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Gesetz über staatliche Lotterien in Hamburg (Hamburgisches Lotteriegesetz - HmbLotG) Vom 14. Dezember 2007

Gesetz über staatliche Lotterien in Hamburg (Hamburgisches Lotteriegesetz - HmbLotG) Vom 14. Dezember 2007
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 217)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über staatliche Lotterien in Hamburg (Hamburgisches Lotteriegesetz - HmbLotG) vom 14. Dezember 200701.01.2008
Eingangsformel01.01.2008
§ 123.06.2012
§ 201.01.2008
§ 301.01.2008
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Die gesetzliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen, wird von der Freien und Hansestadt Hamburg durch Erteilung einer Zulassung (Konzession) an eine juristische Person des privaten Rechts, an der die Freie und Hansestadt Hamburg maßgeblich beteiligt ist (Konzessionsnehmerin), und durch die GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder erfüllt. An andere Personen dürfen Konzessionen nicht erteilt werden.
(2) Durch die Konzession werden Art und Umfang der Glücksspiele bestimmt, die die Konzessionsnehmerin für die Freie und Hansestadt Hamburg veranstaltet und durchführt. Die Konzession kann Auflagen und Bedingungen enthalten und ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf zehn Jahre befristet zu erteilen. Zur Sicherung eines einwandfreien Ablaufs der Glücksspiele können die Auflagen während der Laufzeit der Konzession ergänzt oder geändert und weitere Auflagen erlassen werden. Die Konzession ist nicht übertragbar. Soweit die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen nach anderen Gesetzen der Erlaubnis bedarf, bleibt eine solche Erlaubnispflicht von der Konzession unberührt.
(3) Die Konzessionsnehmerin hat eine angemessene Konzessionsabgabe an die Freie und Hansestadt Hamburg abzuführen. Die Konzessionsabgabe beträgt 25 vom Hundert der Spieleinsätze einschließlich Bearbeitungsgebühren. Unter Berücksichtigung lotterierechtlicher, betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Belange kann die zuständige Behörde auf Antrag der Konzessionsnehmerin einen anderen Abgabesatz bestimmen, insbesondere soweit der Konzessionsnehmerin kein angemessener Gewinn verbleibt.

§ 2

Artikel 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 223) wird gestrichen.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Aufgefertigt, Hamburg den 14. Dezember 2007.
Der Senat
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