HmbAbwAG
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Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (HmbAbwAG) Vom 21. Dezember 1988

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (HmbAbwAG) Vom 21. Dezember 1988
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 8 aufgehoben, §§ 3, 4, 10 geändert, § 7 neu gefasst durch Gesetz vom 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 381)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (HmbAbwAG) vom 21. Dezember 198801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - (aufgehoben)14.09.2005
§ 2 - (aufgehoben)14.09.2005
§ 3 - Abgabe für Niederschlagswasser14.09.2005
§ 4 - Bemessungsgrundlage für Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser14.09.2005
§ 5 - Abgabepflicht für Dritte01.01.2004
§ 6 - Abwälzbarkeit01.01.2004
§ 7 - Ausnahme von der Abgabepflicht14.09.2005
§ 8 - (aufgehoben)14.09.2005
§ 9 - Erfassung der Abgabepflichtigen und Erklärungspflicht01.01.2004
§ 10 - Festsetzung der Abgabe und der Abwälzungsbeträge14.09.2005
§ 11 - Fälligkeit und Verjährung01.01.2004
§ 12 - Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften01.01.2004
§ 13 - Verwendung des Aufkommens und Verwaltungsaufwand01.01.2004
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2004
§ 15 - Inkrafttreten und Aufhebung von Vorschriften01.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

(aufgehoben)

§ 2

(aufgehoben)

§ 3 Abgabe für Niederschlagswasser

(Zu § 7 AbwAG)
(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist auszugehen von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
(2) ¹Niederschlagswasser, das über genehmigte Abwasseranlagen eingeleitet wird, bleibt abgabefrei, wenn die Abwasseranlagen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nach § 18 b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - entsprechen und die Einleitung des Niederschlagswassers oder des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers den Mindestanforderungen nach § 7 a Absatz 1 WHG entspricht. ²Soweit in einer Erlaubnis für die Einleitung strengere Anforderungen festgelegt sind, müssen auch diese eingehalten werden.
(3) ¹Die Abgabepflicht entsteht auf Antrag des Einleiters nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von Abwasseranlagen, die den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.

§ 4 Bemessungsgrundlage für Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser

(Zu § 8 AbwAG)
(1) ¹Die Zahl der Schadeinheiten, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nach § 5 dieses Gesetzes abgabepflichtig ist, bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die jährlich eingeleitet wird. ²Sie beträgt eins vom Hundert der Zahl der Kubikmeter dieser Schmutzwassermenge.
(2) ¹Als eingeleitet gelten:
1.
die von der Hamburger Wasserwerke GmbH nach den jeweils gültigen Wasserlieferungsbedingungen berechnete Wassermenge,
2.
die Gewässern entnommenen und dem Grundstück zugeführten Wassermengen,
3.
die auf dem Grundstück sonst verwendete Wassermenge, ausgenommen Niederschläge.
²Bei Grundstücken, die an das Wasserversorgungsnetz der Hamburger Wasserwerke GmbH angeschlossen sind, bleiben Wassermengen aus Brunnen unberücksichtigt, wenn die Brunnen nicht mit dem übrigen Wasserversorgungsnetz des Grundstücks verbunden sind und die Wassermengen ausschließlich der Bodenbewässerung dienen.
(3) ¹Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen bleibt die Schmutzwassermenge unberücksichtigt, die in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens dem Stand der Technik entspricht; die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung muss sichergestellt sein. ²Ferner bleibt die Schmutzwassermenge unberücksichtigt, die anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt oder zur Bodenbehandlung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht wird. ³Bei der Beurteilung ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.
(4) ¹Die Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 hat der Einleiter der zuständigen Behörde bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben. ²Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. ³Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, so ist die zuständige Behörde berechtigt, die Wassermenge zu schätzen. ⁴Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung der verbrauchten Wassermenge von Bedeutung sind.
(5) ¹Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, die nicht eingeleitet werden, werden auf Antrag abgesetzt, soweit sie im Kalenderjahr 40 Kubikmeter übersteigen. ²Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. ³Der Antrag ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für das abgelaufene Veranlagungsjahr zulässig.
(6) Die Hamburger Wasserwerke GmbH ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 5 Abgabepflicht für Dritte

(Zu § 9 Absatz 2 AbwAG)
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist anstelle derjenigen Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten.

§ 6 Abwälzbarkeit

(Zu § 9 Absatz 2 Satz 3 AbwAG)
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg wälzt die von ihr nach § 5 dieses Gesetzes anstelle von Abwassereinleitern zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Abwassereinleiter nach § 9 Absatz 2 Satz 2 AbwAG ab.
(2) ¹Bei der Abwälzung der Abgaben, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nach § 5 dieses Gesetzes abgabepflichtig ist, sind die in § 4 Absätze 1 bis 5 dieses Gesetzes bestimmten Maßstäbe entsprechend anzuwenden. ²Soweit die Abgabe nach der von der Hamburger Wasserwerke GmbH berechneten Wassermenge nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 dieses Gesetzes abgewälzt wird, hat der Abwassereinleiter auf den Abwälzungsbetrag Vorauszahlungen zu leisten. ³Die Vorauszahlungen werden in diesem Fall von der Hamburger Wasserwerke GmbH festgesetzt und zusammen mit dem Wassergeld eingezogen; §§ 16 und 17 des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 21. Januar 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 7) gelten sinngemäß.
(3) Inwieweit die von der Freien und Hansestadt Hamburg für eigene Einleitungen von Abwasser zu entrichtenden Abwasserabgaben im Rahmen der Erhebung der Sielbenutzungsgebühren abgewälzt werden, wird durch besonderes Gesetz geregelt.

