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DE - Landesrecht Hamburg

Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst Vom 28. April 1998

Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst Vom 28. April 1998
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst vom 28. April 199801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2004
§ 2 - Grundsatz01.01.2004
I. - Arbeitssicherheitlicher Dienst01.01.2004
§ 3 - Personal01.01.2004
§ 4 - Aufgaben01.01.2004
§ 5 - Fachkunde01.01.2004
§ 6 - Berufung01.01.2004
§ 7 - Einrichtungen01.01.2004
II. - Betriebsärztlicher Dienst01.01.2004
§ 8 - Personal01.01.2004
§ 9 - Aufgaben01.01.2004
§ 10 - Fachkunde01.01.2004
§ 11 - Berufung01.01.2004
§ 12 - Einrichtungen01.01.2004
III. - Sonstige Vorschriften01.01.2004
§ 13 - Fortbildung01.01.2004
§ 14 - Zusammenarbeit01.01.2004
§ 15 - Arbeitsschutzausschuss01.01.2004
IV. - Schlussbestimmungen01.01.2004
§ 16 - Bekanntgabe der Verordnung01.01.2004
§ 17 - Übertragung der Verantwortlichkeit01.01.2004
§ 18 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2004
§ 19 - Inkrafttreten, Aufhebung anderer Vorschriften01.01.2004
Anlage 101.01.2004
Anlage 201.01.2004
Auf Grund des § 65 Satz 1 Nummer 1, des § 66 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe
c, Nummer 6 und Nummer 10 Buchstabe a sowie des § 68 Absatz 1,
in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und § 126 Absatz 3 und § 128 und § 129 Absatz 1 des Bundesberggesetzes
vom 13. August 1980 (Bundesgesetzblatt I Seite 1310), zuletzt geändert
am 26. Januar 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 164), und in Verbindung mit § 1 der Verordnung über den Erlass von Bergverordnungen nach dem Bundesberggesetz vom
15. Dezember 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 357) wird
verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

¹Diese Verordnung gilt für Betriebe, die dem Geltungsbereich des Bundesberggesetzes unterliegen. ²Ausgenommen
sind Bohrungen nach § 127 des Bundesberggesetzes und
Betriebe im Bereich des Festlandsockels.

§ 2 Grundsatz

(1) Der Unternehmer hat zu seiner Unterstützung bei der Wahrnehmung
seiner Aufgaben zur Verbesserung des Arbeitsschutzes einschließlich
der Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Unfallverhütung
im Betrieb nach Maßgabe dieser Verordnung einen arbeitssicherheitlichen
und einen betriebsärztlichen Dienst einzurichten.
(2) ¹Der arbeitssicherheitliche und der betriebsärztliche
Dienst können als betrieblicher Dienst, als außerbetrieblicher
Dienst oder nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 und des § 11 Absatz 2 organisiert sein. ²Dienst im
Sinne dieser Verordnung ist die Zusammenfassung
1.
des Personals an Fachkräften für Arbeitssicherheit oder Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten,
2.
des Hilfspersonals und
3.
der Einrichtungen,
soweit Personal und Einrichtungen in dieser Verordnung vorgesehen sind.
(3) ¹Der Unternehmer hat die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sie über Gefährdungen,
denen Beschäftigte an den jeweiligen Arbeitsstätten ausgesetzt sind,
zu unterrichten. ²Er muss die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auch über den
Einsatz von Personen unterrichten, die über einen befristeten Arbeitsvertrag
verfügen oder die ihm zur Arbeitsleistung überlassen sind.

I. Arbeitssicherheitlicher Dienst

§ 3 Personal

(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören
1.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit,
2.
sicherheitstechnisches Hilfspersonal.
(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1
Nummer 1 sind
1.
besondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:
a)
Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure,
b)
Sicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker und -meisterinnen oder -meister,
c)
sonstige Sicherheitsfachkräfte;
2.
verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen,
wenn und soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 übertragen worden sind.
(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nummer 2, wie Probenehmerinnen oder Probenehmer und Messgehilfinnen oder Messgehilfen,
ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte
für Arbeitssicherheit auszuüben.
(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fachkräfte
für Arbeitssicherheit, so muss einem von ihnen die Leitung übertragen
werden.

