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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen Vom 2. März 1971

Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen Vom 2. März 1971
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 11. Juli 2007 )HmbGVBl. S. 236, 239)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen vom 2. März 197101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Beginn des Feststellungsverfahrens01.01.2004
§ 2 - Verspätete Anmeldung01.01.2004
§ 3 - Termin am Schadensort01.01.2004
§ 4 - Termin zur Schadensschätzung28.07.2007
§ 5 - Niederschrift01.01.2004
§ 6 - Schätzer01.01.2004
§ 7 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des § 27 Nummer 9 des Landesjagdgesetzes in der Fassung vom 21. Juni 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) wird verordnet:

§ 1 Beginn des Feststellungsverfahrens

Das Feststellungsverfahren beginnt mit der Anmeldung des Wild- oder Jagdschadens (§ 34 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 30. März 1961 - Bundesgesetzblatt I Seite 304).

§ 2 Verspätete Anmeldung

Wird der Wild- oder Jagdschaden verspätet angemeldet, so ist dem Anmeldenden schriftlich mitzuteilen, dass wegen der Fristversäumnis die Herbeiführung einer gütlichen Einigung im Feststellungsverfahren nicht versucht werden kann.

§ 3 Termin am Schadensort

(1) Wird der Wild- oder Jagdschaden fristgerecht angemeldet, so beraumt die zuständige Behörde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an.
(2)
1
Zu dem Termin sind der Geschädigte und der Ersatzpflichtige (Beteiligte) zu laden.
2
Die zuständige Behörde kann weitere Personen hinzuziehen.

§ 4 Termin zur Schadensschätzung

(1)
1
Kommt im ersten Termin am Schadensort (§ 3) eine gütliche Einigung nicht zustande, so ist auf Antrag des Geschädigten ein zweiter Termin am Schadensort anzuberaumen, zu dem neben den Beteiligten ein oder mehrere Schätzer zu laden sind.
2
Der Antrag kann nur im ersten Termin gestellt werden.
(2) Der Schätzer hat sich im Termin gutachtlich zur Kulturart des beschädigten Grundstücks, der mutmaßlichen Schadensursache und Art und Umfang des Schadens zu äußern sowie den Geldbetrag zu schätzen, durch den der Schaden ausgeglichen werden kann.
(3) Als Schätzer für Wild- und Jagdschaden an Forstpflanzen dürfen nur Forstsachverständige geladen werden.
(4) Ein Schätzer darf in einem Wild- oder Jagdschadensverfahren nicht tätig werden, an dem er selbst, sein Ehegatte, sein Lebenspartner oder eine Person beteiligt ist, die mit ihm in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist.
(5) Die zuständige Behörde versucht auf Grund des Verhandlungsergebnisses und der gutachtlichen Äußerungen der Schätzer erneut die Herbeiführung einer gütlichen Einigung.
(6) Das Feststellungsverfahren ist auch beendet, wenn der Geschädigte einen Antrag nach Absatz 1 nicht stellt oder der Einigungsversuch aus einem anderen Grunde scheitert.

§ 5 Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Termine ist von der zuständigen Behörde eine Niederschrift anzufertigen.
(2) In der Niederschrift sind insbesondere der Antrag auf Anberaumung eines Termins zur Schadensschätzung, die gutachtlichen Äußerungen der Schätzer, die im Termin abgegebenen Verpflichtungserklärungen (Anerkenntnis, Vergleich) und, sofern ein Antrag nach § 4 Absatz 1 nicht gestellt wird oder eine gütliche Einigung aus anderem Grunde nicht zustande kommt, die Feststellung über die Beendigung des Feststellungsverfahrens aufzunehmen.
(3) Die Niederschrift ist den Beteiligten zuzustellen.

§ 6 Schätzer

(1) Die zuständige Behörde bestellt auf die Dauer von jeweils vier Jahren ehrenamtliche Schätzer, die vom Präses der zuständigen Behörde oder von einem von ihm beauftragten Beamten durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet werden.
(2) Die Schätzer können ihr Amt jederzeit niederlegen oder von der zuständigen Behörde aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(3)
1
Die zuständige Behörde trägt die Schätzer zu Beginn des Jahres in eine Liste ein.
2
Sie werden in der Reihenfolge dieser Eintragung tätig; ist ein Schätzer verhindert, tritt der in der Liste nächstfolgende an seine Stelle.
(4)
1
Die Schätzer, die von der zuständigen Behörde zur Schätzung herangezogen werden, erhalten eine Entschädigung.
2
Die Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1757) gelten hierfür in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß.
3
Die Entschädigungen werden von der zuständigen Behörde festgesetzt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1971 in Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. März 1971.
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