Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte Vom 27. August 1997
Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte Vom 27. August 1997
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zum Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte vom 27. August 1997 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 4. Juni 1997 in Hannover, am 6. Juni 1997 in Hamburg
und am 13. Juni 1997 in Kiel unterzeichneten Abkommen zwischen den
Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt
Hamburg über die Altersversorgung der hamburgischen, niedersächsischen
und schleswig-holsteinischen Tierärztinnen und Tierärzte wird
zugestimmt.
Artikel 2
Das Abkommen wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
1)
Der Tag, an dem die letzte Ratifikationsurkunde nach Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens hinterlegt
worden ist, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt
Hamburg, den 27. August 1997. Der Senat
Fußnoten
1)
Hinterlegung
der letzten Ratifikationsurkunde am 11.12.1997 gemäß der Bekanntmachung
vom 12. 1. 1998 (HmbGVBl. S. 6)
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