§ 4 Aufgaben

(1) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben in dem
ihnen übertragenen Aufgabenbereich
1.
den Unternehmer und die verantwortlichen Personen bei der Planung und Führung des Betriebes hinsichtlich der Betriebsanlagen,
Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, persönlichen Schutzausrüstungen,
Verfahren und des Betriebsablaufs zu beraten, soweit dies für den Arbeitsschutz
und die Unfallverhütung aus sicherheitlichen Gründen erforderlich
ist,
2.
den Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren
sowie von Betriebsstoffen, insbesondere von Gefahrstoffen, zu beraten,
3.
die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung durch regelmäßige Befahrungen zu beobachten,
4.
den Unternehmer und die zuständigen verantwortlichen Personen über die festgestellten oder voraussehbaren
Mängel zu unterrichten und Vorschläge zur Behebung der Mängel
zu unterbreiten,
5.
Anregungen der Beschäftigten mit dem Ziel einer Verbesserung der Arbeitssicherheit entgegenzunehmen,
6.
den Ursachen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nachzugehen und die Ergebnisse auszuwerten,
7.
bei der Unterweisung der Beschäftigten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung mitzuwirken,
8.
das Hilfspersonal zu unterweisen,
9.
auf die Instandhaltung der arbeitssicherheitlichen
Einrichtungen hinzuwirken.
(2) Den für besondere sicherheitliche Aufgaben bestellten
verantwortlichen Personen können innerhalb ihres Verantwortungsbereichs
Aufgaben nach Absatz 1 übertragen werden; ihre Aufgaben nach Maßgabe
anderer Bergverordnungen bleiben unberührt.
(3) Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind bei der Anwendung
ihrer arbeitssicherheitlichen Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei; sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben nicht benachteiligt werden.

§ 5 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit
nur Personen berufen, die über die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden
Aufgaben erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügen.
(2) ¹Die Fachkunde der besonderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 muss durch eine Ausbildung erworben sein, die nach
einem dem Oberbergamt anzuzeigenden Plan erfolgt ist; sie kann auch durch
Ausbildung bei dem für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger
oder durch eine anderweitige Ausbildung erworben werden, die vom Oberbergamt
als ausreichend anerkannt ist. ²Voraussetzung für die Berufung
ist eine mindestens zweijährige geeignete praktische Tätigkeit.
(3) Das Bergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche Fachkräfte
für Arbeitssicherheit zu berufen, die noch nicht über die Fachkunde
im Sinne der Absätze 1 und 2 verfügen, wenn der Unternehmer diese
Personen in einer vom Bergamt festzulegenden Frist entsprechend ausbilden
lässt.
(4) ¹Sicherheitsingenieurinnen oder Sicherheitsingenieure
müssen berechtigt sein, die Berufsbezeichnung »Ingenieurin«
oder »Ingenieur« zu führen. ²Das Bergamt kann im Einzelfall zulassen, dass anstelle einer Sicherheitsingenieurin oder eines
Sicherheitsingenieurs eine Person berufen werden darf, die zur Erfüllung
der sich aus § 4 ergebenden Aufgaben über die entsprechende Fachkunde verfügt.

