die für die jeweilige Gruppe bestimmte Wahlurne. ²Sind darin alle verbliebenen Stimmabgaben enthalten, wird jede Wahlurne verschlossen und geschüttelt.
(4) ¹Danach entnimmt der Ausschuss aus jeder Wahlurne die Stimmzettelumschläge und öffnet sie zur Feststellung des Wahlergebnisses. ²Diese beginnt mit der abschließenden Aussonderung der ungültigen Stimmen.
(5) ¹Eine Stimme ist ungültig, wenn
-
sie von einer nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Person stammt,
-
der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
-
der Wahlbrief keinen mit Vor- und Zunamen des Wählers unterschriebenen Wahlschein enthält,
-
der Wähler nicht den von der Landwirtschaftskammer hergestellten und versandten Stimmzettel verwendet hat,
-
der Stimmzettelumschlag mehr als einen Stimmzettel enthält,
-
auf dem Stimmzettel mehr als eine Liste als gewählt gekennzeichnet ist,
-
auf dem Stimmzettel keine Liste als gewählt gekennzeichnet ist,
-
der Stimmzettel aus sonstigen Gründen das Gewollte nicht eindeutig erkennen lässt,
-
der Stimmzettel einen Zusatz oder einen Vorbehalt oder einen Hinweis auf die Person des Wählers enthält,
-
der Umschlag des Stimmzettels einen Hinweis auf die Person des Wählers enthält.
²Der Ausschuss sondert die für ungültig befundenen Stimmzettel aus und verwahrt sie, getrennt nach Gruppen und sortiert nach den Gründen der Ungültigkeit, gesondert.
(6) Aus den danach verbleibenden gültigen Stimmen stellt der Ausschuss die Zahl der auf die einzelnen Listen entfallenden gültigen Stimmen nach Gruppen getrennt fest und anschließend, im Höchstzahlverfahren d'Hondt, die Zahl der danach auf die einzelnen Listen entfallenden Stimmen.
(7) Über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Mitgliedern des Wahlausschusses und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 15
Der Wahlleiter macht das Wahlergebnis im Amtlichen Anzeiger bekannt.
§ 16
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt die über die Listen in die Vertreterversammlung der Landwirtschaftskammer gewählten Personen und fordert sie unter Hinweis auf Absatz 2 auf, sich binnen einer Woche schriftlich über die Annahme des Mandates zu erklären.
(2) Geht dem Wahlleiter innerhalb der Frist des Absatzes 1 eine Erklärung über die Annahme des Mandates nicht zu, gilt das Mandat als angenommen.
Ersatzwahl
§ 17
(1) Eine Ersatzwahl findet statt, wenn die Wahl eines Mitgliedes der Vertreterversammlung für ungültig erklärt wird, das Mandat eines Mitgliedes der Vertretersammlung der Landwirtschaftskammer gemäß § 10 des Landwirtschaftskammergesetzes während einer Wahlperiode der Vertreterversammlung erlischt und die Liste, über die der Mandatsträger sein Mandat erhielt, erschöpft ist.
(2) ¹Auf die Ersatzwahl finden die Vorschriften über die reguläre Wahl zur Vertreterversammlung entsprechende Anwendung. ²Jedoch können Wahlvorschläge sich auf die Benennung eines einzigen Bewerbers und seines Vertreters beschränken.
Wahlprüfung
§ 18
(1) Vorbereitung und Durchführung der Wahl unterliegen der Wahlprüfung.
(2) ¹Das Wahlprüfüngsverfahren wird auf Einspruch eines Wahlberechtigten hin durchgeführt. ²Der Einspruch muss binnen eines Monats nach der Veröffentlichung des Wahlergebnisses beim Wahlleiter eingehen; er ist schriftlich zu erheben, in ihm sind die geltend gemachten Wahlanfechtungsgründe darzulegen und Beweismittel anzugeben.
§ 19
(1) Der Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass
-
eine zum Mitglied der Vertreterversammlung gewählte Person nicht wählbar gewesen sei,
-
bei Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Fehler unterlaufen seien und dadurch das Wahlergebnis wesentlich beeinträchtigt worden sei.
(2) Ein Einspruch, der auf eine Eintragung oder Nichteintragung in das Wählerverzeichnis oder auf Tatsachen gestützt wird, derentwegen das Wählerverzeichnis hätte berichtigt werden können, ist unbegründet, wenn der Antrag auf Eintragung oder Berichtigung nicht rechtzeitig gestellt oder nicht rechtzeitig vervollständigt worden ist.
§ 20
(1) Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.
(2) Der Wahlleiter stellt die zur Vorbereitung etwa erforderlichen Ermittlungen an.
(3) Zur Verhandlung über den Einspruch ist vom Wahlleiter mindestens eine Woche vorher schriftlich zu laden
-
derjenige, der den Einspruch eingelegt hat,
-
jeder Bewerber eines Wahlvorschlags oder jedes gewählte Mitglied der Vertreterversammlung, das durch die Entscheidung unmittelbar betroffen wird, nicht aber auch deren Vertreter.
§ 21
(1) Stellt der Wahlausschuss fest, dass eine zum Mitglied der Vertreterversammlung gewählte Person nicht wählbar war, erklärt er deren Wahl für ungültig.
(2) Stellt der Wahlausschuss fest, dass bei Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Fehler unterlaufen sind und dadurch das Wahlergebnis wesentlich beeinträchtigt worden ist, erklärt er die Wahl der Vertreterversammlung für ungültig.
(3) ¹Der Wahlausschuss gibt die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 im Amtlichen Anzeiger bekannt. ²Die Entscheidung nach Absatz 1 teilt er den Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge und den von der Entscheidung betroffenen Personen mit.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 12. Februar 1991.
Feedback