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    DE - Landesrecht Hamburg

    Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle

    Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
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    Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
    Fußnoten
    *)
    Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle vom 28. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 127)

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle01.01.2004
    Eingangsformel01.01.2004
    Artikel 1 - Verkaufsstelle01.01.2004
    Artikel 2 - Organisation01.01.2004
    Artikel 3 - Aufgaben der Verkaufsstelle01.01.2004
    Artikel 4 - Pflichten der Länder zur Übermittlung an die Verkaufsstelle01.01.2004
    Artikel 5 - Finanzierung01.01.2004
    Artikel 6 - Haftung01.01.2004
    Artikel 7 - Verfahren01.01.2004
    Artikel 8 - Aufsicht01.01.2004
    Artikel 9 - Kündigung des Staatsvertrages01.01.2004
    Artikel 10 - Inkrafttreten01.01.2004
    Das Land Niedersachsen,
    vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen
    Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das
    Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des
    Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch die Ministerin für
    ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des
    Landes Schleswig-Holstein, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten
    durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft
    und Häfen, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten
    durch den Senat, (im Folgenden: die Länder) schließen
    vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen
    Organe folgenden Staatsvertrag:

    Artikel 1 Verkaufsstelle

    (1) Die Länder richten eine Verkaufsstelle im Sinne des § 8 Abs. 2 der
    Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom
    12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) in der jeweils geltenden Fassung ein.
    (2) ¹Träger der Verkaufsstelle ist die Landwirtschaftskammer
    Hannover. ²Die Zulassung der Verkaufsstelle erfolgt durch das Niedersächsische
    Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

    Artikel 2 Organisation

    ¹Die Verkaufsstelle wird als eigenständige organisatorische Einheit innerhalb der Landwirtschaftskammer gebildet und
    betrieben. ²Ein Datenaustausch von der Verkaufsstelle zu den anderen
    Bereichen der Landwirtschaftskammer Hannover findet nicht statt, es sei denn,
    er ist nach der Zusatzabgabenverordnung vorgesehen.

    Artikel 3 Aufgaben der Verkaufsstelle

    (1) Die Verkaufsstelle führt die ihr nach der Zusatzabgabenverordnung
    zugewiesenen Aufgaben durch, insbesondere
    a)
    berechnet sie die Höhe des Einzuges im Fall der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
    nach § 8 Abs. 1 der Zusatzabgabenverordnung (§ 7 Abs. 2 oder § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung),
    b)
    führt sie das Verfahren vor Gleichgewichtspreisermittlung durch (§ 9 Zusatzabgabenverordnung),
    c)
    ermittelt sie den Gleichgewichtspreis, nimmt die Abzüge bei jeder Übertragung zugunsten der Landesreserve
    vor und berechnet die Anlieferungs-Referenzmenge (§ 10 Zusatzabgabenverordnung),
    d)
    führt sie das Verfahren nach Gleichgewichtspreisermittlung durch (§ 11 Zusatzabgabenverordnung),
    e)
    gestattet sie das Betreten des Betriebes und gewährt die erforderliche Unterstützung bei der
    Überwachung (§ 27 Abs. 1 Zusatzabgabenverordnung) und
    f)
    führt sie Aufzeichnungen im Sinne des § 27 Abs. 2 der
    Zusatzabgabenverordnung und bewahrt diese auf.
    (2) ¹Soweit in der Zusatzabgabenverordnung der Verkaufsstelle
    Mitteilungspflichten auferlegt werden, nimmt die Verkaufsstelle die notwendigen
    Unterrichtungen vor. ²Sie führt die eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen
    an die jeweiligen Landesreserven ab. ³Dabei bilden die Länder
    Niedersachsen und Freie Hansestadt Bremen sowie Schleswig-Holstein und Freie
    und Hansestadt Hamburg jeweils eine eigene Landesreserve entsprechend den
    Übertragungsbereichen nach der Anlage zu § 8 Abs. 2 und 3 der
    Zusatzabgabenverordnung.
    (3) Die Übertragungsbereiche der Verkaufssteile sind
    a)
    Niedersachsen und Bremen und
    b)
    Schleswig-Holstein und Hamburg.
    (4) Die Länder beschließen eine Geschäftsordnung für die Verkaufsstelle.