§ 6 Berufung

(1) ¹Der Unternehmer hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit
(§ 3 Absatz 2) in der Zahl zu berufen, dass die sich für seinen Betrieb aus Anlage 1 ergebenden Mindestanforderungen
erfüllt werden. ²Eine Fachkraft im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a kann
ganz oder teilweise an die Stelle von Fachkräften im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder c und
eine Fachkraft im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ganz oder teilweise an die Stelle
von Fachkräften im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c treten. ³Zur
Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat der
Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen. ⁴Die
Verpflichtung des Unternehmers zur Bestellung von verantwortlichen Personen
für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Absatz 2 Nummer 2) bleibt unberührt.
(2) Das Bergamt kann im Einzelfall abweichend von Absatz 1
1.
zustimmen, dass verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben (§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
ganz oder teilweise an die Stelle von besonderen Fachkräften für
Arbeitssicherheit im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 treten,
2.
eine größere Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit verlangen,
wenn dies
a)
die Betriebsart und die damit verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren,
b)
die Zahl und die Zusammensetzung der Beschäftigten,
c)
die Betriebsorganisation, insbesondere im Hinblick auf die Zahl und die Art der für den Arbeitsschutz und die
Unfallverhütung verantwortlichen Personen,
zur Erfüllung von Aufgaben nach § 4 erfordern, oder
3.
einer geringeren Zahl von Einsatzstunden für Fachkräfte für Arbeitssicherheit auf Antrag des Unternehmers
zustimmen, wenn diese unter Berücksichtigung der in Nummer 2 Buchstabe
a bis c aufgeführten Merkmale die Aufgaben nach § 4 erfüllen können.
(3) Einer Zustimmung nach Absatz 2 Nummer 3 bedarf die Anwendung
der in der Anlage 1 für eine bestimmte Zahl von Beschäftigten (Beschäftigtengruppe) vorgeschriebenen
Einsatzstunden dann nicht, wenn die Zahl der Beschäftigten im Einzelfall
die in der Anlage 1 für diese Beschäftigtengruppe vorgesehene Höchstzahl um nicht mehr als
10 vom Hundert (v. H.) überschreitet.
(4) Die Berufung als Fachkraft nach § 3 Absatz 2 muss schriftlich und unter Bezeichnung der
übertragenen Aufgaben und Befugnisse vorgenommen werden.
(5) ¹Der Unternehmer eines Betriebes mit geringer Zahl
von Beschäftigten kann mit Zustimmung des Bergamtes von der Einrichtung
eines betrieblichen oder außerbetrieblichen Dienstes absehen, wenn er
1.
an Informations- und Motivationsmaßnahmen eines Unfallversicherungsträgers teilgenommen hat,
2.
sich in regelmäßigen Zeitabständen in geeigneter Weise fortbilden lässt und
3.
eine bedarfsgerechte und qualifizierte Beratung in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist.
²Über die Erteilung der Zustimmung entscheidet das Bergamt
nach Beteiligung des für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträgers.

§ 7 Einrichtungen

Der Unternehmer hat im Rahmen des arbeitssicherheitlichen
Dienstes Einrichtungen (Räume, Ausstattungen, Geräte und Mittel)
in dem Umfang zur Verfügung zu stellen, der nach der Art des Betriebes,
insbesondere dem Grad der Gesundheits- und Unfallgefahren, und der Zahl der
Beschäftigten im Betrieb erforderlich ist.

II. Betriebsärztlicher Dienst

§ 8 Personal

(1) Zum betriebsärztlichen Personal gehören
1.
Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte,
2.
Hilfspersonal.
(2) Zum Hilfspersonal nach Absatz 1 Nummer 2 gehören insbesondere
1.
medizinisch-technische Assistentinnen oder Assistenten,
2.
Arzthelferinnen oder Arzthelfer.
(3) ¹Gehört dem betriebsärztlichen Dienst eine hauptberuflich tätige Betriebsärztin oder ein hauptberuflich
tätiger Betriebsarzt an, so ist dieser oder diesem die Leitung zu übertragen. ²Sind
mehrere hauptberuflich tätige Ärztinnen oder Ärzte vorhanden,
so ist eine oder einer mit der Leitung zu betrauen.
(4) Das Hilfspersonal ist verpflichtet, seine Tätigkeit nach
den Weisungen der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte auszuführen,
denen es zugewiesen ist.

