Gesetz zum Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Vom 5. Mai 1992
Gesetz zum Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein Vom 5. Mai 1992
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Abkommen über die Durchführung der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Mai 1992 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 13. Januar 1992 in Bremen, am 15. November 1991 in
Hamburg, am 2. Dezember 1991 in Schwerin, am 17. Dezember 1991 in Hannover
und am 20. Dezember 1991 in Kiel unterzeichneten Abkommen über die Durchführung
der Wirtschaftsprüferordnung in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
1)
(1) Der Tag, an dem das Abkommen nach
seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt
bekannt zu geben.
(2) Zu diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz zum Abkommen über
die Zuständigkeit für die Zulassung zur Prüfung als vereidigter
Buchprüfer nach § 131 Absatz 3 und
als Wirtschaftsprüfer nach § 131 c Absatz 5 der
Wirtschaftsprüferordnung vom 8. Oktober 1986 (Hamburgisches Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 315) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. Mai
1992. Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft
getreten am 24. 7. 1992 gemäß der Bekanntmachung vom 27. 7. 1992
(HmbGVBl. S. 165)
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