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DE - Landesrecht Hamburg

Gesetz zur Betrauung sonstiger Stellen mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung Vom 25. Januar 2011

Gesetz zur Betrauung sonstiger Stellen mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung Vom 25. Januar 2011
*)
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Regelung von Aufgaben nach der Gewerbeordnung und zur Änderung des Hamburgischen Gesetzes über die Durchführung der Aufgaben des Einheitlichen Ansprechpartners vom 25. Januar 2011 (HmbGVBl. S. 41)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Betrauung sonstiger Stellen mit Aufgaben nach der Gewerbeordnung vom 25. Januar 201109.02.2011
Einziger Paragraph09.02.2011

Einziger Paragraph

(1) Die Handelskammer Hamburg und die Handwerkskammer Hamburg werden als sonstige zuständige Stellen mit der staatlichen Aufgabe der Entgegennahme der Anzeige nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung sowie der Bescheinigung der Anzeige nach § 15 Absatz 1 der Gewerbeordnung betraut.
(2) Die übertragenen Aufgaben nach Absatz 1 umfassen nicht die den zuständigen Stellen obliegenden sonstigen Aufgaben, insbesondere nicht die Überwachung der Gewerbeausübung.
(3) Die Stellen nach Absatz 1 sind befugt, die Daten aus der Gewerbeanzeige zum Zwecke der elektronischen Weiterleitung an die nach Absatz 2 jeweils zuständige Stelle elektronisch zu erfassen. Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 der Gewerbeordnung erhalten die Stellen nach Absatz 1 die zur Überprüfung erforderlichen Angaben aus der Gewerbeanzeigendatei in elektronischer Form. Eine Datenverarbeitung zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Daten sind unverzüglich nach Weitergabe an die nach Absatz 2 zuständige Stelle zu löschen.
(4) Die Stellen nach Absatz 1 nehmen die Aufgaben unter Aufsicht der zuständigen Behörde wahr.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder deren Zusammenschlüsse als sonstige zuständige Stellen nach Absatz 1 zu bestimmen.
Ausgefertigt Hamburg, den 25. Januar 2011.
Der Senat
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