§ 9 Aufgaben

(1) Die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben in
dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich
1.
den Unternehmer und die verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
a)
der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
b)
der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren sowie von Betriebsstoffen,
insbesondere von Gefahrstoffen,
c)
der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen,
d)
arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere
des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung
der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
e)
Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
2.
die Beschäftigten zu untersuchen und arbeitsmedizinisch - auch im Hinblick auf den Arbeitseinsatz - zu beurteilen,
soweit dies zur Verhütung von Gesundheitsgefahren durch die Arbeit erforderlich
ist, sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
3.
die Durchführung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung zu beobachten und im
Zusammenhang damit
a)
die Arbeitsplätze in regelmäßigen Abständen zu befahren und festgestellte Mängel dem Unternehmer oder
den verantwortlichen Personen mitzuteilen und Maßnahmen zur Beseitigung
dieser Mängel vorzuschlagen,
b)
Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und
dem Unternehmer Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
4.
die Beschäftigten über Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über
Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren
und bei der Einsatzplanung und Schulung des betriebsärztlichen Hilfspersonals
und der Unterweisung in »Erster Hilfe« mitzuwirken,
5.
bei der Organisation und Durchführung des ärztlichen Hilfswerks nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften
mitzuwirken.
(2) ¹Von den Betriebsärztinnen oder Betriebsärzten
nach anderen Rechtsvorschriften wahrzunehmende und von dieser Verordnung nicht
erfasste arbeitsmedizinische Tätigkeiten bleiben unberührt. ²Die
auf Vorsorgeuntersuchungen nach der Gesundheitsschutz-Bergverordnung, Klima-Bergverordnung
und Festlandsockel-Bergverordnung entfallenden Einsatzzeiten sind auf die
Einsatzzeiten nach dieser Verordnung anzurechnen; dies gilt nicht für
nachgehende Untersuchungen gemäß § 2 Absatz 4 Gesundheitsschutz-Bergverordnung.
(3) Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sind nur ihrem
ärztlichen Gewissen unterworfen, haben die Regeln der ärztlichen
Schweigepflicht zu beachten, sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen
Fachkunde im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 weisungsfrei und dürfen
wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt
werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen
des betriebsärztlichen Dienstes die Einrichtungen dieses Dienstes, die
Einrichtungen für die »Erste Hilfe« sowie die sanitären
Einrichtungen instand gehalten werden.

§ 10 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte
nur Personen berufen, die zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt
und mit den Verhältnissen der Betriebe vertraut sind sowie über
die zur Erfüllung der ihnen zu übertragenden Aufgaben erforderliche
arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.
(2) Die Anforderungen an die Fachkunde des Hilfspersonals richten
sich nach den Ausbildungsordnungen für die Berufe der in § 8 Absatz 2 aufgeführten Personen
oder besonderen dem Oberbergamt anzuzeigenden Plänen.
(3) Das Oberbergamt kann dem Unternehmer gestatten, auch solche
Ärztinnen oder Ärzte als Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte
zu berufen, die noch nicht über die erforderliche Fachkunde im Sinne
von Absatz 1 verfügen und noch nicht mit den Verhältnissen der Betriebe
vertraut sind, wenn der Unternehmer sich verpflichtet, die Anforderungen nach
Absatz 1 innerhalb einer festzulegenden Frist zu erfüllen.

§ 11 Berufung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte
in der Zahl zu berufen, dass die sich für seinen Betrieb aus Anlage 2 ergebenden Mindestanforderungen
erfüllt werden. Zur Unterstützung der Betriebsärztinnen oder
Betriebsärzte hat der Unternehmer Hilfspersonal in erforderlichem Umfang
zur Verfügung zu stellen.
(2) § 6 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 12 Einrichtungen

(1) Für den betriebsärztlichen Dienst müssen folgende
Räume mit der erforderlichen Ausstattung einschließlich Geräten
zur Verfügung stehen:
1.
Arzt-, Warte- und Umkleideraum,
2.
Röntgenraum,
3.
Funktionslabor,
4.
medizinisches Labor.
(2) Im Übrigen gilt für Einrichtungen § 7 entsprechend.

III. Sonstige Vorschriften

§ 13 Fortbildung

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen
Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärztinnen
oder Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche
Fortbildung zu ermöglichen.

