Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Anlage des Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle vom 28. Juni 2000 (HmbGVBl. S. 127)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Freie Hansestadt Bremen und Freie und Hansestadt Hamburg über die Errichtung einer Verkaufsstelle | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 - Verkaufsstelle | 01.01.2004 |
Artikel 2 - Organisation | 01.01.2004 |
Artikel 3 - Aufgaben der Verkaufsstelle | 01.01.2004 |
Artikel 4 - Pflichten der Länder zur Übermittlung an die Verkaufsstelle | 01.01.2004 |
Artikel 5 - Finanzierung | 01.01.2004 |
Artikel 6 - Haftung | 01.01.2004 |
Artikel 7 - Verfahren | 01.01.2004 |
Artikel 8 - Aufsicht | 01.01.2004 |
Artikel 9 - Kündigung des Staatsvertrages | 01.01.2004 |
Artikel 10 - Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen
Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, das
Land Schleswig-Holstein, vertreten durch die Ministerpräsidentin des
Landes Schleswig-Holstein, diese vertreten durch die Ministerin für
ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus des
Landes Schleswig-Holstein, die Freie Hansestadt Bremen, vertreten
durch den Senat, dieser vertreten durch den Senator für Wirtschaft
und Häfen, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten
durch den Senat, (im Folgenden: die Länder) schließen
vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen
Organe folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Verkaufsstelle
(1) Die Länder richten eine Verkaufsstelle im Sinne des § 8 Abs. 2 der
Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung (Zusatzabgabenverordnung) vom
12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) in der jeweils geltenden Fassung ein.
(2) ¹Träger der Verkaufsstelle ist die Landwirtschaftskammer
Hannover. ²Die Zulassung der Verkaufsstelle erfolgt durch das Niedersächsische
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
Artikel 2 Organisation
¹Die Verkaufsstelle wird als eigenständige
organisatorische Einheit innerhalb der Landwirtschaftskammer gebildet und
betrieben. ²Ein Datenaustausch von der Verkaufsstelle zu den anderen
Bereichen der Landwirtschaftskammer Hannover findet nicht statt, es sei denn,
er ist nach der Zusatzabgabenverordnung vorgesehen.
Artikel 3 Aufgaben der Verkaufsstelle
(1) Die Verkaufsstelle führt die ihr nach der Zusatzabgabenverordnung
zugewiesenen Aufgaben durch, insbesondere
a)
berechnet sie die Höhe
des Einzuges im Fall der Übertragung von Anlieferungs-Referenzmengen
nach § 8 Abs. 1 der
Zusatzabgabenverordnung (§ 7 Abs. 2 oder § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung),
b)
führt sie das Verfahren
vor Gleichgewichtspreisermittlung durch (§ 9 Zusatzabgabenverordnung),
c)
ermittelt sie den Gleichgewichtspreis,
nimmt die Abzüge bei jeder Übertragung zugunsten der Landesreserve
vor und berechnet die Anlieferungs-Referenzmenge (§ 10 Zusatzabgabenverordnung),
d)
führt sie das Verfahren
nach Gleichgewichtspreisermittlung durch (§ 11 Zusatzabgabenverordnung),
e)
gestattet sie das Betreten
des Betriebes und gewährt die erforderliche Unterstützung bei der
Überwachung (§ 27 Abs. 1 Zusatzabgabenverordnung)
und
f)
führt sie Aufzeichnungen
im Sinne des § 27 Abs. 2 der
Zusatzabgabenverordnung und bewahrt diese auf.
(2) ¹Soweit in der Zusatzabgabenverordnung der Verkaufsstelle
Mitteilungspflichten auferlegt werden, nimmt die Verkaufsstelle die notwendigen
Unterrichtungen vor. ²Sie führt die eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen
an die jeweiligen Landesreserven ab. ³Dabei bilden die Länder
Niedersachsen und Freie Hansestadt Bremen sowie Schleswig-Holstein und Freie
und Hansestadt Hamburg jeweils eine eigene Landesreserve entsprechend den
Übertragungsbereichen nach der Anlage zu § 8 Abs. 2 und 3 der
Zusatzabgabenverordnung.
(3) Die Übertragungsbereiche der Verkaufssteile sind
a)
Niedersachsen und Bremen
und
b)
Schleswig-Holstein und Hamburg.
