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DE - Landesrecht Hamburg

EG-Wasserrahmenrichtlinien-Umsetzungsverordnung Vom 29. Juni 2004

EG-Wasserrahmenrichtlinien-Umsetzungsverordnung Vom 29. Juni 2004
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II, III und V der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik vom 29. Juni 2004 (HmbGVBl. S. 277)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
EG-Wasserrahmenrichtlinien-Umsetzungsverordnung vom 29. Juni 200410.07.2004
Eingangsformel10.07.2004
Teil 1: - Allgemeine Vorschriften10.07.2004
§ 1 - Zweck der Verordnung10.07.2004
§ 2 - Anwendungsbereich10.07.2004
§ 3 - Begriffsbestimmungen10.07.2004
Teil 2: - Oberflächengewässer10.07.2004
§ 4 - Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typenspezifische Referenzbedingungen10.07.2004
§ 5 - Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen10.07.2004
§ 6 - Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer10.07.2004
§ 7 - Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer10.07.2004
§ 8 - Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz10.07.2004
§ 9 - Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse10.07.2004
Teil 3: - Grundwasser10.07.2004
§ 10 - Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper10.07.2004
§ 11 - Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper10.07.2004
§ 12 - Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper10.07.2004
§ 13 - Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper10.07.2004
Teil 4: - Schlussvorschrift10.07.2004
§ 14 - Wirtschaftliche Analyse10.07.2004
Anhang 1 - Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen10.07.2004
Anhang 2 - Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen10.07.2004
Anhang 3 - Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands10.07.2004
Anhang 4 - Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands10.07.2004
Anhang 5 - Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands10.07.2004
Anhang 6 - Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz10.07.2004
Anhang 7 - Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse10.07.2004
Anhang 8 - Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser10.07.2004
Anhang 9 - Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands10.07.2004
Anhang 10 - Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands10.07.2004
Anhang 11 - Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands10.07.2004
Anhang 12 - Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends10.07.2004
Anhang 13 - Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands10.07.2004
Auf Grund von § 27 a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 4. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 53, 62), in Verbindung mit § 25 a Absatz 3, § 25 b Absatz 1, § 32 c und § 33 a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 15), wird verordnet:

Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert am 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1).

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für
1.
die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern, die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
2.
die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und Auswirkungen auf die Gewässer,
3.
die Überwachung des Zustands der Gewässer sowie
4.
die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Oberflächengewässer:
ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG, ein Übergangsgewässer nach Nummer 3 oder ein Küstengewässer nach § 1 b Absatz 3 Satz 2 WHG; bei Anforderungen an den chemischen Zustand von Küstengewässern gilt die Begriffsbestimmung des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a WHG;
2.
Oberflächenwasserkörper:
ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, zum Beispiel ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fliesgewässer oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fliesgewässers oder Kanals, ein Übergangsgewässer oder ein Küstengewässerstreifen;
3.
Übergangsgewässer:
ein Oberflächenwasserkörper in der Nähe von Flussmündungen, der aufgrund seiner Nähe zu den Küstengewässern einen gewissen Salzgehalt aufweist, aber im Wesentlichen von Süßwasserströmungen beeinflusst wird;
4.
Grundwasserkörper:
ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
5.
Unmittelbare Einleitung in das Grundwasser:
Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;
6.
Umweltqualitätsnorm:
die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
7.
Verschmutzung:
die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.

Teil 2: Oberflächengewässer

§ 4 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typenspezifische Referenzbedingungen

(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind nach Maßgabe des Anhangs 1 Nummer 1 in die Kategorien Flüsse, Seen, Übergangsgewässer und Küstengewässer eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach Typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anhang 1 Nummer 2.
(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den Typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, der sie am ähnlichsten sind.
(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anhang 1 Nummern 3.1, 3.3 bis 3.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anhang 1 Nummer 3.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.
(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 5 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen

(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anhang 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.
(2) Auf Grund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anhang 2 sind die Oberflächenwasserkörper, bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a, 25 b oder 32 c WHG nicht erfüllen (gefährdete Oberflächenwasserkörper) zu ermitteln und, soweit erforderlich, zusätzlich zu beschreiben.
(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 6 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer

(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anhang 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anhang 4 Tabellen 1 bis 5 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.
(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist an Stelle des ökologischen Zustandes das ökologische Potential nach Anhang 4 Tabelle 6 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

§ 7 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer

Der chemische Zustand des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn der Oberflächenwasserkörper alle in Anhang 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllt. Ist das nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.

§ 8 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Überwachungsnetz

(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 4 Absatz 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 5 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. Zusätzlich ist für die Flussgebietseinheit ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach den §§ 4 und 5 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 36 WHG erforderlichen Maßnahmen festzulegen. An Stelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.
(2) Die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 sind gemäß den Anforderungen in Anhang 6 zu erstellen. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.
(3) Die Überwachungsprogramme nach den Absätzen 1 und 2 müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 9 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer, Darstellung der Überwachungsergebnisse

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials erfolgt nach Anhang 7 Nummer 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anhang 7 Nummer 2.
(2) Die Oberflächengewässer sind getrennt nach der Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in Karten darzustellen. Die Anforderungen ergeben sich im Einzelnen aus Anhang 7.

Teil 3: Grundwasser

§ 10 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

(1) Grundwasserkörper sind nach Anhang 8 Nummer 1 erstmalig zu beschreiben. Auf Grund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33 a WHG nicht erfüllen (gefährdete Grundwasserkörper). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.
(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anhang 8 Nummer 2 für gefährdete Grundwasserkörper oder Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen, und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufzunehmen sind.
(3) Bei gefährdeten Grundwasserkörpern und bei Grundwasserkörpern sind nach Anhang 8 Nummer 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind, zu erheben und aufzubewahren.
(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33 a Absatz 4 in Verbindung mit § 25 d Absatz 1 WHG und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers im Hinblick auf
1.
Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,
2.
die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land oder
3.
die menschliche Entwicklung
weniger strenge Ziele festzulegen sind.
(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33 a Absatz 4 in Verbindung mit § 25 d Absatz 1 WHG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.
(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 11 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 9 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) Nach Anhang 11 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur mengenmäßigen Überwachung zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 12 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anhang 10 als gut oder schlecht einzustufen.
(2) Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 10 Absätze 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans ein Programm nach Anhang 12 Nummer 2 für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Auf Grund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 10 und Anhang 8 oder der Ergebnisse nach Anhang 12 Nummer 3 der überblicksweisen Überwachung ist für gefährdete Grundwasserkörper nach Anhang 12 Nummer 3 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.
(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anhang 12 Nummer 4 signifikante anhaltende, anthropogen bedingte Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.