§ 14 Zusammenarbeit

(1) ¹Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte haben bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben untereinander und mit der örtlichen Betriebsleitung zusammenzuarbeiten. ²Die
Zusammenarbeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf andere im Betrieb für
Angelegenheiten der technischen Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes
beauftragte Personen.
(2) Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztinnen
oder Betriebsärzte haben im Rahmen ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat
zusammenzuarbeiten, ihn über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes
zu unterrichten und ihn auf Verlangen zu beraten.
(3) ¹Können sich die Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder die Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte
über eine von ihnen vorgeschlagene sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische
Maßnahme mit der örtlichen Betriebsleitung nicht verständigen,
so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Unternehmer unterbreiten. ²Ist
für einen Betrieb oder ein Unternehmen eine leitende Fachkraft für
Arbeitssicherheit oder eine leitende Betriebsärztin oder ein leitender
Betriebsarzt bestellt, so steht dieser oder diesem das Vorschlagsrecht nach
Satz 1 zu. ³Lehnt der Unternehmer den Vorschlag ab, so hat der
Unternehmer dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen;
der Betriebsrat erhält eine Abschrift.

§ 15 Arbeitsschutzausschuss

(1) ¹Der Unternehmer hat entsprechend den betrieblichen
Gegebenheiten mindestens einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. ²Diesem
Ausschuss müssen der Unternehmer, die örtliche Betriebsleitung sowie
Vertreterinnen oder Vertreter des Betriebsrates, der Fachkräfte für
Arbeitssicherheit, der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte und
der Sicherheitsbeauftragten nach § 22 Sozialgesetzbuch
VII angehören. ³Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung
zu beraten. ⁴Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal
vierteljährlich zusammen.
(2) Auf die Bildung eines Arbeitsschutzausschusses kann bei Betrieben
mit weniger als 21 Beschäftigten verzichtet werden.

IV. Schlussbestimmungen

§ 16 Bekanntgabe der Verordnung

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass je ein Abdruck
dieser Verordnung den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärztinnen
oder Betriebsärzten, den verantwortlichen Personen und dem Betriebsrat
ausgehändigt wird.
(2) Die Verordnung ist an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen
oder auszuhängen.

§ 17 Übertragung der Verantwortlichkeit

Der Unternehmer kann mit Ausnahme der Verpflichtung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 die Pflichten,
die sich für ihn aus dieser Verordnung ergeben, ganz oder teilweise auf
verantwortliche Personen übertragen.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesberggesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,
2.
entgegen § 5 als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Person
beruft, die nicht über die erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde
verfügt,
3.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht in der nach § 6 Absatz 1 erforderlichen
Zahl beruft,
4.
einem Verlangen des Bergamts nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 nicht nachkommt,
5.
der Vorschrift des § 6 Absatz 4 über die Berufung als
Fachkraft für Arbeitssicherheit zuwiderhandelt,
6.
als Betriebsärztin oder Betriebsarzt eine Person beruft, die nicht die nach § 10 erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt,
7.
Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte nicht in der nach § 11 Absatz 1 erforderlichen
Zahl beruft,
8.
einem Verlangen des Bergamtes nach § 11 Absatz 2 in
Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2 nicht nachkommt,
9.
der Vorschrift des § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 über die Berufung als
Betriebsärztin oder Betriebsarzt zuwiderhandelt,
10.
seinen Bekanntgabepflichten nach § 16 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

§ 19 Inkrafttreten, Aufhebung anderer Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bergverordnung über einen arbeitssicherheitlichen
und betriebsärztlichen Dienst für die Freie und Hansestadt Hamburg
vom 6. November 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1974 Seite 337, 1975 Seite 7) in der geltenden Fassung außer Kraft.
Clausthal-Zellerfeld, den 28. April 1998.
Oberbergamt für die Freie und Hansestadt Hamburg

