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DE - Landesrecht Hamburg

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling »Alter Schwede« Vom 3. April 2001

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling »Alter Schwede« Vom 3. April 2001
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 § 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 364)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling »Alter Schwede« vom 3. April 200101.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Naturdenkmal01.01.2004
§ 2 - Duldung von Pflegemaßnahmen01.01.2004
§ 3 - Verbote01.01.2004
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten01.06.2010
§ 5 - Schlussbestimmung01.01.2004
Anlage - Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling "Alter Schwede"01.01.2004
Auf Grund der §§ 15, 17 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt
geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 489, 493), wird verordnet:

§ 1

1)
Naturdenkmal
(1) ¹Der Findling »Alter Schwede« auf dem Elbstrand von Övelgönne, Gemarkung Othmarschen, mit den topographischen
Koordinaten R: 35 5944 und H: 59 3517, wird zum Naturdenkmal erklärt. ²Der
Schutz erstreckt sich auch auf die unmittelbare Umgebung im Umkreis von 10
Metern, gemessen von der Oberfläche des Findlings. ³Der Standort
des Naturdenkmals ist aus der anliegenden Karte ersichtlich.
(2) Das Naturdenkmal trägt den Namen »Alter Schwede«.
(3) Schutzzweck ist die Erhaltung des von den Gletschern der Elster-Eiszeit
von Südschweden nach Hamburg transportierten bisher größten
Findlings Hamburgs.
Fußnoten
1)
Die in Absatz 1 genannte Karte wurde verkleinert wiedergegeben.

§ 2 Duldung von Pflegemaßnahmen

Folgende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern und Nutzungsberechtigten
zu dulden:
(1)
Beseitigung von Pflanzen und Tieren, die sich am und auf dem Findling angesiedelt haben,
(2)
Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltungen.

§ 3 Verbote

(1) Es ist verboten, das Naturdenkmal oder Teile davon zu beseitigen
sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung
oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung
führen können.
(2) Es ist insbesondere verboten,
1.
den Findling zu entfernen oder zu beschädigen,
2.
den Findling zu beklettern,
3.
die Oberfläche des Findlings zu bemalen, zu bekleben oder auf andere Weise zu verändern,
4.
den Findling zu untergraben oder auf andere Weise die Standsicherheit des Findlings zu gefährden,
5.
am oder auf dem Findling Feuer zu machen,
6.
Bild- oder Schrifttafeln anzubringen.
(3) Von den Verboten des § 3 Absatz 2 gelten nicht:
1.
die Nummern 1 bis 4 für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für
Maßnahmen zum Erhalt der Standsicherheit des Findlings,
2.
die Nummern 1 bis 4 für die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, des Gewässerausbaus
oder des Hochwasserschutzes, soweit sie dem Schutzzweck nach § 1 Absatz 3 nicht zuwiderlaufen,
3.
die Nummern 1 bis 4 für die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und zur Sicherung bestehender
Verkehrsanlagen, Wege sowie Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit sie dem
Schutzzweck nach § 1 Absatz 3 nicht zuwiderlaufen, sowie
4.
die Nummer 6 für das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturdenkmals hinweisen,
durch die zuständige Behörde.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt.

§ 5 Schlussbestimmung

Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen
Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden,
Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203), zuletzt geändert
am 21. September 1999 (HmbGVBl. S. 227), tritt für die Fläche des
Naturdenkmals außer Kraft.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 3. April 2001.

Anlage

Anlage zur Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling "Alter
Schwede"
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