§ 13 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

Der mengenmäßige und der chemische Zustand aller Grundwasserkörper sowie die nach § 12 Absatz 3 ermittelten Trends sind nach Anhang 13 in Karten darzustellen.

Teil 4: Schlussvorschrift

§ 14 Wirtschaftliche Analyse

(1) Für die Gewässer ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben, durchzuführen.
(2) Die wirtschaftliche Analyse muss genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit
1.
Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen, und
2.
die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können.
Unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potentiellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.
(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Anhang 1

(zu § 4)
Oberflächengewässer: Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper, typspezifische Referenzbedingungen
1.
Kategorien von Oberflächengewässern
Die Oberflächengewässer sind in folgende Kategorien eingeteilt:
1.1
Flüsse
1.2
Seen
1.3
Übergangsgewässer
1.4
Küstengewässer.
Die Lage und die Grenzen der Oberflächenwasserkörper sind zu ermitteln.
2.
Gewässertypen
2.1
Fließgewässertypen (mit einem Einzugsgebiet von 10 km² und größer)
Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete angegeben. Da sich die biologische Ausprägung der Flüsse im Längsverlauf in den jeweiligen Ökoregionen nicht in gleicher Weise mit der Änderung der Größenklasse des Einzugsgebiets ändert, haben die Angaben einen orientierenden Charakter:
klein (10 - ca. 100 km²)
mittelgroß (ca. >100 - 1.000 km²)
groß (ca. >1.000 - 10.000 km²)
sehr groß (ca. >10.000 km²)
Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Flachland, Höhe < 200 m
(s = silikatisch, k = karbonatisch, o = organisch geprägt)
Typ 14: Sandgeprägte Tieflandbäche (s, k)
Typ 15: Sand- und lehmgeprägte Tieflandflüsse (k)
Typ 16: Kiesgeprägte Tieflandbäche (s, k)
Typ 20: Ströme des Tieflandes (k)
Typ 22: Marschengewässer (k)
Ökoregion-unabhängige Typen
Typ 11: Organisch geprägte Bache (o)
Typ 19: Fließgewässer der Niederungen (k)
2.2
Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 km² und größer)
Ökoregionen 13 und 14: Norddeutsches Flachland
Nr. 11: kalkreicher, ungeschichteter Flachlandsee mit relativ großem Einzugsgebiet und einer Verweilzeit >30 Tage
Nr. 13: kalkreicher, geschichteter Flachlandsee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
2.3
Übergangsgewässertypen (Ästuare mit einem Einzugsgebiet von 10 km² und größer)
Typ des Nordsee-Ästuars
Typ: T1 Übergangsgewässer Elbe, Weser, Ems
2.4
Küstengewässer
Typen der Küstengewässer der Nordsee
Typ N3: polyhalines offenes Küstengewässer Nordsee
Typ N4: polyhalines Wattenmeer
3.
Festlegung von Referenzbedingungen für Typen von Oberflächenwasserkörpern
3.1
Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 2 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalischchemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anhang 3 Nummern 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nummer 1 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anhang 3 Nummer 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anhang 4 Nummer 1 angegeben sind.
3.2
Bei Anwendung der in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß Anhang 4 Nummer 1 Tabelle 6 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.
3.3
Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Nummern 3.1 und 3.2 und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können Sachverständige zu Rate gezogen werden, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.
3.4
Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Nummer 3.5 anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.
3.5
Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.
3.6
Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente - also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall sind im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung anzugeben.

Anhang 2

(zu § 5)
Oberflächengewässer: Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung der Auswirkungen
1.
Umfang
Die Zusammenstellung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche:
1.1
Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen
Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:
-
Organohalogene Verbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können
-
Organische Phosphorverbindungen
-
Organische Zinnverbindungen
-
Stoffe und Zubereitungen oder deren Abbauprodukte, deren karzinogene oder mutagene Eigenschaften bzw. steroidogene, thyreoide, reproduktive oder andere Funktionen des endokrinen Systems beeinträchtigenden Eigenschaften im oder durch das Wasser erwiesen sind
-
Persistente Kohlenwasserstoffe sowie persistente und bioakkumulierende organische toxische Stoffe
-
Zyanide
-
Metalle und Metallverbindungen
-
Arsen und Arsenverbindungen
-
Biozide und Pflanzenschutzmittel
-
Schwebstoffe
-
Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen, insbesondere Nitrate und Phosphate
-
Stoffe mit nachhaltigem Einfluss auf die Sauerstoffbilanz, die anhand von Parametern wie BSB, CSB usw. gemessen werden können
Dabei sind Erkenntnisse, die aufgrund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt wurden, zu verwenden.
1.2
Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen
1.3
Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Flieseigenschaften und die Wasserbilanzen
1.4
Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen
1.5
Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer
1.6
Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch Fischereigebiete und Wälder.
Die erhobenen Daten sind aufzubewahren.
2.
Beurteilung der Auswirkungen
Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern aufgrund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen, das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für aufgrund der Beurteilung ermittelte gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach § 8 dieser Verordnung und die Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG zu verbessern.

