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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Sievertsche Tongrube Vom 11. Februar 1986

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Sievertsche Tongrube Vom 11. Februar 1986
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Sievertsche Tongrube vom 11. Februar 198601.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturdenkmal01.01.2004
§ 2 - Gebote01.01.2004
§ 3 - Verbote01.01.2004
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 5 - Schlussbestimmung01.01.2004
Anlage - Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Sievertsche Tongrube01.01.2004
Auf Grund der §§ 15 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) wird verordnet:

§ 1 Naturdenkmal

(1)
1
Die in der Gemarkung Hummelsbüttel belegene Sievertsche Tongrube mit ihrer Umgebung wird zum Naturdenkmal erklärt.
2
Das Naturdenkmal mit seiner geschützten Umgebung ist auf der anliegenden Karte grün eingezeichnet.
(2) Schutzzweck ist die Erhaltung der Sievertschen Tongrube mit ihrem geologisch bedeutsamen Schichtenprofil von Ablagerungen der Holstein-Warmzeit sowie ihren vielfältigen Tier- und Pflanzenarten.

§ 2 Gebote

Im Gebiet des Naturdenkmals ist es geboten,
1.
Pflanzen im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft auszubringen,
2.
Tiere im Fall von Wiederansiedlungen mit für den Lebensraum typischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft auszubringen.

§ 3 Verbote

(1) Im Gebiet des Naturdenkmals ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
die Jagd auszuüben,
4.
das Gebiet außerhalb dafür bestimmter Wege zu betreten,
5.
Motorrad, Moped, Mofa oder Auto zu fahren,
6.
zu rodeln,
7.
das Gewässer mit Fahrzeugen oder Booten zu befahren,
8.
außerhalb der zum Angeln gekennzeichneten Stellen zu angeln,
9.
zu baden oder zu surfen,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
im Freien Feuer zu machen, zu rauchen, brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen, zurückzulassen oder sonst unvorsichtig mit ihnen umzugehen,
12.
zu zelten oder zu lagern,
13.
Fahrzeuge abzustellen,
14.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
15.
Pflanzenbehandlungs- oder Düngemittel auszubringen,
16.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten oder anzulegen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
18.
Aufschüttungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt des Gewässers und seines Ufers durch Grabungen, den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
19.
den Wasserhaushalt zu verändern.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1, 2, 4, 7, 11, 13 und 16 bis 19 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
2.
die Nummer 17 für das Anbringen oder Aufstellen von Bild- oder Schrifttafeln, die auf das Naturdenkmal und die Verbotsbestimmungen hinweisen,
3.
die Nummern 2, 4 und 17 für die Wanderrattenbekämpfung,
4.
die Nummer 3 für die Jagd auf Wildkaninchen und Rehwild mit Ausnahme der Errichtung von Jagdeinrichtungen.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 5 Schlussbestimmung

(1) Auf Grund von § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a) wird für das Naturdenkmal Sievertsche Tongrube die Bekanntmachung als öffentliche Grün- und Erholungsanlage aufgehoben.
(2) Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Hummelsbüttel vom 8. Juli 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 162) tritt für die Fläche des Naturdenkmals Sievertsche Tongrube außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 11. Februar 1986.

Anlage

Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Sievertsche Tongrube
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