    Artikel 4 Pflichten der Länder zur Übermittlung an die Verkaufsstelle

    Die Länder teilen der Verkaufsstelle die zuständigen
    Landesstellen und ihren räumlichen Tätigkeitsbereich mit. Soweit
    den Ländern oder den zuständigen Landesstellen Mitteilungspflichten
    gegenüber der Verkaufsstelle obliegen, übermitteln sie die erforderlichen
    Angaben.

    Artikel 5 Finanzierung

    (1) ¹Die Verkaufsstelle erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren aufgrund einer Gebührenordnung. ²Die
    Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren bedürfen
    der Zustimmung aller Länder.
    (2) ¹Soweit die Gebühren nach Abs. 1 nicht ausreichen,
    einen bis zum 31. Dezember 2002 entstandenen Fehlbetrag auszugleichen und
    der Fehlbetrag auch durch eine Gebührenanpassung in den Folgejahren nicht
    ausgeglichen werden kann, stellen die Länder einen entsprechenden Betrag
    zur Verfügung. ²Unter den Ländern wird dieser Betrag
    im Verhältnis 67 (Niedersachsen):29 (Schleswig-Holstein):3 (Freie Hansestadt
    Bremen):1 (Freie und Hansestadt Hamburg) aufgeteilt.
    (3) ¹Im Fall der Kündigung nach Artikel 9 Abs. 1 werden die Kosten entsprechend
    der Regelung des Absatzes 2 für die Wirtschaftsjahre vor der Kündigung
    aufgeteilt. ²Die Länder, die den Staatsvertrag fortsetzen,
    verhandeln den Schlüssel nach Abs. 2 neu.
    (4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Niedersachsen
    alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für
    Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen
    bleiben, nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten.
    (5) Das Wirtschaftsjahr der Verkaufsstelle ist das Kalenderjahr.

    Artikel 6 Haftung

    Soweit Unregelmäßigkeiten im Einzelfall oder Systemfehler
    bei der Verkaufsstelle mit der Folge der Anlastung durch die Kommission der
    Europäischen Gemeinschaften oder der Amtshaftung auftreten, haften unabhängig
    von Artikel 5 Abs. 2 ausschließlich die Länder, in denen sich diese Verfahren auswirken.

    Artikel 7 Verfahren

    (1) Die Verwaltungsverfahren der Verkaufsstelle richten sich nach
    niedersächsischem Recht.
    (2) Die Länder stellen der Verkaufsstelle die aufgrund der
    Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27.11.1992
    zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für
    bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) erhobenen
    Stammdatensätze zur Verfügung.

    Artikel 8 Aufsicht

    (1) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung,
    Landwirtschaft und Forsten übt die Aufsicht über die Verkaufsstelle
    aus.
    (2) ¹Soweit die Aufsicht die Tätigkeit der Verkaufsstelle
    für andere Länder betrifft, stellt das Niedersächsische Ministerium
    für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten das Einvernehmen mit den
    betroffenen Ländern her. ²Ebenso wird bei grundsätzlichen
    Fragen verfahren. ³Dabei übersendet das Niedersächsische
    Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den anderen
    Ländern die erforderlichen Unterlagen.

    Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrages

    (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden
    Länder auf den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
    von 13 Monaten gekündigt werden.
    (2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des
    Staatsvertrages unter den übrigen Ländern nicht berührt.
    (3) Die Kündigung des Staatsvertrages ist bis zum 30. November
    2001 ausgeschlossen.

    Artikel 10 Inkrafttreten

    (1) ¹Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. ²Die
    Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei
    hinterlegt. ³Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Ländern
    die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.
    (2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach Hinterlegung der
    letzten der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunde
    in Kraft.
    Hannover, den 8. Mai 2000 Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Der
    Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uwe Bartels Kiel,
    den 11. Mai 2000 Für das Land Schleswig-Holstein Für die
    Ministerpräsidentin Die Ministerin für ländliche Räume, Landesplanung,
    Landwirtschaft und Tourismus Ingrid Franzen Bremen, den 9. Mai 2000 Für
    die Freie Hansestadt Bremen Für den Senat Der Senator für
    Wirtschaft und Häfen Josef Hattig Hamburg, den 30. Mai 2000 Für
    die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Dr. Thomas Mirow
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