Gesetz über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg Vom 27. Februar 1956
Gesetz über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg Vom 27. Februar 1956
1)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380) |
Fußnoten
1)
Das Gesetz ist aufgehoben, soweit es dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. 12. 1956 (BGBl. I S. 920) widerspricht - § 11 Absatz 3 des Gesetzes -; aufgehoben sind dadurch insbesondere §§ 2, 4, 10, 12 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Absatz 3 Satz 2, 15 Absatz 2.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg vom 27. Februar 1956 | 01.01.2004 |
Artikel I | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 4 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 5 | 01.01.2004 |
§ 6 | 01.01.2004 |
§ 7 | 01.01.2004 |
§ 8 | 01.01.2004 |
§ 9 | 01.01.2004 |
§ 10 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 11 | 01.01.2004 |
§ 12 | 01.01.2004 |
§ 13 - (aufgehoben) | 01.01.2004 |
§ 14 | 14.09.2005 |
§ 15 | 01.01.2004 |
Artikel II | 01.01.2004 |
Artikel III | 01.01.2004 |
Artikel IV | 01.01.2004 |
Artikel V | 01.01.2004 |
Artikel VI | 01.01.2004 |
Artikel I
Bis zu einer endgültigen Regelung gelten für die Rechtsverhältnisse der Handelskammer Hamburg folgende Bestimmungen:
§ 1
1
Die Handelskammer Hamburg
ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
2
Ihr
Bezirk umfasst das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg.
3
Sie
führt ein Dienstsiegel mit dem hamburgischen Wappen.
§ 2 (aufgehoben)
§ 3
(1) Der Handelskammer obliegt es insbesondere:
1.
den Gerichten Gutachten zu erstatten,
2.
die Behörden durch Vorschläge,
Berichte und Gutachten zu beraten,
3.
die unmittelbare Aufsicht über
die Börse nach Maßgabe der Hamburgischen Börsenordnung zu
führen,
4.
Sachverständige nach Maßgabe
der Gesetze öffentlich zu bestellen und zu vereidigen,
5.
die berufliche Ausbildung und den
Nachwuchs zu fördern, eine Lehrlingsrolle zu führen, Prüfungsausschüsse
einzurichten sowie Prüfungen abzunehmen,
6.
Ursprungszeugnisse und andere dem
Handelsverkehr dienende Bescheinigungen auszustellen,
7.
die Sachkenntnisprüfung für
den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach dem Arzneimittelrecht
abzunehmen,
8.
die Aufgaben der zuständigen
Behörde hinsichtlich der besonderen Anforderungen an Führer von
Tankfahrzeugen nach dem Europäischen Übereinkommen über die
internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) wahrzunehmen.
(2) Die Handelskammer kann Schiedsgerichte einrichten.
(3) Die Handelskammer ist Träger der Hamburger Börse.
(4) Zur Erfüllung der in Absatz 1 Ziffer 6 vorgesehenen Aufgaben
kann die Handelskammer Versicherungen an Eides Statt entgegennehmen.
§ 4 (aufgehoben)
§ 5
Organe der Handelskammer sind:
1.
das Plenum (die Vollversammlung),
2.
das Präsidium.
§ 6
1
Die Mitglieder des Plenums
werden von den Kammerzugehörigen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer
und geheimer Gruppenwahl auf die Dauer von sechs Jahren aus ihrem Kreise nach
Maßgabe einer Wahlordnung gewählt.
2
Durch
die Wahlordnung ist sicherzustellen, dass die Kammerzugehörigen aus den
Bezirken Bergedorf und Harburg im Plenum vertreten sind.
§ 7
(1)
1
Das Präsidium besteht
aus dem Präses und den Vizepräsides.
2
Das
Plenum wählt sie aus seiner Mitte.
(2) Der Präses ist Vorsitzender des Plenums und des Präsidiums.
§ 8
(1) Durch Satzung ist zu regeln:
1.
die Zusammensetzung des Plenums
und des Präsidiums,
2.
die Einberufung und Beschlussfähigkeit
dieser Organe,
3.
die Verteilung der Aufgaben zwischen
Plenum und Präsidium,
4.
die Zuwahl von weiteren Plenarmitgliedern
durch das Plenum bis zur Höhe von einem Viertel der unmittelbar gewählten
Plenarmitglieder,
5.
die Bildung von Ausschüssen
und Arbeitskreisen.
