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Gesetz über den Bebauungsplan Bergstedt 14 Vom 13. Juni 2006

Gesetz über den Bebauungsplan Bergstedt 14 Vom 13. Juni 2006
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den Bebauungsplan Bergstedt 14 vom 13. Juni 200624.06.2006
Eingangsformel24.06.2006
§ 124.06.2006
§ 224.06.2006
§ 324.06.2006
§ 424.06.2006
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene
Gesetz:

§ 1

(1) Der Bebauungsplan Bergstedt 14 für den Geltungsbereich beiderseits der Bergstedter Chaussee zwischen
der Straße Stüffel und dem Immenhorstweg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil
524) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Iland - Westgrenzen der Flurstücke 781, 2907, 2906, 1289, 2599, 777, 776, 775 und 801, West-
und Nordgrenzen des Flurstücks 774, Westgrenzen der Flurstücke 2187,
2768, 2813, 2942 und 3463, Nord- und Westgrenzen der Flurstücke 811 und
2154 der Gemarkung Bergstedt - Bergstedter Chaussee - Ost- und Nordgrenzen
des Flurstücks 2871, über das Flurstück 2194 (Bredeneschredder),
Nordgrenzen der Flurstücke 3051, 3055 und 3053, Nord- und Westgrenzen
des Flurstücks 3177, Nord- und Nordostgrenzen des Flurstücks 2748
der Gemarkung Bergstedt - Stüffel - Ost- und Südgrenzen des Flurstücks
2854, über das Flurstück 2230 (Timmermoor), Südgrenze des Flurstücks
2230 der Gemarkung Bergstedt - Hamraakoppel - Südgrenze des Flurstücks
2170 (Immenhorstweg), über das Flurstück 2170, Westgrenzen der Flurstücke
1318, 1316 und 1315, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2171 (Fischkamp),
Westgrenze des Flurstücks 3051, über die Flurstücke 2194 (Bredeneschredder),
2643 und 2597, Südgrenze des Flurstücks 2217 der Gemarkung Bergstedt
- Bergstedter Chaussee.
(2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv
zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1.
Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der
Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke
beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben
werden.
2.
Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs in
der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert
am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), bezeichneten Vermögensnachteile
eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung
verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs
herbeigeführt wird.
3.
Unbeachtlich sind
a)
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b)
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über
das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
c)
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplans schriftlich gegenüber
dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung
begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

§ 2

Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker, Balkone und Loggien ist bis zu 2 m auf einer Breite
von jeweils höchstens 4 m zulässig.
2.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen ist allgemein zulässig.
3.
In den Wohngebieten beiderseits der Bergstedter Chaussee sind, gemessen von der
Straßenbegrenzungslinie, die Aufenthaltsräume in einer Tiefe von
50 m durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Schaffung eines ausreichenden Schallschutzes durch
die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht möglich ist, muss darüber
hinaus durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude ein ausreichender
Schallschutz für Aufenthaltsräume gewährleistet werden.
4.
Für Hauptgebäude sind nur Dächer mit einer Dachneigung von mindestens
20 Grad zulässig.
5.
Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile an der
Bergstedter Chaussee sind gemeinsame Überfahrten mit den Vorderanliegern
anzulegen.
6.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen einschließlich
Nebengebäuden nur innerhalb der mit „(B)“ und „(C)“
bezeichneten Flächen zulässig. Außerhalb der mit „(B)“
und „(C)“ bezeichneten Flächen können ausnahmsweise
untergeordnete Gebäude für landwirtschaftliche Betriebe, wie Weideunterstände,
zugelassen werden.
7.
Auf den Flächen der Anpflanzgebote für einen Knick ist fachgerecht ein
Knickwall aufzusetzen und mit standortgerechten, heimischen, großkronigen
Laubbäumen als Überhältern und standortgerechten heimischen
Sträuchern so zu bepflanzen, dass sich ein „Bunter Knick“
entwickelt. Dabei ist für je 2 m² mindestens ein Strauch und
im Abstand von 15 m bis 20 m ein Überhälter zu pflanzen. Großkronige
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
8.
Innerhalb der Flächen für die Herstellung eines Knicks sowie für die
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen,
dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken
sind durch fachgerechte Nachpflanzung heimischer, standortgerechter Gehölze
zu schließen.
9.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind im Kronenbereich
festgesetzter Bäume, Sträucher und Knicks Geländeaufhöhungen,
Abgrabungen und Ablagerungen, mit Ausnahme der für die Oberflächenentwässerung,
für den Gewässer- und Wegebau sowie für den Bau von Siel- und
Leitungstrassen erforderlichen Maßnahmen, unzulässig.
10.
Dachflächen von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind mit einem mindestens
3,5 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
11.
In den Baugebieten sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
12.
Das auf den Grundstücken westlich Bergstedter Chaussee anfallende Niederschlagswasser
ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall
eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung
des nicht abführbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe der zuständigen
Dienststelle in einen geeigneten Vorfluter zugelassen werden.
13.
Die Unterkante der Kellersohle von Kellergeschossen darf höchstens 1,5 m
unter der vorhandenen Geländeoberfläche liegen. Kellergeschosse
sind, mit Ausnahme der mit „(A)“ bezeichneten Flächen, in
wasserdichter Ausführung als „Weiße Wanne“ herzustellen.
Unterhalb der Kellersohlen sind, mit Ausnahme der mit „(A)“ bezeichneten
Flächen, fachgerecht gut durchlässige Flächenfilter aus Sand
einzubauen.
14.
Dränagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des Grundwasserspiegels beziehungsweise des Stauwasserspiegels führen,
sind unzulässig.
15.
Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird der mit „ Z1“ bezeichneten
Fläche des Kindertagesheims eine Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
auf dem Flurstück 3051 teilweise der Gemarkung Bergstedt in einer Größe
von 1.750 m² zugeordnet.
16.
Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird der mit „ Z2“ bezeichneten
Fläche für die Erweiterung der Tennisanlage eine Fläche für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft auf dem Flurstück 3051 teilweise der Gemarkung Bergstedt
in einer Größe von 1.750 m² zugeordnet.
17.
Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird der mit „ Z3“ bezeichneten
Fläche für Erweiterungsbauten „(B)“ auf dem Flurstück
2424 eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf dem Flurstück 2854
teilweise der Gemarkung Bergstedt in einer Größe von 200 m² zugeordnet.
18.
Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird der mit „ Z3“ bezeichneten
Fläche für Erweiterungsbauten „(C)“ auf den Flurstücken
2240 und 499 eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf dem Flurstück
2854 teilweise der Gemarkung Bergstedt in einer Größe von 1.800
m² zugeordnet.
19.
Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden der mit „Z4“ bezeichneten
Sportanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
auf den Flurstücken 3043 teilweise und 3044 teilweise der Gemarkung Bergstedt
in einer Größe von 8.500 m² zugeordnet.

§ 3

Für die Fläche der vorgesehenen Sportanlage (Freie und Hansestadt Hamburg) auf den Flurstücken 2227 teilweise und 2854 teilweise wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 4. April 2006 (HmbGVBl. S. 145), aufgehoben.

§ 4

Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. Juni 2006.
Der Senat
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