Anhang 3

(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)
Oberflächengewässer: Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands
Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach biologischen und unterstützend nach hydromorphologischen sowie chemischen und chemisch-physikalischen Qualitätskomponenten einzustufen.
1.
Biologische Qualitätskomponenten
Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle:
Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen Übergangs-gewässer Küsten-gewässer
Gewässerflora Phytoplankton X* X X X
Großalgen oder Angiospermen X** X**
Makrophyten, Phytobenthos X* X X** X**
benthische wirbellose Fauna Makrozoobenthos X X X X
Fischfauna X X X
Es sind immer die Artenzusammensetzung und Artenhäufigkeit zu bestimmen, bei der Fischfauna zusätzlich die Altersstruktur (außer bei Übergangsgewässern), beim Phytoplankton zusätzlich die Biomasse (außer in Flüssen).
2.
Hydromorphologische Qualitätskomponenten
Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen Übergangs-gewässer Küsten-gewässer
Wasserhaushalt Abfluss und Abflussdynamik X
Verbindung zu Grundwasserkörpern X X
Wasserstandsdynamik X
Wassererneuerungszeit X
Durchgängigkeit X
Morphologie Tiefen- und Breitenvariation X
Tiefenvariation X X X
Struktur und Substrat des Bodens X X
Menge, Struktur und Substrat des Bodens X X
Struktur der Uferzone X X
Struktur der Gezeitenzone X X
Tidenregime Süßwasserzustrom X
Wellenbelastung X X
Richtung der vorherrschenden Strömungen X
3.
Chemische und physikalisch-chemische
Qualitätskomponenten
Die chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen Übergangs-gewässer Küsten-gewässer
Allgemein Sichttiefe (m) X X X
Temperatur (°C) X X X X
Sauerstoff (mg/l) X X X X
Chlorid (mg/l) X X X X
Leitfähigkeit (µS/cm) X X
pH-Wert X X
Gesamt-P (mg/l) X X X X
o-Phosphat-P (mg/l) X X X X
Gesamt-N (mg/l) X X X X
Nitrat-N (mg/l) X X X X
Spezifische Schadstoffe synthetische Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen X X X X
nicht-synthetische Schadstoffe nach Anhang 4 Nr. 2 bei Eintrag in signifikanten Mengen X X X X
4.
Künstliche und erheblich veränderte
Oberflächenwasserkörper
Künstliche und erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper sind anhand der Qualitätskomponenten zu erfassen, die für diejenige der vier Gewässerkategorien gelten, die dem betreffenden künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer am ähnlichsten ist.
Fußnoten
*)
Bei planktonführenden Gewässern ist Phytoplankton zu bestimmen, bei nicht planktonführenden Gewässern sind Makrophyten bzw. Phytobenthos zu bestimmen.
Bei planktonführenden Gewässern ist Phytoplankton zu bestimmen, bei nicht planktonführenden Gewässern sind Makrophyten bzw. Phytobenthos zu bestimmen.
**)
Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen.
Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen.
Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen.
Zusätzlich zu Phytoplankton ist die jeweils geeignete Teilkomponente zu bestimmen.

Anhang 4

(zu § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2)
Oberflächengewässer: Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands
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Anhang 5

(zu § 7)
Oberflächengewässer: Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands
Folgende Umweltqualitätsnormen sind einzuhalten:
Tabelle:
Umweltqualitätsnormen für die Einstufung des chemischen Zustands
EG-Nr. QN WRRL Einheit
1 Aldrin1). . . . . . . . . . . . . 0,01/0,005*) µg/l
3 Anthracen . . . . . . . . . . . . . . 0,01 µg/l
7 Benzol . . . . . . . . . . . . . . . 10 µg/l
12 Cadmium . . . . . . . . . . . . . . . 1/0,5*) µg/l
13 Tetrachlorkohlenstoff . . . . . . . . 12 µg/l
23 Chloroform
(Trichlormethan) . . . . . . . . . . . 12 µg/l
46 4,4-DDT . . . . . . . . . . . . . . . 10 ng/l
59 1,2-Dichlorethan . . . . . . . . . . 10 µg/l
62 Dichlormethan . . . . . . . . . . . . 10 µg/l
71 Dieldrin1). . . . . . . . . . . . 0,01/0,005*) µg/l
77 Endrin1). . . . . . . . . . . . . 0,01/0,005*) µg/l
83 Hexachlorbenzol . . . . . . . . . . . 0,03 µg/l
84 Hexachlorbutadien . . . . . . . . . . 0,1 µg/l
85 Hexachlorcyclohexan2). . . . . . . 0,05/0,02*) µg/l
92 Quecksilber . . . . . . . . . . . . . 1/0,5°)/0,3*) µg/l
96 Naphthalin . . . . . . . . . . . . . . 1 µg/l
(99) Benzo(a)pyren . . . . . . . . . . . . 0,01 µg/l
(99) Benzo(b)fluroanthen . . . . . . . . . 0,025 µg/l
(99) Benzo(ghi)perylen . . . . . . . . . . 0,025 µg/l
(99) Benzo(k)fluoranthen . . . . . . . . . 0,025 µg/l
(99) Fluoranthen . . . . . . . . . . . . . 0,025 µg/l
(99) Ideno(1.2.3-cd)pyren . . . . . . . . 0,025 µg/l
102 Pentachlorphenol . . . . . . . . . . 2 µg/l
111 Tetrachlorethen . . . . . . . . . . . 10 µg/l
(117) 1,2,3-Trichlorbenzol . . . . . . . .
(117) 1,3,5-Trichlorbenzol . . . . . . . . 0,43) µg/l
(117),118 1,2,4-Trichlorbenzol . . . . . . . . .
121 Trichlorethen . . . . . . . . . . . . 10 µg/l
130 Isodrin1). . . . . . . . . . . . 0,01/0,005*) µg/l
Nitrat . . . . . . . . . . . . . . . 50 mg/l
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen wird nach den Vorgaben in Anhang 4 Nummer 2 überprüft.
Fußnoten
*)
= in Küstengewässern
= in Küstengewässern
= in Küstengewässern
= in Küstengewässern
= in Küstengewässern
= in Küstengewässern
= in Küstengewässern
°)
= in Übergangsgewässern
1)
jeweils Summe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
jeweils Summe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
jeweils Summe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
jeweils Summe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin
2)
HCH gesamt (alle Isomere)
3)
Summe der drei Trichlorbenzole

