Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alster durch maschinenangetriebene Fahrzeuge (Alsterschifffahrtsverordnung) Vom 3. Januar 2006
Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alster durch maschinenangetriebene Fahrzeuge (Alsterschifffahrtsverordnung) Vom 3. Januar 2006
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Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Regelung der Benutzung der Alster mit maschinenangetriebenen Fahrzeugen vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alster durch maschinenangetriebene Fahrzeuge (Alsterschifffahrtsverordnung) vom 3. Januar 2006 | 14.01.2006 |
Eingangsformel | 14.01.2006 |
§ 1 - Anwendungsbereich und Zweck | 14.01.2006 |
§ 2 - Zulässigkeit der maschinenangetriebenen Schifffahrt | 14.01.2006 |
§ 3 - Anforderungen an Bau, Betrieb und Ausstattung der Fahrzeuge | 14.01.2006 |
§ 4 - Verkehrsregelungen | 14.01.2006 |
§ 5 - Antrags- und Mitführerfordernisse | 14.01.2006 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 14.01.2006 |
Auf Grund
von § 11 Absatz 1 des
Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März
2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377,
380), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Diese Verordnung regelt den Betrieb
maschinenangetriebener Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 der
Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227),
zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71), auf der schiffbaren
Alster, ihren Kanälen und tidefreien Fleeten oberhalb der Schaartorschleuse.
Sie dient dem Schutz der Gewässer und ihrer Ufer, dem Schutz von Tieren,
Pflanzen und der Landschaft sowie der Verhütung von Beeinträchtigungen,
Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne.
§ 2 Zulässigkeit der maschinenangetriebenen Schifffahrt
(1) Der maschinenangetriebene Schiffsverkehr
auf der Alster ist nur zulässig, wenn eine Erlaubnis zur Benutzung des
Gewässers durch die zuständige Behörde vorliegt.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche
Erlaubnis kann erteilt werden für:
1.
Fahrzeuge, die für die Freie
und Hansestadt Hamburg die entgeltliche Personenbeförderung auf der Alster
durchführen,
2.
Fahrzeuge
zur entgeltlichen Personenbeförderung für Rundfahrten mit historischen
alstertypischen Fahrzeugen,
3.
Fahrzeuge
zur entgeltlichen Personenbeförderung aus dem Hamburger Hafen für
Rundfahrten beziehungsweise Gelegenheitsverkehr von der Schaartorschleuse
bis zur Reesendammbrücke und zurück,
4.
kleine
und offene Sportfahrzeuge von Personen, die infolge nachgewiesener schwerer
körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
sicher zu benutzen,
5.
Fahrzeuge
für die Durchführung und Begleitung von Regatten und den Trainings-
und Ausbildungsbetrieb,
6.
Fahrzeuge,
die einen ständigen und genehmigten Liegeplatz im Alsterrevier haben
für Fahrten zur Elbe oder zurück,
7.
Segelfahrzeuge
mit Hilfsmotor zur direkten Passage von und zur Elbe,
8.
Fahrzeuge,
die Überführungsfahrten zu oder von einer im Alsterrevier ansässigen
Bootswerft oder einem Reparaturbetrieb oder dem Winterlager durchführen,
9.
Fahrzeuge
von Gewerbetreibenden, die als Werftbetreiber, Bootslagerer oder Bootsvermieter
auf ein maschinenangetriebenes Fahrzeug angewiesen sind,
10.
gewerbliche
Fahrzeuge für Arbeiten im Alsterrevier einschließlich Schleppfahrten,
11.
Fahrzeuge,
die für Rettungszwecke vorgehalten oder eingesetzt werden,
12.
Fahrzeuge
der Freien und Hansestadt Hamburg zur Wahrnehmung hoheitlicher oder sonstiger
Aufgaben.
(3) Die Erlaubnis kann den Fahrbetrieb
auf bestimmte Zeiten und das Fahrtgebiet auf einzelne Gewässerabschnitte
oder -strecken beschränken. Sie wird grundsätzlich nur befristet
erteilt und kann mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Die Erlaubnis
kann versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, soweit das
Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die
öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums, der Uferbepflanzung oder
Uferbefestigung, der gewässerbezogenen Flora und Fauna oder die Reinhaltung
oder Unterhaltung des Gewässers es erfordern oder die von der Maschine
erzeugten Emissionen den aquatischen Lebensraum oder die Luft nachteilig verändern
können.
§ 3 Anforderungen an Bau, Betrieb und Ausstattung der Fahrzeuge
(1) Aus Sicherheitsgründen dürfen
Fahrzeuge nur den sich in Abhängigkeit zum Wasserstand als maximal möglich
ergebenden Tiefgang haben. Die jeweils geltenden Werte nach Satz 1 werden
durch Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
(2) Fahrzeuge, die für die entgeltliche
Personenbeförderung zugelassen sind, Verzehr an Bord anbieten und Fahrten
mit einer Dauer von mehr als einer Stunde durchführen, müssen mit
fest eingebauten Toiletten, Handwaschbecken und einem für den Abwasseranfall
der maximal zugelassenen Personenzahl dimensionierten und ständig an
Bord funktionstüchtig vorgehaltenen Fäkalien- und Schmutzwassertank
ausgerüstet sein.
(3) Die Fahrzeuge dürfen nur
mit einem umweltfreundlichen Unterwasseranstrich ausgestattet sein.
(4) Die Maschinenleistung der Fahrzeuge,
die nicht für die entgeltliche Personenbeförderung zugelassen oder
für Schleppfahrten oder gewerbliche Arbeiten eingesetzt sind, darf 50
Kilowatt (kW) nicht übersteigen. Fahrzeugantriebe, die mit Öl-/Benzin-Kraftstoffgemisch
mit Unterwasserauspuff betrieben werden, sind ab dem 1. Januar 2007 verboten.
Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für
Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sowie für Notfall-Einsätze
privater Rettungsdienste.
§ 4 Verkehrsregelungen
Die nach dem Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom
3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl.
S. 424, 428), und der darauf gestützten Verordnungen in der jeweils geltenden
Fassung für die Schifffahrt auf der Alster erlassenen Verkehrs- und Ausrüstungsvorschriften
bleiben unberührt.
§ 5 Antrags- und Mitführerfordernisse
(1) Die Erlaubnis nach § 2 ist mindestens zwei Wochen vor dem
Beginn des in Aussicht genommenen Fahrereignisses schriftlich unter Beifügung
der notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Die Erlaubnis ist zum Zwecke der Identifizierung für namentlich und deutlich
gekennzeichnete und mit Fahrzeugdaten und Maschinenleistung beschriebene Fahrzeuge
und deren Eigentümer zu beantragen.
(2) Eine erteilte Erlaubnis ist zur
Kontrolle ständig an Bord mitzuführen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a des
Hamburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
1.
die schiffbare Alster oberhalb
der Schaartorschleuse ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 befährt,
2.
die
Bedingungen und Auflagen erteilter Fahrerlaubnisse nicht erfüllt,
3.
entgegen § 5 Absatz 2 die erteilte
Erlaubnis nicht an Bord mitführt.
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