§ 7 Ausnahme von der Abgabepflicht

(Zu § 10 Absätze 3 und 4 AbwAG)
(1) Der Abgabepflichtige hat die Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage oder der Abwasseranlage der zuständigen Behörde anzuzeigen und ihr nach Inbetriebnahme die für die Ermittlung der Fracht der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen maßgeblichen Werte mitzuteilen.
(2)
1
Die Verrechnung ist schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. Diese kann für die Prüfung die Vorlage von Sachverständigengutachten und von Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen.
2
Ist die Höhe der zusätzlichen Aufwendungen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelbar, kann sie von der zuständigen Behörde geschätzt werden.

§ 8

(aufgehoben)

§ 9 Erfassung der Abgabepflichtigen und Erklärungspflicht

(Zu § 11 Absatz 3 AbwAG)
(1) Ist nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz eine Schätzung vorgesehen, hat der Abgabepflichtige die Schadeinheiten selbst zu berechnen und mit den hierfür notwendigen Angaben und Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen (Abgabeerklärung).
(2) ¹Die Abgabeerklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. ²Die Frist kann bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde.
(3) Erklärungen oder Anzeigen nach dem Abwasserabgabengesetz oder diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind auf den dafür vorgesehenen amtlichen Vordrucken abzugeben.

§ 10 Festsetzung der Abgabe und der Abwälzungsbeträge

(1) ¹Die Abgabe sowie die Abwälzungsbeträge werden von der zuständigen Behörde jährlich festgesetzt. ²Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform.
(2) ¹Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre. ²Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn eine Abgabe hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. ³Bei rückwirkender Entstehung der Abgabepflicht nach § 10 Absatz 3 AbwAG beginnt die Festsetzungsfrist in Höhe der vorgenommenen Minderung erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Rückwirkung festgestellt wird. ⁴Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, im Falle der Abgabeerklärung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabeerklärung eingereicht wird, spätestens jedoch fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes. ⁵Im Falle einer Ausnahme von der Abgabepflicht nach § 10 Absatz 3 AbwAG beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabepflicht rückwirkend entsteht. ⁶Eine Festsetzung der Abgabe oder der Abwälzungsbeträge sowie die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
(3) Die Festsetzung der Abgabe steht unter dem Vorbehalt einer Änderung, wenn nachträglich
1.
die gesetzlichen Grundlagen oder der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid für die Gewässerbenutzung geändert werden,
2.
im Rahmen der Gewässerüberwachung eine höhere Jahresschmutzwassermenge oder höhere Überwachungswerte festgestellt werden,
3.
eine Verrechnung nach § 10 Absatz 3 oder Absatz 4 AbwAG erklärt wird..

§ 11 Fälligkeit und Verjährung

(1) Die Abgabe sowie die Abwälzungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Zugang des Festsetzungsbescheides zu entrichten.
(2) ¹Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe oder der Abwälzungsbeträge und der Anspruch auf Erstattung überzahlter Beträge verjähren in zwei Jahren. ²Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe oder die Abwälzungsbeträge fällig geworden sind oder in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

§ 12 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften

Bei der Festsetzung und Erhebung der Abgabe sowie der Abwälzungsbeträge sind folgende Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
1.
aus der Abgabenordnung die Vorschriften über
a)
den Steuerpflichtigen ( §§ 34 und 35),
b)
das Steuerschuldverhältnis ( §§ 42, 44, 45 und 48),
c)
die Haftung ( §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77),
d)
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung ( §§ 108 bis 110),
e)
die Berichtigung von Erklärungen (§ 153 Absatz 1),
f)
Aufrechnung und über Verzinsung von gestundeten oder hinterzogenen Abgaben ( §§ 226, 234 und 235);
2.
aus dem Gebührengesetz vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37) die Vorschriften über
a)
die Säumniszinsen (§ 19),
b)
Stundung, Niederschlagung und Erlass (§ 21),
c)
Hemmung und Unterbrechung der Verjährung (§ 22 Absätze 3 bis 5).

§ 13 Verwendung des Aufkommens und Verwaltungsaufwand

(Zu § 13 AbwAG)
(1) ¹Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe einschließlich von Rückflüssen aus Darlehen und deren Verzinsung ist im Rahmen der Zweckbindung des § 13 AbwAG und nach Maßgabe des Haushaltsplanes unter bevorzugter Berücksichtigung
1.
örtlicher Schwerpunkte für die Sanierung von Gewässern und
2.
sektoraler Schwerpunkte der Gewässerverschmutzung durch besonders schädliche Faktoren
für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zu verwenden. ²Dabei sind grundsätzlich Darlehen zu gewähren. ³Verlorene Zuschüsse können ausnahmsweise für Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 2 Absatz 3 AbwAG gewährt werden, soweit diese die Schädlichkeit des Abwassers in einem Umfang mindern, beseitigen oder verhindern, der über die Mindestanforderungen des § 7 a Absatz 1 WHG hinausgeht. ⁴Für Maßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg können verlorene Zuschüsse gewährt werden.
(2) Aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird der mit dem Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand gedeckt.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absätze 1 und 2 die Abgabeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro geahndet werden.

§ 15 Inkrafttreten und Aufhebung von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft mit Ausnahme von § 8, der mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft tritt.
(2) Gleichzeitig treten das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 9. Juli 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 121) in seiner geltenden Fassung sowie die dazu erlassene Verordnung über Sachverständige für Messprogramme nach dem Hamburgischen Abwasserabgabengesetz vom 30. Dezember 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1981 Seite 2) außer Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 21. Dezember 1988. Der Senat
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