Anhang 6

(zu § 8)
Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands, Überwachungsnetz
1.
Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten sind die geeigneten Anforderungen zu ermitteln, die für eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung der Qualitätskomponenten erforderlich sind. Für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans sind Angaben über die Einschätzung des mit den Überwachungsprogrammen angestrebten Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen.
1.1
Überblicksweise Überwachung:
1.1.1
Mit den Programmen zur überblicksweisen Überwachung werden folgende Ziele verfolgt:
-
Ergänzung und Validierung des in Anhang 2 Nummer 2 beschriebenen Verfahrens zur Beurteilung der Auswirkungen von signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper,
-
wirksame und effiziente Gestaltung künftiger Überwachungsprogramme,
-
Bewertung der langfristigen Veränderungen der natürlichen Gegebenheiten und
-
Bewertung der langfristigen Veränderungen aufgrund ausgedehnter menschlicher Tätigkeiten.
Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind in Verbindung mit dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren zur Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen und zu verwenden, um die Programme des laufenden Bewirtschaftungsplans und der Nachfolgepläne zu überwachen.
1.1.2
Die überblicksweise Überwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen
-
der Abfluss bezogen auf die gesamte Flussgebietseinheit bedeutend ist, einschließlich Stellen an großen Flüssen, an denen das Einzugsgebiet größer als 2500 km² ist,
-
Messstellen des EG-Informationsaustausches von Oberflächensüßwasserdaten (Entscheidung 77/795/ EWG) ausgewiesen werden,
-
sich bedeutende Oberflächenwasserkörper über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken und
-
größere Seen oder Sammelbecken eine Oberflache von mehr als 10 km² haben.
Darüber hinaus ist die Überwachung an Stellen durchzuführen, die zur Schatzung der die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitenden und in das Meer gelangenden Schadstoffe benötigt werden.
1.1.3
Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans sind an jeder Überwachungsstelle folgende Parameter zu überwachen:
-
Werte, die für alle biologischen Qualitätskomponenten nach Anhang 3 Nummer 1 kennzeichnend sind,
-
Werte, die für alle hydromorphologischen Qualitätskomponenten nach Anhang 3 Nummer 2 kennzeichnend sind,
-
Werte, die für alle allgemeinen physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten nach Anhang 3 Nummer 3 kennzeichnend sind,
-
die prioritären Stoffe, die in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden,
-
alle weiteren Schadstoffe, die in signifikanten Mengen in das Einzugsgebiet oder in das Teileinzugsgebiet eingeleitet werden (Anhang 4 Nummer 2). Für diese Stoffe gilt als Kriterium eine mögliche Überschreitung der Umweltqualitätsnormen.
Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die vorangegangene überblicksweise Überwachung ergeben hat, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach § 5 keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesem Falle ist im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine überblicksweise Überwachung durchzuführen.
1.2
Operative Überwachung
1.2.1
Das Programm zur operativen Überwachung ist mit dem Ziel durchzuführen,
-
den Zustand der gefährdeten Oberflächenwasserkörper zu bestimmen und
-
alle auf die Maßnahmenprogramme zurückgehenden Veränderungen am Zustand dieser Oberflächenwasserkörper zu bewerten.
1.2.2
Die operative Überwachung ist an allen gefährdeten Oberflächenwasserkörpern sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, durchzuführen. Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden nach den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägigen Umweltqualitätsnormen festgelegt sind. Enthalten diese Rechtsvorschriften insoweit keine Vorgaben, sowie in allen anderen Fällen der operativen Überwachung sind die Überwachungsstellen nach folgenden Maßgaben auszuwählen:
-
Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus Punktquellen gefährdet sind, wird eine ausreichende Zahl von Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen bewerten zu können. Unterliegen die Wasserkörper mehreren Belastungen aus Punktquellen, so können die Überwachungsstellen so gewählt werden, dass das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus Punktquellen insgesamt bewertet werden können.
-
Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante Belastung aus diffusen Quellen gefährdet sind, werden für ausgewählte Wasserkörper Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der Belastung aus diffusen Quellen bewerten zu können. Diese Wasserkörper sind so auszuwählen, dass sie für die relative Gefahr von Belastungen aus diffusen Quellen und für die relative Gefahr des Nichterreichens eines guten Zustands des Oberflächengewässers repräsentativ sind.
-
Bei Wasserkörpern, die durch eine signifikante hydromorphologische Belastung gefährdet sind, werden für ausgewählte Wasserkörper Überwachungsstellen gewählt, um das Ausmaß und die Auswirkungen der hydromorphologischen Belastung bewerten zu können. Die Auswahl dieser Wasserkörper muss für die Gesamtauswirkungen der hydromorphologischen Belastung auf alle betreffenden Wasserkörper kennzeichnend sein.
1.2.3
Um das Ausmaß der Belastungen der Oberflächenwasserkörper zu bewerten, sind die Qualitätskomponenten zu überwachen, die für die Belastung des Oberflächenwasserkörpers kennzeichnend sind. Zur Beurteilung der Auswirkungen dieser Belastungen sind zu überwachen:
-
die Parameter, die Indikatoren für die biologischen Qualitätskomponenten sind, die auf Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren,
-
die eingeleiteten prioritären Stoffe und alle anderen Schadstoffe, die in signifikanten Mengen eingeleitet werden,
-
die Parameter, die Indikatoren für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten sind, die auf die ermittelten Belastungen der Wasserkörper am empfindlichsten reagieren.
1.3
Überwachung zu Ermittlungszwecken
Die Überwachung zu Ermittlungszwecken ist durchzuführen,
-
wenn die Gründe für Überschreitungen von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind,
-
wenn aus der Überblicksüberwachung hervorgeht, dass die Ziele für den Oberflächenwasserkörper voraussichtlich nicht erfüllt werden können und noch keine operative Überwachung festgelegt worden ist. Ziel ist, die Gründe für die Nichterreichung der Ziele festzustellen oder
