Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 17. Oktober 2000
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen Vom 17. Oktober 2000
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17. Oktober 2000 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
Artikel 1 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Dem am 7. Januar 2000 und am 7. September 2000 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen
der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Nordrhein-Westfalen über
die Zugehörigkeit der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer
und der vereidigten Buchprüferinnen und Buchprüfer der Freien und
Hansestadt Hamburg zum Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der
vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird
zugestimmt.
Artikel 2
Der Staatsvertrag wird
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
Artikel 3
1)
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in
Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach
seinem Artikel 8 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und
Verordnungsblatt bekannt zu geben.
Ausgefertigt
Hamburg, den 17. Oktober 2000. Der Senat
Fußnoten
1)
In Kraft
getreten am 1. Januar 2001 gemäß der Bekanntmachung vom 20. 12.
2000 (HmbGVBl. S. 423).
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