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Landeswaldgesetz Vom 13. März 1978

Landeswaldgesetz Vom 13. März 1978
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 484)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landeswaldgesetz vom 13. März 197801.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 207.12.2013
§ 301.01.2004
§ 401.01.2004
§ 507.12.2013
§ 611.04.2007
§ 701.01.2004
§ 7 a11.04.2007
§ 801.01.2004
§ 901.06.2010
§ 1001.01.2004
§ 1101.01.2004
§ 1211.04.2007
§ 1301.01.2004
§ 1401.01.2004
§ 1511.04.2007
§ 1601.01.2004
§ 1701.01.2004
Anlage 101.01.2004
Anlage 201.01.2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche.
(2) Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen sowie im Wald liegende oder mit ihm verbundene Wildäsungsplätze und Holzlagerplätze.
(3) Als Wald gelten ferner im Wald liegende oder mit ihm verbundene
1.
Pflanzgärten und Leitungsschneisen,
2.
Waldparkplätze und Flächen mit Erholungseinrichtungen,
3.
Teiche, Bäche, Gräben und andere Gewässer von untergeordneter Bedeutung unbeschadet der wasser-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften,
4.
Moore, Heiden und Ödflächen, soweit sie zur Sicherung der Funktionen des angrenzenden Waldes erforderlich sind,
sowie weitere dem Wald dienende Flächen.
(4) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.

§ 2

(1) Die zuständige Behörde stellt zur Sicherung und Entwicklung der Schutzfunktionen und der Erholungsfunktion des Waldes einen Waldfunktionenplan auf und schreibt ihn fort.
(2) Der Waldfunktionenplan erfasst und bewertet die Waldfunktionen aller Waldbesitzarten und stellt sie in Karte und Text dar. Er trifft Aussagen zur künftigen Entwicklung der Waldfunktionen und benennt dafür erforderliche Maßnahmen. Der Wald ist nach Fläche, räumlicher Verteilung, Zusammensetzung und Struktur so zu erhalten, zu erweitern und zu gestalten, dass er seine jeweiligen Funktionen bestmöglich und nachhaltig erfüllen kann.
(3) Die zuständige Behörde hat bei der Aufstellung und Fortschreibung des Waldfunktionenplans die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie die des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beachten und die Träger öffentlicher Belange sowie die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer, deren Interessen durch die Waldfunktionenplanung berührt werden, rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören.
(4) Der Waldfunktionenplan ist bei allen Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach dem Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1037) zu berücksichtigen.

§ 3

Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
1.
die Funktionen des Waldes nach § 1 Nummer 1 des Bundeswaldgesetzes angemessen zu berücksichtigen,
2.
die nach diesem Gesetz zuständige Behörde bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

§ 4

(1) ¹Wald darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet oder in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. ²Bei der Entscheidung über einen Rodungs- oder Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Verhältnisse des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit abzuwägen. ³Die Genehmigung soll versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes überwiegt, insbesondere wenn
1.
der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist und die nachteiligen Wirkungen der Rodung oder Umwandlung nicht durch Bedingungen oder Auflagen abgewendet oder erheblich gemildert werden können;
2.
die Schutzfunktion des Waldes durch Rodung oder Umwandlung beeinträchtigt wird und nicht durch Bedingungen oder Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann;
3.
der Wald zu Erholungswald erklärt worden ist und die Erholungsfunktion durch die Rodung oder Umwandlung geschmälert wird und nicht durch Bedingungen oder Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann.
(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Zeit ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
(3) Die Rodungs- oder Umwandlungsgenehmigung darf nur in einem Verfahren erfolgen, das den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2351), zuletzt geändert am 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), in der jeweils geltenden Fassung und dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für eine bewaldete Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist.

§ 5

(1) ¹Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. ²§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften eine Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist.