-
um das Ausmaß und die Auswirkungen unbeabsichtigter Verschmutzungen festzustellen.
Für die Erstellung eines Maßnahmenprogramms und für die spezifischen Maßnahmen, die zur Beseitigung unbeabsichtigter Verschmutzungen erforderlich sind, sollen Informationen beschafft werden.
1.4
Überwachungsfrequenzen
Für den Zeitraum der überblicksweisen Überwachung sind in der Regel die in nachstehender Tabelle aufgeführten Frequenzen zur Überwachung der Parameter, die Indikatoren für die physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten der Wasserkörper sind, einzuhalten, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und nach fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Überwachung in Bezug auf biologische oder hydromorphologische Merkmale ist während des Zeitraums der überblicksweisen Überwachung in der Regel mindestens einmal durchzuführen.
Im Rahmen der operativen Überwachung ist die für jeden Parameter erforderliche Überwachungsfrequenz so festzulegen, dass für eine zuverlässige Bewertung des Zustands der relevanten Merkmale der Oberflächenwasserkörper ausreichende Daten beschafft werden. In der Regel sollen bei der Überwachung die in nachstehender Tabelle aufgeführten Frequenzen nicht überschritten werden, es sei denn, dass nach dem aktuellen Wissensstand und fachbehördlicher Beurteilung größere Überwachungsintervalle gerechtfertigt sind. Die Frequenzen sollen so gewählt werden, dass ein annehmbarer Grad der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung erreicht werden. Im Bewirtschaftungsplan ist die Einschätzung des von dem Überwachungssystem erreichten Grades der Zuverlässigkeit und der Genauigkeit zu dokumentieren.
Mit den gewählten Überwachungsfrequenzen muss der Schwankungsbreite bei den Parametern, die auf natürliche und auf anthropogene Ursachen zurückgehen, Rechnung getragen werden. Die Zeitpunkte, zu denen die Überwachung durchgeführt wird, sind so zu wählen, dass die Auswirkungen jahreszeitlich bedingter Schwankungen auf die Ergebnisse so gering wie möglich sind und sichergestellt wird, dass Veränderungen des Wasserkörpers als Auswirkungen anthropogener Belastungen ausgewiesen werden. Erforderlichenfalls sind in verschiedenen Jahreszeiten des selben Jahres zusätzliche Überwachungen durchzuführen.
Qualitätskomponente Flüsse Seen Übergangs-gewässer Küsten
Biologisch 6 Monate 6 Monate 6 Monate 6 Monate
Phytoplankton 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
Andere aquatische Flora 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
Makroinvertebraten 3 Jahre 3 Jahre 3 Jahre
Fische
Hydromorphologisch
Durchgangigkeit 6 Jahre
Hydrologie kontinuierlich 1 Monat
Morphologie 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre 6 Jahre
Physikalisch-chemisch
Wärmebedingungen 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Sauerstoffgehalt 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Salzgehalt 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Nährstoffzustand 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Versauerungszustand 3 Monate 3 Monate
Sonstige Schadstoffe 3 Monate 3 Monate 3 Monate 3 Monate
Prioritäre Stoffe 1 Monat 1 Monat 1 Monat 1 Monat
Bei der überblicksweisen Überwachung gelten diese Anforderungen nur in einem Jahr des sechs Jahre laufenden Bewirtschaftungsplans. Bei guter Gewässerqualität und bei (weiterhin) nicht gegebener Gefährdung durch anthropogene Belastungen nach Anhang 2 muss die Überblicksüberwachung nur noch in jedem dritten Bewirtschaftungsplan durchgeführt werden.
Das Programm für die operative Überwachung kann während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans geändert werden, um insbesondere eine geringere Überwachungsfrequenz festzulegen, falls festgestellt wird, dass es sich um eine nicht signifikante Auswirkung handelt oder die relevante Belastung aufgehört hat.
1.5
Zusätzliche Überwachungsanforderungen
für Trinkwasserentnahmestellen und Schutzgebiete
1.5.1
Trinkwasserentnahmestellen
Entnahmestellen in Oberflächenwasserkörpern, die für die Entnahme von Trinkwasser mit einer durchschnittlichen täglichen Entnahme von mehr als 100 m³ genutzt werden, sind als Überwachungsstellen auszuweisen und insoweit zusätzlich zu überwachen, als dies für die Erfüllung der Anforderungen an diese Entnahmestellen möglicherweise erforderlich ist. Diese Oberflächenwasserkörper sind in Bezug auf alle eingeleiteten prioritären Stoffe sowie auf alle anderen in signifikanten Mengen eingeleiteten Stoffe, die sich auf den Zustand des Oberflächenwasserkörpers auswirken könnten und gemäß der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert am 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2337), in der jeweils geltenden Fassung überwacht werden, zu überwachen. Die Überwachung erfolgt in der nachfolgend angegebenen Frequenz.
Versorgte Bevölkerung Frequenz
< 10 000 . . . . . . . . . . . . . viermal jährlich
10 000 bis 30 000 . . . . . . . . achtmal jährlich
> 30 000 . . . . . . . . . . . . . zwölfmal jährlich
1.5.2
Überwachungsanforderungen für Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Absatz 1 Nummern 5, 6 und 8 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
Oberflächenwasserkörper, die Habitat- und Artenschutzgebiete nach § 10 Absatz 1 Nummern 5, 6 und 8 BNatSchG sind, sind in das operative Überwachungsprogramm einzubeziehen, sofern aufgrund der Abschätzung der Auswirkungen anthropogener Belastungen und der überblicksweisen Überwachung festgestellt wird, dass diese Gebiete die festgelegten Bewirtschaftungsziele möglicherweise nicht erfüllen.
Die Überwachung wird durchgeführt, um das Ausmaß und die Auswirkungen aller relevanten signifikanten Belastungen und erforderlichenfalls die Veränderungen des Zustands infolge der Maßnahmenprogramme zu beurteilen. Die Überwachung ist so lange fortzuführen, bis die Gebiete die wasserbezogenen Anforderungen der Rechtsvorschriften erfüllen, nach denen sie ausgewiesen worden sind, und die für sie geltenden Bewirtschaftungsziele erreichen.
Die Anforderungen an die operative Überwachung ergeben sich aus Nummer 1.2.
2.
Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten
Die zur Überwachung der Typparameter verwendeten Methoden müssen den einschlägigen CEN/ISO-Normen oder anderen internationalen oder nationalen Normen entsprechen, die gewährleisten, dass Daten von gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität und Vergleichbarkeit ermittelt werden.