(4) Die Länder beschließen eine Geschäftsordnung
für die Verkaufsstelle.
Artikel 4 Pflichten der Länder zur Übermittlung an die Verkaufsstelle
Die Länder teilen der Verkaufsstelle die zuständigen
Landesstellen und ihren räumlichen Tätigkeitsbereich mit. Soweit
den Ländern oder den zuständigen Landesstellen Mitteilungspflichten
gegenüber der Verkaufsstelle obliegen, übermitteln sie die erforderlichen
Angaben.
Artikel 5 Finanzierung
(1) ¹Die Verkaufsstelle erhebt für ihre Tätigkeit
kostendeckende Gebühren aufgrund einer Gebührenordnung. ²Die
Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren bedürfen
der Zustimmung aller Länder.
(2) ¹Soweit die Gebühren nach Abs. 1 nicht ausreichen,
einen bis zum 31. Dezember 2002 entstandenen Fehlbetrag auszugleichen und
der Fehlbetrag auch durch eine Gebührenanpassung in den Folgejahren nicht
ausgeglichen werden kann, stellen die Länder einen entsprechenden Betrag
zur Verfügung. ²Unter den Ländern wird dieser Betrag
im Verhältnis 67 (Niedersachsen):29 (Schleswig-Holstein):3 (Freie Hansestadt
Bremen):1 (Freie und Hansestadt Hamburg) aufgeteilt.
(3) ¹Im Fall der Kündigung nach Artikel 9 Abs. 1 werden die Kosten entsprechend
der Regelung des Absatzes 2 für die Wirtschaftsjahre vor der Kündigung
aufgeteilt. ²Die Länder, die den Staatsvertrag fortsetzen,
verhandeln den Schlüssel nach Abs. 2 neu.
(4) Die Länder sind verpflichtet, dem Land Niedersachsen
alle in Ausführung dieses Staatsvertrages entstehenden Aufwendungen für
Verpflichtungen, die über das Ende dieses Staatsvertrages hinaus bestehen
bleiben, nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten.
(5) Das Wirtschaftsjahr der Verkaufsstelle ist das Kalenderjahr.
Artikel 6 Haftung
Soweit Unregelmäßigkeiten im Einzelfall oder Systemfehler
bei der Verkaufsstelle mit der Folge der Anlastung durch die Kommission der
Europäischen Gemeinschaften oder der Amtshaftung auftreten, haften unabhängig
von Artikel 5 Abs. 2 ausschließlich
die Länder, in denen sich diese Verfahren auswirken.
Artikel 7 Verfahren
(1) Die Verwaltungsverfahren der Verkaufsstelle richten sich nach
niedersächsischem Recht.
(2) Die Länder stellen der Verkaufsstelle die aufgrund der
Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27.11.1992
zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für
bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) erhobenen
Stammdatensätze zur Verfügung.
Artikel 8 Aufsicht
(1) Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten übt die Aufsicht über die Verkaufsstelle
aus.
(2) ¹Soweit die Aufsicht die Tätigkeit der Verkaufsstelle
für andere Länder betrifft, stellt das Niedersächsische Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten das Einvernehmen mit den
betroffenen Ländern her. ²Ebenso wird bei grundsätzlichen
Fragen verfahren. ³Dabei übersendet das Niedersächsische
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten den anderen
Ländern die erforderlichen Unterlagen.
Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrages
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragsschließenden
Länder auf den Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 13 Monaten gekündigt werden.
(2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des
Staatsvertrages unter den übrigen Ländern nicht berührt.
(3) Die Kündigung des Staatsvertrages ist bis zum 30. November
2001 ausgeschlossen.
Artikel 10 Inkrafttreten
(1) ¹Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. ²Die
Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei
hinterlegt. ³Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Ländern
die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag nach Hinterlegung der
letzten der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Hannover,
den 8. Mai 2000 Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Der
Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Uwe Bartels Kiel,
den 11. Mai 2000 Für das Land Schleswig-Holstein Für die
Ministerpräsidentin Die Ministerin für ländliche Räume, Landesplanung,
Landwirtschaft und Tourismus Ingrid Franzen Bremen, den 9. Mai 2000 Für
die Freie Hansestadt Bremen Für den Senat Der Senator für
Wirtschaft und Häfen Josef Hattig Hamburg, den 30. Mai 2000 Für
die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat Dr. Thomas Mirow
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