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Verordnung über die Erklärung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) Vom 11. Dezember 2001

Verordnung über die Erklärung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) Vom 11. Dezember 2001
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erklärung von Daten über Abwasseremissionen (Emissionserklärungsverordnung - Abwasser) vom 11. Dezember 200101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Anwendungsbereich, Zweck01.01.2004
§ 2 - Erklärungspflicht01.01.2004
§ 3 - Inhalt und Form der Emissionserklärung01.01.2004
§ 4 - Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung01.01.2004
§ 5 - Ermittlung der Emissionen01.01.2004
§ 6 - Berichte01.01.2004
Anhang 101.01.2004
Anhang 201.01.2004
Anhang 301.01.2004
Auf Grund von § 19 a des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 78), und § 3 a des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich, Zweck

(1) Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).
(2) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (ABl. Nr. L 192 S. 36).

§ 2 Erklärungspflicht

¹Die Betreiberin oder der Betreiber einer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. ²Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde von dem Dritten erklärt werden.

§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) ¹In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. ²Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 dieser Verordnung.
(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) ¹Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. ²Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. ³Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre eine Erklärung abzugeben. ⁴Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für das 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.
(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum nur die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
(3) Bei einem Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jede Betreiberin oder jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem sie oder er die Anlage betrieben hat, sofern keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgegeben wird.
(4) ¹Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. ²Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

§ 5 Ermittlung der Emissionen

(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:
1.
Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen,
2.
Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen,
3.
Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.
(2) ¹Die Betreiberin oder der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. ²Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. ³Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 6 Berichte

Die zuständige Behörde übermittelt der zuständigen Bundesbehörde die aus den Emissionserklärungen der Einleiter nach § 3 erhobenen Daten zur Weiterleitung an die Europäische Kommission.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 11. Dezember 2001.

Anhang 1

Nummer Anlagen Zuordnung zu NOSE-P Gruppen NOSE-P
1. Energiewirtschaft
1.1 Verbrennungsanlagen > 50 MW Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) 101.01
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe) 101.02
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) 101.04
Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) 101.05
1.2 Mineralöl- und Gasraffinerien Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) 105.08
1.3 Kokereien Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
1.4 Kohlevergasungs- und -verflüssigungsanlagen Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
2. Herstellung und Verarbeitung von Metallen
2.1/2.2/2.3/ 2.4/2.5/2.6 Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz; Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) 105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) 105.01
3. Bergbau
3.1/3.3/ 3.4/3.5 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (>500t/Tag), Kalk (> 50t/Tag), Glas (> 20t/Tag), Mineralien (> 20t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen (> 75t/Tag) Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.11
3.2 Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) 105.11
4. Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:
4.1 Organische chemische Grundstoffe Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) 105.09
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
4.2/4.3 Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemitteln (Chemische Industrie) 105.09
4.4/4.6 Biozide und Explosivstoffe Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) 105.09
4.5 Arzneimittel Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
5. Abfallbehandlung
5.1/5.2 Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von gefährlichen Abfällen (> 10t/Tag) oder Siedlungsmüll (>3t/Tag) Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie) 105.14
5.3/5.4 Anlagen zur Beseitigung ungefährlicher Abfälle (> 50t/Tag) und Deponien (> 10t/Tag) Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
6. Sonstige Industriezweige
6.1 Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (> 20t/Tag) Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) 105.07
6.2 Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien (> 10t/Tag) Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.04
6.3 Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen (> 12t/Tag) Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.05
6.4 Schlachthöfe (> 50t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (> 200t/Tag), sonstigen tierischen Rohstoffen (> 75t/Tag) oder pflanzlichen Rohstoffen (> 300t/Tag) Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) 105.03
6.5 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (> 10t/Tag) Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recyclingindustrie) 105.14
6.6 Anlagen zur Zucht von Geflügel (> 40 000), Schweinen (> 2 000) oder Zuchtsäuen (> 750) Darmgärung (Ganze Gruppe) 110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe) 110.05
6.7 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (> 150 kg/h oder > 200 t/Jahr) Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.02
Finishing von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.04
6.8 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) 105.09

Anhang 2

Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwert
Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellenwert Wasser in kg/Jahr
1. Nährstoffe
Summe - Stickstoff ... als N 50 000
Summe - Phosphor ... als P 5 000
2. Metalle und Verbindungen
As und Verbindungen ... als As-gesamt 5
Cd und Verbindungen ... als Cd-gesamt 5
Cr und Verbindungen ... als Cr-gesamt 50
Cu und Verbindungen ... als Cu-gesamt 50
Hg und Verbindungen ... als Hg-gesamt 1
Ni und Verbindungen ... als Ni-gesamt 20
Pb und Verbindungen ... als Pb-gesamt 20
Zn und Verbindungen ... als Zn-gesamt 100
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE) ... 10
Dichlormethan (DCM) ... 10
Chloralkane (C10-13) ... 1
Hexachlorbenzol (HCB) ... 1
Hexachlorbutadien (HCBD) ... 1
Hexachlorcyclohexan (HCH) ... 1
Halogenhaltige organische Verbindungen ... als AOX 1 000
4. Sonstige Organische Verbindungen Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX 200
Bromierte Diphenylether ... 1
Organische Zinnverbindungen ... als gesamt Sn 50
Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe ... 5
Phenole ... als gesamt C 20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) ... als gesamt C oder COD/3 50 000
5. Sonstige Verbindungen
Chloride ... als gesamt CI 2 000 000
Cyanide ... als gesamt CN 50
Fluoride ... als gesamt F 2 000

Anhang 3

Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3
Emissionserklärung
- Erklärungszeitraum (Kalenderjahr)
Betreiberin oder Betreiber
- Name
Betrieb
- Arbeitsstättennummer
- Geographische Koordinaten (GK-Koordinaten)
- Postleitzahl
- Ort
- Straße/Nummer
- NACE
1)
-Kode (4-stellig)
- Wirtschaftliche Haupttätigkeit
Anlagenzuordnung nach Anhang 1
- Hauptanlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
- Weitere Anlagen nach Anhang 1 mit zugehörigem NOSE-P-Kode
Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte
- Name der einleitenden Betreiberin oder des einleitenden Betreibers
- Name des Betriebes
- zugehörige Anlagen nach Anhang 1 und NOSE-P-Kode
Emissionen (Wasser)
- Emittierter Schadstoff
- Jahresfracht (kg/a)
- Ermittlungsmethode der Jahresfracht
(Kennzeichnung der Ermittlungsmethode: Messungen = M, Berechnungen = C, Schätzungen = E)
Art der Einleitung
- Direkteinleitung
· Name des Gewässers
- Indirekteinleitung
· Bezeichnung der öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage
- Einleitung in eine Abwasseranlage eines Dritten
- Bezeichnung der Abwasseranlage des Dritten
Bearbeiter der Emissionserklärung
- Name
- Abteilung
- Telefon
- Ort/Datum/Unterschrift der Betreiberin oder des Betreibers
Fußnoten
1)
Standardnomenklatur für wirtschaftliche Tätigkeiten
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