Anhang 7

(zu § 9)
Oberflächengewässer: Einstufung des ökologischen und chemischen Zustands, Darstellung der Überwachungsergebnisse
1.
Einstufung und Darstellung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials
1.1
Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Zustands ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anhang 4 Nummer 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Zustands für jeden Oberflächenwasserkörper gemäß der Farbkennung in der zweiten Spalte der nachstehenden Tabelle dargestellt wird, um die Einstufung des ökologischen Zustands des Oberflächenwasserkörpers wiederzugeben:
Einstufung des ökologischen Zustands Farbkennung
sehr gut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . blau
gut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . grün
mäßig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gelb
unbefriedigend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . orange
schlecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . rot
1.2
Maßgebend für die Einstufung des ökologischen Potentials ist die jeweils schlechteste Bewertung der biologischen Qualitätskomponenten. Werden eine oder mehrere chemische Umweltqualitätsnormen gemäß Anhang 4 Nummer 2 nicht eingehalten, ist der ökologische Zustand höchstens mäßig. Für jede Flussgebietseinheit ist eine Karte zu erstellen, auf der die Einstufung des ökologischen Potentials für jeden Oberflächenwasserkörper mit einer Farbkennung dargestellt wird, und zwar für künstliche Oberflächenwasserkörper gemäß der zweiten Spalte und für erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper gemäß der dritten Spalte der nachstehenden Tabelle:
Farbkennung
Einstufung des ökologischen Potentials Künstliche Oberflächenwasserkörper Erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper
Gut und besser. . . . . gleich große grüne und hellgraue Streifen gleich große grüne und dunkelgraue Streifen
mäßig. . . . . . . . . . gleich große gelbe und hellgraue Streifen gleich große gelbe und dunkelgraue Streifen
unbefriedigend. . . . . gleich große orangefarbene und hellgraue Streifen gleich große orangefarbene und dunkelgraue Streifen
schlecht. . . . . . . . . gleich große rote und hellgraue Streifen gleich große rote und dunkelgraue Streifen
1.3
Durch schwarze Punkte auf der Karte sind die Oberflächenwasserkörper kenntlich zu machen, bei denen das Nichterreichen eines guten Zustands oder eines guten ökologischen Potentials darauf zurückzuführen ist, dass eine oder mehrere der für die betreffenden Oberflächenwasserkörper festgelegten Umweltqualitätsnormen für spezifische synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe gemäß Anhang 4 Nummer 2 (entsprechend der festgelegten Regelung der Einhaltung) nicht eingehalten worden sind.
2.
Einstufung und Darstellung des chemischen Zustands
Wenn ein Oberflächenwasserkörper alle einschlägigen Umweltqualitätsnormen nach Anhang 5 erfüllt, ist sein chemischer Zustand als „gut“, anderenfalls als „nicht gut“ einzustufen. Zur Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper sind für die Flussgebietseinheiten Karten mit folgenden Farbkennungen zu erstellen:
Einstufung des chemischen Zustands Farbkennung
gut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . blau
nicht gut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . rot

Anhang 8

(zu § 10)
Grundwasser: Beschreibung und Prüfung der Einwirkungen auf das Grundwasser
1.
Erstmalige Beschreibung
1.1
Für die erstmalige Beschreibung der Grundwasserkörper können vorhandene Daten, z.B. hydrologische, geologische, pedologische Landnutzungs-, Einleitungs- und Entnahmedaten, verwendet werden.
1.2
Aus der Beschreibung muss zumindest Folgendes hervorgehen:
-
Lage und Grenzen der Grundwasserkörper oder der Gruppen von Grundwasserkörpern,
-
Belastungen, denen der/die Grundwasserkörper ausgesetzt sein kann/können, einschließlich
-
diffuser Schadstoffquellen,
-
punktueller Schadstoffquellen,
-
Grundwasserentnahmen,
-
künstliche Grundwasseranreicherungen,
-
allgemeine Charakteristik der Deckschichten über dem Grundwasser im Einzugsgebiet, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt,
-
Grundwasserkörper, von denen Oberflächengewässerökosysteme oder Landökosysteme direkt abhängig sind.
2.
Weitergehende Beschreibung
Die weitergehende Beschreibung der Grundwasserkörper muss die einschlägigen Informationen über die Auswirkungen relevanter menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser und folgende Informationen enthalten, soweit diese für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind:
-
geologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Ausdehnung und des Typs der geologischen Einheiten,
-
hydrogeologische Eigenschaften des Grundwasserleiters, einschließlich der Porosität, der Durchlässigkeit und des Spannungszustandes,
-
Eigenschaften der Deckschichten und Böden des Einzugsgebiets, aus dem die Grundwasserneubildung erfolgt, einschließlich ihrer Mächtigkeit, Porosität, Durchlässigkeit und Adsorptionseigenschaften,
-
Schichtungen im Grundwasser des Grundwasserkörpers,
-
Bestandsaufnahme der Oberflächengewässer- und Landökosysteme, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen,
-
Abschätzung der Grundwasserfliesrichtung und der Wasseraustauschraten zwischen dem Grundwasserkörper und den in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern,
-
ausreichende Daten für die Berechnung der langfristigen mittleren jährlichen Grundwasserneubildung,
-
Beschreibung der chemischen Zusammensetzung des Grundwassers, einschließlich der Beiträge aus menschlichen Tätigkeiten. Bei der Festlegung der natürlichen Hintergrundwerte für diese Grundwasserkörper können Typologien für die Beschreibung von Grundwasser verwendet werden.
3.
Prüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf das Grundwasser
Nach § 10 Absatz 3 sind für alle grenzüberschreitenden oder gefährdeten Grundwasserkörper folgende Informationen zu erfassen und aufzubewahren, sofern sie für die Beurteilung der Grundwasserkörper relevant sind:
3.1
Lage der Entnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m³ und mehr Wasser entnommen wird;
-
mittlere jährliche Entnahmemenge an diesen Stellen;
-
chemische Zusammensetzung des dort entnommenen Wassers;
3.2
Lage der Trinkwasserentnahmestellen, aus denen im Tagesdurchschnitt 10 m³ Wasser und mehr zur Trinkwasserversorgung entnommen werden oder 50 Personen und mehr versorgt werden;
-
mittlere jährliche Entnahmemenge an diesen Stellen;
-
chemische Zusammensetzung des dort entnommenen Wassers;
3.3
Lage der unmittelbaren Einleitungen von Wasser in das Grundwasser;
-
Einleitungsmengen an diesen Stellen;
-
chemische Zusammensetzung des eingeleiteten Wassers;
3.4
Landnutzung der Gebiete, in denen die Grundwasserneubildung stattfindet, einschließlich Einleitung von Schadstoffen und anthropogener Veränderungen im Hinblick auf die Grundwasserneubildung, wie zum Beispiel Ableitung von Regenwasser und Abflüsse von versiegelten Flächen, künstliche Anreicherung, Einstau und Entwässerung.

