Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alster durch maschinenangetriebene Fahrzeuge (Alsterschifffahrtsverordnung) Vom 3. Januar 2006
                            Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alster durch maschinenangetriebene Fahrzeuge  (Alsterschifffahrtsverordnung)  Vom 3. Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fußnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            *)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Regelung der Benutzung der Alster mit maschinenangetriebenen Fahrzeugen vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung zur Regelung der Benutzung der schiffbaren Alster durch maschinenangetriebene Fahrzeuge (Alsterschifffahrtsverordnung) vom 3. Januar 2006 | 14.01.2006 | 
| Eingangsformel | 14.01.2006 | 
| § 1 - Anwendungsbereich und Zweck | 14.01.2006 | 
| § 2 - Zulässigkeit der maschinenangetriebenen Schifffahrt | 14.01.2006 | 
| § 3 - Anforderungen an Bau, Betrieb und Ausstattung der Fahrzeuge | 14.01.2006 | 
| § 4 - Verkehrsregelungen | 14.01.2006 | 
| § 5 - Antrags- und Mitführerfordernisse | 14.01.2006 | 
| § 6 - Ordnungswidrigkeiten | 14.01.2006 | 
                            Auf Grund
von § 11 Absatz 1 des
Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            380), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Anwendungsbereich und Zweck
                            Diese Verordnung regelt den Betrieb
maschinenangetriebener Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hafenverkehrsordnung vom 12. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 227),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuletzt geändert am 15. März 2005 (HmbGVBl. S. 71), auf der schiffbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Alster, ihren Kanälen und tidefreien Fleeten oberhalb der Schaartorschleuse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie dient dem Schutz der Gewässer und ihrer Ufer, dem Schutz von Tieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflanzen und der Landschaft sowie der Verhütung von Beeinträchtigungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit oder für Einzelne.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zulässigkeit der maschinenangetriebenen Schifffahrt
                            (1) Der maschinenangetriebene Schiffsverkehr
auf der Alster ist nur zulässig, wenn eine Erlaubnis zur Benutzung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewässers durch die zuständige Behörde vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die nach Absatz 1 erforderliche
Erlaubnis kann erteilt werden für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge, die für die Freie
und Hansestadt Hamburg die entgeltliche Personenbeförderung auf der Alster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durchführen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge
zur entgeltlichen Personenbeförderung für Rundfahrten mit historischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            alstertypischen Fahrzeugen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge
zur entgeltlichen Personenbeförderung aus dem Hamburger Hafen für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rundfahrten beziehungsweise Gelegenheitsverkehr von der Schaartorschleuse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zur Reesendammbrücke und zurück,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kleine
und offene Sportfahrzeuge von Personen, die infolge nachgewiesener schwerer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            körperlicher Behinderung nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sicher zu benutzen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge
für die Durchführung und Begleitung von Regatten und den Trainings-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Ausbildungsbetrieb,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge,
die einen ständigen und genehmigten Liegeplatz im Alsterrevier haben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Fahrten zur Elbe oder zurück,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Segelfahrzeuge
mit Hilfsmotor zur direkten Passage von und zur Elbe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge,
die Überführungsfahrten zu oder von einer im Alsterrevier ansässigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bootswerft oder einem Reparaturbetrieb oder dem Winterlager durchführen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge
von Gewerbetreibenden, die als Werftbetreiber, Bootslagerer oder Bootsvermieter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf ein maschinenangetriebenes Fahrzeug angewiesen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gewerbliche
Fahrzeuge für Arbeiten im Alsterrevier einschließlich Schleppfahrten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge,
die für Rettungszwecke vorgehalten oder eingesetzt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge
der Freien und Hansestadt Hamburg zur Wahrnehmung hoheitlicher oder sonstiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Erlaubnis kann den Fahrbetrieb
auf bestimmte Zeiten und das Fahrtgebiet auf einzelne Gewässerabschnitte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder -strecken beschränken. Sie wird grundsätzlich nur befristet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erteilt und kann mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden. Die Erlaubnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kann versagt, an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, soweit das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wohl der Allgemeinheit, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentliche Ruhe, der Schutz des Eigentums, der Uferbepflanzung oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Uferbefestigung, der gewässerbezogenen Flora und Fauna oder die Reinhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder Unterhaltung des Gewässers es erfordern oder die von der Maschine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erzeugten Emissionen den aquatischen Lebensraum oder die Luft nachteilig verändern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anforderungen an Bau, Betrieb und Ausstattung der Fahrzeuge
                            (1) Aus Sicherheitsgründen dürfen
Fahrzeuge nur den sich in Abhängigkeit zum Wasserstand als maximal möglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergebenden Tiefgang haben. Die jeweils geltenden Werte nach Satz 1 werden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            durch Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Fahrzeuge, die für die entgeltliche
Personenbeförderung zugelassen sind, Verzehr an Bord anbieten und Fahrten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit einer Dauer von mehr als einer Stunde durchführen, müssen mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fest eingebauten Toiletten, Handwaschbecken und einem für den Abwasseranfall
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der maximal zugelassenen Personenzahl dimensionierten und ständig an
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bord funktionstüchtig vorgehaltenen Fäkalien- und Schmutzwassertank
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausgerüstet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Fahrzeuge dürfen nur
mit einem umweltfreundlichen Unterwasseranstrich ausgestattet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Maschinenleistung der Fahrzeuge,
die nicht für die entgeltliche Personenbeförderung zugelassen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Schleppfahrten oder gewerbliche Arbeiten eingesetzt sind, darf 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kilowatt (kW) nicht übersteigen. Fahrzeugantriebe, die mit Öl-/Benzin-Kraftstoffgemisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            mit Unterwasserauspuff betrieben werden, sind ab dem 1. Januar 2007 verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beschränkungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten nicht für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes sowie für Notfall-Einsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            privater Rettungsdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verkehrsregelungen
                            Die nach dem Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 6. Oktober 2005 (HmbGVBl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            S. 424, 428), und der darauf gestützten Verordnungen in der jeweils geltenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fassung für die Schifffahrt auf der Alster erlassenen Verkehrs- und Ausrüstungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Antrags- und Mitführerfordernisse
                            (1) Die Erlaubnis nach § 2 ist mindestens zwei Wochen vor dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beginn des in Aussicht genommenen Fahrereignisses schriftlich unter Beifügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Erlaubnis ist zum Zwecke der Identifizierung für namentlich und deutlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gekennzeichnete und mit Fahrzeugdaten und Maschinenleistung beschriebene Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und deren Eigentümer zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Eine erteilte Erlaubnis ist zur
Kontrolle ständig an Bord mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ordnungswidrigkeiten
                            Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hamburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder fahrlässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die schiffbare Alster oberhalb
der Schaartorschleuse ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 2 befährt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die
Bedingungen und Auflagen erteilter Fahrerlaubnisse nicht erfüllt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entgegen § 5 Absatz 2 die erteilte
Erlaubnis nicht an Bord mitführt.