Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) Vom 26. Februar 2008
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) Vom 26. Februar 2008
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) vom 26. Februar 2008 | 08.03.2008 |
Eingangsformel | 08.03.2008 |
§ 1 - Anwendungsbereich und Zweck | 08.03.2008 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 08.03.2008 |
§ 3 - Überwachung | 08.03.2008 |
§ 4 - Bewertung der Badegewässerqualität | 08.03.2008 |
§ 5 - Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer | 08.03.2008 |
§ 6 - Badegewässerprofile | 08.03.2008 |
§ 7 - Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten | 08.03.2008 |
§ 8 - Gefährdung durch Cyanobakterien | 08.03.2008 |
§ 9 - Andere Parameter | 08.03.2008 |
§ 10 - Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern | 08.03.2008 |
§ 11 - Beteiligung der Öffentlichkeit | 08.03.2008 |
§ 12 - Information der Öffentlichkeit | 08.03.2008 |
§ 13 - Berichterstattung | 08.03.2008 |
§ 14 - Umsetzung von EG-Richtlinien | 08.03.2008 |
§ 15 - Schlussbestimmung | 08.03.2008 |
Anlage 1 | 08.03.2008 |
Anlage 2 - Bewertung und Einstufung von Badegewässern | 08.03.2008 |
Anlage 3 - Badegewässerprofil | 08.03.2008 |
Anlage 4 - Überwachung der Badegewässer | 08.03.2008 |
Anlage 5 - Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen | 08.03.2008 |
Auf Grund von § 19 a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 501), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
(1) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität. Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie weder ein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat noch auf Dauer vom Baden abrät. Sie gilt nicht für
1.
Schwimm- und Kurbecken,
2.
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
3.
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für
1.
„Oberflächengewässer“ und „Übergangsgewässer“ nach § 3 Nummer 1 der EG-Wasserrahmenrichtlinien-Umsetzungsverordnung vom 29. Juni 2004 (HmbGVBl. S. 277),
2.
„Grundwasser“, „Küstengewässer“ und „Einzugsgebiet“ nach § 1 Absätze 1 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666, 670), und
3.
„betroffene Öffentlichkeit“ gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert am 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17),
entsprechend.
(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
„Dauerhaft“, „auf Dauer“: in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison,
2.
„Große Zahl“: in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet,
3.
„Verschmutzung“: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen,
4.
„Badesaison“: der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann,
5.
„Bewirtschaftungsmaßnahmen“: folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
a)
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
b)
Erstellung eines Überwachungszeitplans,
c)
Überwachung der Badegewässer,
d)
Bewertung der Badegewässerqualität,
e)
Einstufung der Badegewässer,
f)
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
g)
Information der Öffentlichkeit,
h)
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
i)
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung,
6.
„Kurzzeitige Verschmutzung“: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung der Qualität der Badegewässer beeinträchtigt, und für die die zuständige Behörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat,
7.
„Ausnahmesituation“: Ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten,
8.
„Datensatz über die Badegewässerqualität“: die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden,
9.
„Bewertung der Badegewässerqualität“: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode,
10.
„Massenvermehrung von Cyanobakterien“: ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.
§ 3 Überwachung
(1) Vor Beginn der Badesaison bestimmt die zuständige Behörde die Badegewässer mit den jeweiligen Badestellen sowie die Dauer der Badesaison. Eine landesweite Liste der Badegewässer wird von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger und im Internet veröffentlicht.
(2) Die zuständige Behörde erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(3) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 2 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen. Nach Ende der Ausnahmesituation werden so bald wie möglich neue Proben genommen, um die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Absatz 2 zu informieren.
(4) Die Qualität der Badegewässer ist entsprechend Anlage 4 mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison durch die zuständige Behörde zu überwachen. Dies erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analysen der Proben. Als Vor-Ort-Parameter sind die Temperatur, die Sichttiefe und der pH-Wert zu messen.
(5) Die in Anlage 4 Nummer 1 angegebene Mindestprobenzahl ist von der zuständigen Behörde zu erhöhen, wenn damit zu rechnen ist, dass die normalerweise vorhandene große Zahl Badender in erheblichem Maße überschritten wird oder wenn sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält.
(6) Die Probenahme erfolgt an der Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird (Überwachungsstelle). Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(7) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden und das Umweltbundesamt die Gleichwertigkeit durch Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt festgestellt hat.
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität wird von der zuständigen Behörde für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Absatz 4 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren - erstmals nach Ablauf der Badesaison 2011 - vorgenommen.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens sechzehn Proben oder - unter den in Anlage 4 Nummer 2 genannten besonderen Umständen - zwölf Proben.
(3) Sofern entweder
1.
die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind oder
2.
wenn für die Bewertung bei Badegewässern mit einer höchstens acht Wochen dauernden Badesaison ein Datensatz über die Badegewässerqualität mit mindestens acht Proben verwendet wird,
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Die zuständige Behörde stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „mangelhaft“, „ausreichend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ ein.
(2) Die erste Einstufung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist nach dem Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die zuständige Behörde ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest die Einstufung „ausreichend“ erlangt haben. Sie ergreift wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer für geeignet erachtet.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1.
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden,
2.
Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität,
3.
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und
4.
in Übereinstimmung mit § 12 ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Die zuständige Behörde kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn sie der Ansicht ist, dass die Maßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
§ 6 Badegewässerprofile
(1) Die zuständige Behörde erstellt für die nach § 3 Absatz 1 bestimmten Badegewässer Badegewässerprofile gemäß Anlage 3. Ein Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Badegewässerprofile sind erstmals bis zum 24. März 2011 zu erstellen.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert am 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1), erhobenen Daten, die für diese Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Die zuständige Behörde ergreift rechtzeitig angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist unverzüglich hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 finden bei kurzzeitigen Verschmutzungen entsprechende Anwendung.
