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    DE - Landesrecht Hamburg

    Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein

    Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein
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    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
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    Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Mai 1992 (HmbGVBl. S. 94)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein01.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    Artikel 101.01.2004
    Artikel 201.01.2004
    Artikel 301.01.2004
    Artikel 401.01.2004
    Artikel 501.01.2004
    Artikel 601.01.2004
    Die Länder
    Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie,
    Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
    Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern, dieser
    vertreten durch den Wirtschaftsminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
    Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten
    durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Technologie
    und Verkehr, und Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten des
    Landes Schleswig-Holstein, dieser vertreten durch den Minister für Wirtschaft,
    Technik und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein,
    schließen zur Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
    Bekanntmachung vom 5. November 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 2803), zuletzt
    geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I
    Seiten 2847, 2862), vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig
    berufenen Organe folgendes Abkommen:

    Artikel 1

    (1) ¹Die vertragschließenden Länder bilden bei der für die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen
    Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständiger
    oberster Landesbehörde im Sinne des § 5 Absatz 1, des § 12 Absatz 1 und
    des § 131 h Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung einen Gemeinsamen Zulassungsausschuss
    nach § 5 Absatz 1, einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss nach § 12 Absatz 1 und
    einen Gemeinsamen Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfungen
    nach dem Achten Teil der Wirtschaftsprüferordnung. ²Diese
    Behörde übt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
    der anderen vertragschließenden Länder die Dienstaufsicht über
    die Ausschüsse aus und führt deren Geschäfte.
    (2) Die Mitglieder des Zulassungsausschusses und ihre Stellvertreter
    sowie die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von der für
    die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung zuständigen Behörde
    der Freien und Hansestadt Hamburg im Einvernehmen mit den zuständigen
    obersten Landesbehörden der anderen vertragschließenden Länder
    berufen.

    Artikel 2

    Die Aufgaben nach § 131 Absatz 3, § 131 c Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz, § 131 g Absatz 3 Satz 1 und § 131 i Satz 2 der
    Wirtschaftsprüferordnung werden von den zuständigen
    Behörden der Freien Hansestadt Bremen und der Länder Mecklenburg-Vorpommern,
    Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf die für die Durchführung
    der Wirtschaftsprüferordnung zuständige Behörde der Freien
    und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als zuständige oberste Landesbehörde
    im Sinne der in diesem Artikel genannten Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung
    übertragen.

    Artikel 3

    ¹Die Kosten für die Ausschüsse und die Geschäftsstelle sowie für die Erfüllung der in Artikel 2 genannten Aufgaben trägt
    die Freie und Hansestadt Hamburg. ²Die Gebühreneinnahmen fließen
    der Freien und Hansestadt Hamburg zu. ³Soweit die Einnahmen die
    Ausgaben nicht decken, wird der Fehlbetrag jährlich nach dem Anteil der
    Bewerberinnen und Bewerber auf die vertragschließenden Länder umgelegt;
    Einnahmeüberschüsse werden entsprechend erstattet.

    Artikel 4

    Die Durchführung des Abkommens regeln die zuständigen
    obersten Landesbehörden im Einvernehmen.

    Artikel 5

    (1) Das Abkommen kann von jedem vertragschließenden Land
    mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich
    gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
    (2) Prüfungsverfahren, die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens
    des Abkommens anhängig sind, werden von den Gemeinsamen Prüfungsausschüssen
    zu Ende geführt.

    Artikel 6

    (1) ¹Das Abkommen bedarf der Ratifikation. ²Die Ratifikationsurkunden werden bei der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt
    Hamburg hinterlegt, die die Hinterlegungen den anderen vertragschließenden
    Ländern mitteilt.
    (2) Das Abkommen tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten
    Ratifikationsurkunde in Kraft.
    (3) ¹Gleichzeitig treten das Abkommen über die Bildung eines Gemeinsamen Zulassungsausschusses nach § 5 Absatz 1 und
    eines Gemeinsamen Prüfungsausschusses nach § 12 Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung
    vom 13./29. August, 3./5. September 1986 sowie das Abkommen über die
    Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung als vereidigter
    Buchprüfer nach § 131 Absatz 3 und als Wirtschaftsprüfer nach
    § 131 c Absatz 5 der Wirtschaftsprüferordnung vom 13./22./28. Mai,
    4. Juni 1986 außer Kraft. ²Die zu diesem Zeitpunkt berufenen
    bisherigen Ausschussmitglieder gelten bis zum Ablauf ihrer Bestellungszeiträume
    als auf Grund dieses Abkommens wirksam berufen.
    Bremen, den 13. Januar 1992 Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Wirtschaft, Mittelstand
    und Technologie gez. Claus Jäger Hamburg, den 15. November
    1991 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat gez.
    Krupp Schwerin, den 2. Dezember 1991 Für das Land Mecklenburg-Vorpommern Für
    den Ministerpräsidenten Der Wirtschaftsminister gez. C. Michael
    Lehment Hannover, den 17. Dezember 1991 Für das Land Niedersachsen Für
    den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Niedersächsisches
    Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr gez. Peter
    Fischer Kiel, den 20. Dezember 1991 Für das Land Schleswig-Holstein Für
    den Ministerpräsidenten Der Minister für Wirtschaft, Technik
    und Verkehr gez. F. Froschmaier
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