Anhang 9

(zu § 11 Absatz 1)
Grundwasser: Einstufung des mengenmäßigen Zustands
1.
Einstufungskriterium
Kriterium für die Einstufung ist der Grundwasserstand.
2.
Guter mengenmäßiger Zustand
Der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers ist als gut einzustufen, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:
2.1
Die Entwicklung der Grundwasserstände zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das verfügbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt.
2.2
Anthropogen bedingte Änderungen des Grundwasserstandes dürfen nicht dazu geführt haben oder zukünftig dazu führen, dass
-
die Bewirtschaftungsziele nach §§ 25 a, 25 b und 32 c WHG für die Oberflächengewässer, die mit dem Grundwasserkörper in hydraulischer Verbindung stehen, nicht eingehalten werden,
-
eine signifikante Verschlechterung der Qualität dieser Oberflächengewässer auftritt,
-
eine signifikante Schädigung von Landökosystemen, die direkt von dem Grundwasserkörper abhängig sind, auftritt und
-
dass als Folge von anthropogen bedingten, räumlich und zeitlich begrenzten Änderungen der Grundwasserfliesrichtung Salzwasser oder sonstige Schadstoffe zuströmen können.
Wenn eine der unter den Nummern 2.1 und 2.2 aufgeführten Anforderungen nicht erfüllt ist, ist der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers als schlecht einzustufen.

Anhang 10

(zu § 12 Absatz 1)
Grundwasser: Einstufung des chemischen Zustands
1.
Einstufungskriterien
Kriterien für die Einstufung sind die Leitfähigkeit und die Konzentrationen von Schadstoffen.
2.
Guter chemischer Zustand
Ein Grundwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die im Grundwasser festgestellten Schadstoffkonzentrationen
2.1
keine Anzeichen für anthropogen bedingte Intrusionen von Salzen oder anderen Schadstoffen erkennen lassen, wobei Änderungen der Leitfähigkeit allein keinen ausreichenden Hinweis auf derartige Intrusionen geben,
2.2
die Werte von 50mg/l für Nitrat und von 0,1 g/l für Pflanzenschutzmittel und Biozide nicht überschreiten,
2.3
das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in mit dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern nicht ausschließen,
2.4
keine signifikante Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands der Oberflächengewässer nach Nummer 2.3 zur Folge haben und
2.5
unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängende Landökosysteme nicht signifikant schädigen können.
3.
Einstufung
3.1
Hinsichtlich der Anforderungen nach Nummer 2 sind zur Einstufung eines Grundwasserkörpers die Ergebnisse der Überwachung aller Messstellen dieses Grundwasserkörpers zu verwenden.
3.2
Zur Einstufung des chemischen Zustands sind von jeder Messstelle die Durchschnittswerte der Messungen der relevanten Schadstoffe sowie von Nitrat, Pflanzenschutzmitteln und Bioziden zu bilden.
3.3
Wenn die Anforderungen nach Nummer 2 erfüllt sind, ist der chemische Zustand des Grundwasserkörpers als gut einzustufen; wenn eine oder mehrere der Anforderungen nach Nummer 2 nicht erfüllt sind, ist er als schlecht einzustufen.

Anhang 11

(zu § 11 Absatz 2)
Grundwasser: Überwachung des mengenmäßigen Zustands
1.
Messnetz
Das Messnetz zur Grundwasserüberwachung ist so einzurichten und zu betreiben, dass
-
der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper oder von Gruppen von Grundwasserkörpern einschließlich der verfügbaren Grundwasserressource,
-
die von der Grundwasserbewirtschaftung hervorgerufenen Einwirkungen auf den Grundwasserstand im Grundwasserkörper sowie deren Auswirkungen auf direkt vom Grundwasser abhängige Landökosysteme
räumlich und zeitlich zuverlässig beurteilt werden können (repräsentatives Messnetz).
Parameter für die mengenmäßige Überwachung ist der Grundwasserstand.
2.
Dichte und Überwachungsfrequenz des Messnetzes
2.1
Die Dichte der Messstellen des Messnetzes und die Häufigkeit der Messungen müssen die Abschätzung der Grundwasserstände jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Schwankungen der Grundwasserneubildung ermöglichen.
2.2
Bei gefährdeten Grundwasserkörpern sind eine ausreichende Messstellendichte und Häufigkeit der Messungen zu gewährleisten, um die Auswirkung von Entnahmen und Einleitungen auf den Grundwasserstand beurteilen zu können.
2.3
Bei Grundwasserkörpern, die über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausreichen, müssen die Messstellendichte und die Häufigkeit der Messungen ausreichen, um die Fliesrichtung und -rate des über die Grenze abfliesenden Grundwassers beurteilen zu können.
3.
Darstellung des Messnetzes
Das Grundwasserüberwachungsnetz ist für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einem geeigneten Maßstab in einer oder mehreren Karten darzustellen.