(2) Im Übrigen wird die Arbeitsweise der Handelskammer durch
eine vom Plenum zu erlassende Geschäftsordnung bestimmt.
§ 9
(1) Das Plenum bestellt einen Hauptgeschäftsführer.
(2) Dem Hauptgeschäftsführer obliegt die Führung
der Kammergeschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung (§ 8 Absatz 2).
§ 10 (aufgehoben)
§ 11
1
Die Handelskammer besitzt
Dienstherrenfähigkeit.
2
Soweit Beamte
ernannt werden, entsteht dadurch kein unmittelbares Landesbeamtenverhältnis.
§ 12
(1) Die Handelskammer ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Kammerzugehörigen auf Grund einer Satzung Beiträge zu erheben.
(2)
1
Die Beiträge werden in Form eines Grundbeitrages und einer Umlage erhoben.
2
Kammerzugehörige, die unter § 4 Absatz 1 Ziffer 5 fallen, sind von der Umlage befreit.
3
Vom Beitrag sind ferner diejenigen Kammerzugehörigen befreit, die auf Grund der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1592) steuerbegünstigt sind sowie die als gemeinnützig anerkannten Wohnungs- und Siedlungsunternehmen.
(3) Der Umlage werden die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge zugrunde gelegt.
(4) Die Höhe des Grundbeitrages und der Umlage wird jährlich durch Satzung festgelegt.
(5) (aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)
§ 14
¹Die Börsenordnung (§ 3 Absatz 1 Ziffer 3), die Wahlordnung (§ 6)
sowie die sonstigen Satzungen werden vom Plenum der Handelskammer beschlossen. ²Sie
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde und sind
von der Handelskammer im «Amtlichen Anzeiger» zu verkünden.
§ 15
(1) ¹Die Handelskammer unterliegt der Staatsaufsicht. ²Die Staatsaufsicht erstreckt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet werden. ³Die Aufsicht wird vom Senat oder der von ihm bestimmten Behörde (Aufsichtsbehörde) ausgeübt. ⁴Soweit die Handelskammer staatliche Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahrnimmt, hat die Aufsichtsbehörde ein Weisungsrecht.
(2) (aufgehoben)
(3) Der Aufsichtbehörde ist zur Kenntnis zu bringen:
a)
die Jahresrechnung und die jährliche Vermögensaufstellung (§ 13),
b)
die Einrichtung von Prüfungsausschüssen (§ 3 Absatz 1 Ziffer 5).
(4) Die Handelskammer unterrichtet die zuständigen Behörden über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder weittragender Bedeutung.
Artikel II
3)
(aufgehoben)
Fußnoten
3)
Aufgehoben durch die Satzung der Handelskammer Hamburg vom 4. 10. 1956 (Amtl. Anz. 1957 S. 13)
Artikel III
4)
1.
Die Wahlordnung der Handelskammer
vom 23. April/ 21. Mai 1954 (Amtlicher Anzeiger Seite 463) ist vor der nächsten
Neuwahl durch eine neue Wahlordnung zu ersetzen. Der Zeitpunkt der Neuwahl
bestimmt sich nach dem bisher geltenden Recht.
2.
Die Hamburgische Börsenordnung
vom 2. Januar 1951 in der Fassung vom 1. Dezember 1953 (Amtlicher Anzeiger
1951 Seite 59, 1953 Seite 1261) gilt als auf Grund dieses Gesetzes erlassen.
Fußnoten
4)
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Wahlordnung ist durch die Wahlordnung der Handelskammer Hamburg vom 4. 10. 1956 (Amtl. Anz, 1957 S. 13) ersetzt worden. Die in Satz 2 Nummer 2 genannte Hamburgische Börsenordnung ist durch das Statut der Hamburger Börse vom 7.2.1977 (Amtl. Anz. S. 186) aufgehoben worden.
Artikel IV
(Aufhebungsvorschrift)
Artikel V
¹Die Gauwirtschaftskammer ist aufgelöst. ²Für ihre Verbindlichkeiten haften die Handelskammer Hamburg und die Handwerkskammer Hamburg nach Maßgabe des jeweils übernommenen Aufgabenbereichs und beschränkt auf den Wert des jeweils übernommenen Vermögens.
Artikel VI
Das Gesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.
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