(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1.800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, ist eine sofortige Kontrollbeprobung durchzuführen. Bestätigen sich die gemessenen Einzelwerte, gilt das Badegewässer bis zum Vorliegen eines unbedenklichen Ergebnisses der Nachmessung als zum Baden nicht geeignet. Die zuständige Behörde hat ein Badeverbot zu erlassen. Das Verbot ist aufzuheben, wenn Untersuchungen an zwei nachfolgenden Tagen Werte sowohl von nicht mehr als 1.800 KBE/100 ml bei Escherichia coli als auch nicht mehr als 700 KBE/100 ml bei Intestinalen Enterokokken ergeben. Diese Regelung findet auf kurzzeitige Verschmutzungen keine Anwendung.
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt die zuständige Behörde eine geeignete Überwachung durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift die zuständige Behörde unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Exposition gegenüber dieser Gefahr, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
§ 9 Andere Parameter
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder von Phytoplankton hin, so führt die zuständige Behörde Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Die zuständige Behörde ergreift angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreift die zuständige Behörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich soweit notwendig der Information der Öffentlichkeit.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landesgrenzen überschreiten, so arbeitet die zuständige Behörde erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes zusammen; dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung. Sie stellen sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
1.
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann, und
2.
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 Absatz 1.
(2) Die zuständige Behörde trägt allen Informationen, die sie erhält, gebührend Rechnung.
§ 12 Information der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereitgestellt werden:
1.
die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach näherer Maßgabe entsprechend der Festlegungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie 2006/7/EG,
2.
eine allgemeine, nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des gemäß Anlage 3 erstellten Badegewässerprofils,
3.
bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
a)
eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
b)
eine Angabe der Zahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es auf Grund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde, und
c)
eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,
4.
Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse,
5.
wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen,
6.
wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt, und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer, und
7.
eine Angabe der Quellen weiter gehender Informationen gemäß Absatz 2.
(2) Die zuständige Behörde nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
1.
eine Liste der Badegewässer,
2.
die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren und sein Badegewässerprofil einschließlich der Ergebnisse der nach dieser Verordnung seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,
3.
bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Absatz 4 anzugehen, und
4.
bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über,
a)
die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
b)
die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
c)
die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.
Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Satz 1 Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, jedoch spätestens mit Wirkung ab Beginn der Badesaison 2012 verbreitet. Dabei werden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme genutzt; auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen, wird besonders geachtet.
§ 13 Berichterstattung
(1) Die zuständige Behörde übermittelt der zuständigen Bundesbehörde bis zum 1. April eines jeden Jahres die Liste der Badegewässer gemäß § 3 Absatz 1 einschließlich der Gründe für Änderungen gegenüber dem Vorjahr zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt der zuständigen Bundesbehörde bis zum 15. November eines jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse, eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen, die ergriffen wurden, sowie - spätestens nach Ablauf der Badesaison 2011 - die Ergebnisse der Bewertung zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Absatz 3 mit ein.
§ 14 Umsetzung von EG-Richtlinien
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 64 S. 37).
§ 15 Schlussbestimmung
Die Verordnung über Badegewässer vom 15. Mai 1990 (HmbGVBl. S. 91) wird aufgehoben.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 26. Februar 2008.
Anlage 1
Binnengewässer
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 200* | 400* | 330** | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500* | 1000* | 900** | ISO 9308-3 |
Küstengewässer und Übergangsgewässer
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 100* | 200* | 185** | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 250* | 500* | 500** | ISO 9308-3 |
Fußnoten
*)
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
**)
Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung (siehe Anlage 2).
Anlage 2
Bewertung und Einstufung von Badegewässern
1.
Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum
a
die Perzentil-Werte
b
bei den mikrobiologischen Werten schlechter
c
sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.
2.
Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser
d
als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen, und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 vom Hundert der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
3.
Gute Qualität
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen, und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 vom Hundert der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
4.
Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen, und
cc)
die Zahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Absatz 6 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 von Hundert der Gesamtzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
ANMERKUNGEN
a
„Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Absatz 3 angegebenen Zeitraum.
b
Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log
10
-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
1.
Ausgangswert ist der log
10
-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz, (wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt).
2.
Es wird das arithmetische Mittel der log
10
-Werte (μ) berechnet.
3.
Es wird die Standardabweichung der log
10
-Werte (σ) berechnet.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet:
oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ).
c
„Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d
„Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Anlage 3
Badegewässerprofil
1.
Das Badegewässerprofil gemäß § 6 umfasst
a)
eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten,
b)
eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten,
c)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien,
d)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen beziehungsweise Phytoplankton,
e)
folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:
aa)
voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung,
bb)
Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen,
cc)
während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme,
f)
die Lage der Überwachungsstelle.
2.
Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen ist nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.
Einstufung des Badegewässers | „Gut“ | „Ausreichend“ | „Mangelhaft“ |
Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3.
Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4.
Die in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5.
Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn die zuständige Behörde dies für angemessen erachtet.
Anlage 4
Überwachung der Badegewässer
1.
Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der je Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2.
Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben je Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn
a)
die Badesaison nicht länger als acht Wochen dauert oder
b)
sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet.
3.
Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4.
Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist sieben Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.
Anlage 5
Regeln für den Umgang mit Proben für mikrobiologische Analysen
1.
Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2.
Sterilisierung der Probenbehältnisse
Die Probenbehältnisse
a)
sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren oder
b)
für mindestens 1 Stunde bei 160 °C bis 170 °C trocken zu sterilisieren oder
c)
müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.
3.
Probenahme
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z.B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4.
Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von rund 4°C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als 4 Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
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