Anhang 12

(zu § 12 Absatze 2 und 3)
Grundwasser: Überwachung des chemischen Zustands und der Schadstofftrends
1.
Messnetze
1.1
Zur Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper sind Messnetze zur überblicksweisen Überwachung und gegebenenfalls zur operativen Überwachung einzurichten.
1.2
Die Messnetze müssen so errichtet und betrieben werden, dass eine kohärente und umfassende (repräsentative) Übersicht über den chemischen Zustand des Grundwassers in jedem Einzugsgebiet gegeben ist und ein langfristiges, anthropogen bedingtes Ansteigen von Schadstoffkonzentrationen (Trend) bzw. dessen Umkehr infolge von Maßnahmen erkannt werden kann.
1.3
Das Messnetz muss bei Grundwasserkörpern, aus denen mehr als 100 m³/Tag Grundwasser zur Trinkwasserversorgung entnommen werden, zur Feststellung geeignet sein, ob das gewonnene Wasser unter Berücksichtigung der jeweils angewendeten Aufbereitungsverfahren den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.
1.4
Die Messnetze sind für den Bewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit in einer oder mehreren Karten in einem geeigneten Maßstab darzustellen.
1.5
Schätzungen des Zuverlässigkeits- und Genauigkeitsgrades der im Rahmen der Überwachung ermittelten Ergebnisse sind für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans festzuhalten.
1.6
Die Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung sind zur Ermittlung der Grundwasserkörper heranzuziehen, für die eine operative Überwachung vorzunehmen ist.
2.
Überblicksweise Überwachung
2.1
Die überblicksweise Überwachung dient
-
der Ergänzung und Validierung der Verfahren zur Beurteilung anthropogener Auswirkungen auf das Grundwasser und
-
dem Erkennen von Trends.
2.2
Unbeschadet der Anforderungen nach Nummer 1.2 ist für jeden der folgenden Grundwasserkörper eine ausreichende Zahl von Messstellen auszuwählen:
-
gefährdete Grundwasserkörper,
-
Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken.
2.3
Es müssen folgende Parameter bei allen ausgewählten Grundwasserkörpern gemessen werden
-
Sauerstoff
-
pH-Wert
-
Leitfähigkeit
-
Nitrat
-
Ammonium
2.4
Die gefährdeten Grundwasserkörper sind zusätzlich auch auf die Parameter hin zu überwachen, die die Einwirkungen der Belastungen anzeigen.
2.5
Grundwasserkörper, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstrecken, sind zusätzlich auf die Parameter hin zu überwachen, die für den Schutz aller mit dem Grundwasserfluss verknüpften Verwendungszwecke von Bedeutung sind.
3.
Operative Überwachung
Die operative Überwachung ist durchzuführen, um
-
den chemischen Zustand der gefährdeten Grundwasserkörper oder der Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern festzustellen und um
-
erkannte Trends genauer zu untersuchen.
3.2
Die operative Überwachung ist bei allen gefährdeten Grundwasserkörpern oder allen Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern durchzuführen. Bei der Auswahl der Messstellen ist maßgebend, dass die an diesen Stellen gewonnenen Daten für den Zustand des jeweiligen Grundwasserkörpers oder der jeweiligen Gruppe von Grundwasserkörpern repräsentativ sind.
3.3
Die zu untersuchenden Parameter sind im Einzelfall unter Berücksichtigung der Parameter, die zur Gefährdung der Erreichung der Ziele führen, festzulegen.
3.4
Die Überwachung ist in Intervallen durchzuführen, die ausreichen, um die Auswirkungen der jeweiligen Belastungen festzustellen, mindestens jedoch einmal jährlich.
4.
Trendermittlung
Zur Ermittlung von Trends und der Umkehr dieser Trends sind die bei der überblicksweisen Überwachung und der operativen Überwachung gewonnenen Daten zu verwenden. Das Ausgangsjahr oder der Ausgangszeitraum für die Trendberechnung ist festzulegen. Die Trendberechnung ist für einen Grundwasserkörper oder eine Gruppe von Grundwasserkörpern durchzuführen. Eine Trendumkehr ist statistisch nachzuweisen, wobei der Grad der Genauigkeit anzugeben ist.

Anhang 13

(zu § 4)
Grundwasser: Darstellung des mengenmäßigen und chemischen Zustands
Für den Bewirtschaftungsplan ist der nach den Anhängen 9 und 10 ermittelte Zustand jedes Grundwasserkörpers oder jeder Gruppe von Grundwasserkörpern in Karten darzustellen. Dabei sind der mengenmäßige und der chemische Zustand in getrennten Karten darzustellen.
1.
Mengenmäßiger Zustand
Für die Darstellung eines guten mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für die eines schlechten mengenmäßigen Zustands eine rote Farbkennung zu verwenden.
2.
Chemischer Zustand
Für die Darstellung eines guten chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers ist eine grüne Farbkennung und für einen schlechten chemischen Zustand eine rote Farbkennung zu verwenden.
3.
Trenddarstellung
Grundwasserkörper, die einen signifikanten anhaltenden, anthropogen bedingten Trend der Zunahme der Schadstoffkonzentrationen aufweisen, sind mit einem schwarzen Punkt zu kennzeichnen, eine Trendumkehr ist durch einen blauen Punkt zu kennzeichnen. Trend und Trendumkehr sind auf der Karte für den chemischen Zustand darzustellen.
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