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Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Poppenbütteler Graben Vom 7. Juni 1988

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Poppenbütteler Graben Vom 7. Juni 1988
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Poppenbütteler Graben vom 7. Juni 198801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturdenkmal01.01.2004
§ 2 - Gebote01.01.2004
§ 3 - Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen01.01.2004
§ 4 - Verbote01.01.2004
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 6 - Schlussbestimmung01.01.2004
Anlage - Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals01.01.2004
Auf Grund der §§ 15 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) wird verordnet:

§ 1 Naturdenkmal

(1)
1
Der in der Gemarkung Poppenbüttel belegene Oberlauf des Poppenbütteler Grabens mit seiner Umgebung wird zum Naturdenkmal erklärt.
2
Das Naturdenkmal mit seiner geschützten Umgebung ist auf der anliegenden Karte grün eingezeichnet.
(2) Schutzzweck ist die Erhaltung eines selten gewordenen Übergangsmoores mit seinen Tier- und Pflanzenarten.

§ 2 Gebote

Im Gebiet des Naturdenkmals ist es geboten,
1.
Pflanzen im Fall von Wiederansiedlungen mit standortgerechten, einheimischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft zu ergänzen,
2.
Tiere im Fall von Wiederansiedlungen mit für den Lebensraum typischen Arten aus gebietseigener oder nächster Herkunft auszubringen,
3.
Knicks zu erhalten und alle 5 bis 10 Jahre fachgerecht zu knicken.

§ 3 Duldung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde zum Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden:
1.
Die östlichen, mit Weidengebüsch bestandenen Flächen sowie die offenen Moorbereiche werden vom Birkenbewuchs freigehalten.
2.
Die Fläche des Naturdenkmals wird eingezäunt und am West- und Ostrand ein Viehdurchtrieb zur Verbindung der nördlich und südlich angrenzenden Flächen abgezäunt.

§ 4 Verbote

(1) Im Gebiet des Naturdenkmals ist es verboten,
1.
Pflanzen oder einzelne Teile von ihnen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu entfernen oder sonst zu beschädigen,
2.
wild lebenden Tieren nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Federwild zu füttern oder die Jagd auszuüben,
4.
das Gebiet zu betreten,
5.
die Wasserflächen zu befahren oder Modellboote auf ihnen fahren zu lassen,
6.
zu angeln,
7.
Hunde frei laufen zu lassen,
8.
Feuer zu machen,
9.
zu zelten oder zu lagern,
10.
Fahrzeuge abzustellen,
11.
das Gebiet durch Abfälle, Abwässer oder auf sonstige Weise zu verunreinigen,
12.
Pflanzenschutz- oder Düngemittel auszubringen,
13.
eine Beweidung des Grünlandes ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen,
14.
bauliche Anlagen jeglicher Art, Frei- und Rohrleitungen, Einfriedungen sowie Wege, Treppen, Brücken oder Stege zu errichten oder anzulegen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen,
16.
Aufschüttungen vorzunehmen, die Bodengestalt, die Gestalt des Gewässers und seines Ufers durch Grabungen, den Abbau oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder auf sonstige Weise zu verändern,
17.
die Kulturart oder den Wasserhaushalt zu verändern.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 gelten nicht:
1.
die Nummern 1, 2, 4, 5 und 14 bis 17 für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
2.
die Nummern 1, 2, 4 und 10 für die mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmte Beweidung,
3.
die Nummern 1, 4 und 10 für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung,
4.
die Nummern 2, 4 und 15 für die Bisam- und Wanderrattenbekämpfung,
5.
die Nummern 4 und 13 für den Viehdurchtrieb am West- und Ostrand des Naturdenkmals.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 Absatz 1 zuwiderhandelt.

§ 6 Schlussbestimmung

Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Poppenbüttel vom 8. Juli 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 161, 165) tritt für die Fläche des Naturdenkmals Poppenbütteler Graben außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 7. Juni 1988.

Anlage

Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals
Poppenbütteler Graben
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