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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 17. Oktober 2000

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 17. Oktober 2000
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 200001.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
Artikel 101.01.2004
Artikel 201.01.2004
Artikel 301.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Dem am 7. Januar 2000 und am 7. September 2000 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über
die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und
Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird
zugestimmt.

Artikel 2

Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

Artikel 3

1)
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt Hamburg, den 17. Oktober 2000. Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. Januar 2001 gemäß der Bekanntmachung vom 20. 12.
2000 (HmbGVBl. S. 423).
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