Anlage 1

Einsatzstunden je Jahr der Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Abhängigkeit von der Anzahl der Beschäftigten
a) Steinkohlenbergbau
Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe)Sicherheitsingenieurinnen oder SicherheitsingenieureSicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeisterinnen oder SicherheitsmeisterSonstige SicherheitsfachkräfteSummen
1- 20--320320
21- 50-400400800
51- 1002006008001600
101- 200400120016003200
201- 300800160024004800
301- 5001600240040008000
501- 100016004800560012000
1001- 150024005600640014400
1501- 200032006400800017600
2001- 250032007200880019200
2501- 300040007200960020800
3001- 3500400080001040022400
3501- 4000480080001120024000
4001- 5000640096001200028000
über- 50006400112001440032000
b) Kokereien, Zentrale Dienste, Zechen- und Hafenbahnen, Kraftwerke im Steinkohlenbergbau
Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe)Sicherheitsingenieurinnen oder SicherheitsingenieureSicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeisterinnen oder SicherheitsmeisterSonstige SicherheitsfachkräfteSummen
1 - 10--6464
11 - 20--128128
21 - 50--320320
51 - 10032288320640
101 - 200964646401200
201 - 3001926088001600
301 - 5008008008002400
501 - 1000160080016004000
1001 - 15001600160016004800
1501 - 20001600160024005600
über - 20002400160024006400
c) Erzbergbau, Braunkohlentiefbau
Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe)Sicherheitsingenieurinnen oder SicherheitsingenieureSicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeisterinnen oder SicherheitsmeisterSonstige SicherheitsfachkräfteSummen
1 - 20--240240
21 - 50-200400600
51 - 100963847201200
101 - 20038448010561920
201 - 30072080011202640
301 - 40080080017603360
401 - 500160080016804080
501 - 6001600120019204720
601 - 7001600144022405280
701 - 8001600160024805680
801 - 9001600160028806080
901 - 10001600160032006400
d) Salzbergbau, Braunkohlenbergbau, Erdöl- und Erdgasbergbau
Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe)Sicherheitsingenieurinnen oder SicherheitsingenieureSicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeisterinnen oder SicherheitsmeisterSonstige SicherheitsfachkräfteSummen
1- 10--4848
11- 20--9696
21- 60-64176240
51- 1008128344480
101- 20048192480720
201- 30096256608960
301- 4002404006401280
401- 5004004008001600
501- 6004804809601920
601- 70056056011202240
701- 80064064012802560
801- 90072072014402880
901- 100080080016003200
1001- 1250800120016003600
1251- 1500800160016004000
1501- 17501200160016004400
1751- 20001600160016004800
2001- 25001600160022005400
2501- 30002400160020006000
3001- 35002400160026006600
3501- 40003200160024007200
über- 40003200320032009600
e) Sonstiger Bergbau unter Tage
Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe)Sicherheitsingenieurinnen oder SicherheitsingenieureSicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeisterinnen oder SicherheitsmeisterSonstige SicherheitsfachkräfteSummen
1 - 10--9696
11 - 20--192192
21 - 50-128352480
51 - 10032256672960
101 - 2003204007201440
201 - 3008004008002000
301 - 40012004008002400
401 - 50016004008002800
über - 50020004008003200
f) Sonstiger Bergbau über Tage (Tagebau)
Einsatzstunden je Jahr
Anzahl der Beschäftigten (Beschäftigtengruppe)Sicherheitsingenieurinnen oder SicherheitsingenieureSicherheitstechnikerinnen oder Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeisterinnen oder SicherheitsmeisterSonstige SicherheitsfachkräfteSummen
1- 10--3232
11- 20--6464
21- 50-32128160
51- 100864248320
101- 20016128496640
201- 30032192576800
301- 40048256656960
401- 500643207361120
über- 500803848161280

Anlage 2

Einsatzminuten je Beschäftigte oder Beschäftigten und Jahr der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte
a) Steinkohlenbergbau45 Minuten }
b) Erzbergbau40 Minuten
Braunkohlentiefbau40 Minutenmindestens
c) Sonstiger Bergbauunter Tage35 Minutenaber 480
d) Salzbergbau25 MinutenEinsatzminuten
Braunkohlentagebau25 Minutenje Betrieb
Erdöl- und Erdgasbergbau25 Minutenund Jahr
Sonstiger Bergbau überTage
(Tagebau)25 Minuten
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