§ 6

(1)
1
Der Waldbesitzer hat seinen Wald im Rahmen der Zweckbestimmung, insbesondere zur Erhaltung der günstigen Wirkungen auf das Klima, den Wasserhaushalt, das Landschaftsbild und für die allgemeine Erholung der Bevölkerung gemäß den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sachkundig und nachhaltig zu pflegen und zu bewirtschaften.
2
Er ist verpflichtet,
1.
den Wald zu erhalten und die Bestände nachhaltig, strukturreich, standortgerecht und naturnah zu bewirtschaften; dabei ist ein überwiegender Anteil standortheimischer Forstpflanzen am Zielbestand zu gewährleisten,
2.
den Wald als Lebensraum für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten,
3.
den Boden und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten; insbesondere bei Verjüngungsmaßnahmen, Holznutzung und -transport sind boden- und bestandsschonende Techniken anzuwenden,
4.
der Gefahr einer Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Schädlinge vorzubeugen,
5.
bei der Waldverjüngung die Naturverjüngung zu fördern, soweit sie standortgerecht und heimisch ist,
6.
auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen zu verzichten.
(1a)
1
Ein Kahlhieb oder eine dieser in der Wirkung gleichkommende Lichthauung von über 0,5 Hektar beziehungsweise das Herabsetzen des Bestockungsgrades unter 0,6 bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
2
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Maßnahme forstfachlich erforderlich ist und keine wesentliche Einschränkung der Schutzfunktionen des Waldes zu besorgen ist.
3
Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn dies zur Erhaltung der Funktion des Waldes erforderlich ist.
4
Der Waldbesitzer ist verpflichtet, verlichtete oder kahl geschlagene Waldflächen in angemessener Frist
1.
wieder aufzuforsten oder
2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Bestockung unvollständig bleibt.
(2) Wenn es zur Erschließung von Wald zum Zwecke der Erholung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde den Grundstückseigentümer verpflichten, die Anlage von Wegen auf seinem Grundstück zu dulden.
(3) ¹Wald oder Teile davon dürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus wichtigem Grunde, insbesondere im Interesse des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutze der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden sowie zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers ganz oder teilweise gesperrt oder eingezäunt werden. ²Die Errichtung von Zäunen zum Schutze von Kulturen, Saat- oder Pflanzkämpen bedarf keiner Genehmigung. ³Sperrung oder Zäune sind unverzüglich zu entfernen, wenn sie nicht oder nicht mehr zulässig sind.

§ 7

¹Maßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg bedürfen einer Genehmigung nach §§ 4 Absatz 1, 5 Absatz 1 und 6 Absatz 3 nicht, wenn die Maßnahme von ihren Behörden durchgeführt wird. ²Solche Maßnahmen bedürfen jedoch der Zustimmung der zuständigen Behörde. ³Für die Entscheidung über Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 1 gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.

§ 7 a

(1) ¹Wald im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist Schutzwald im Sinne des § 12 des Bundeswaldgesetzes. ²Schutzzweck ist der Schutz
1.
vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 721) in seiner jeweils geltenden Fassung,
2.
vor Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser und Uferabbruch,
3.
vor Verunreinigung des Grundwassers.
(2) Der Senat wird ermächtigt, zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Schutzzweckes durch Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete des Waldes die Bewirtschaftung nach Art und Umfang vorzuschreiben, bestimmte Handlungen und Maßnahmen zu verbieten und den Waldbesitzer zu verpflichten, die Anlage und Unterhaltung von Schutzvorrichtungen zu dulden.

§ 8

(1) ¹Staatswald ist Erholungswald im Sinne des § 13 des Bundeswaldgesetzes, soweit er nicht im Naturschutzgebiet oder im Hafengebiet liegt oder es sich um Vorlandpflanzungen im Hochwasserabflussgebiet der Elbe handelt. ²Der Erholungswald wird durch Beschilderung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz gekennzeichnet.
(2) ¹Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Privatwald zu Erholungswald zu erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, diese Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. ²Dabei kann geregelt werden:
1.
die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang,
2.
die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher,
3.
die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen zu dulden.

§ 9

(1) ¹Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten; als Betreten gilt auch das Fahren mit Krankenfahrstühlen ohne Motorantrieb. ²Das Radfahren (ohne Motorantrieb), das Fahren mit Krankenfahrstühlen mit Motorantrieb und das Reiten im Wald ist nur auf Straßen und Wegen gestattet; auf gekennzeichneten Wanderwegen und auf Fußwegen sowie auf Sport- und Lehrpfaden ist das Reiten nicht gestattet. ³In Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten, in Naturparken sowie im Erholungswald ist das Reiten nur auf den dafür durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz ausgewiesenen Waldwegen gestattet. ⁴Das Fahren mit anderen Fahrzeugen, auch mit solchen ohne maschinellen Antrieb, und das Treiben von Huftieren ist ebenfalls nur auf den für diese Benutzung durch Beschilderung gemäß der Anlage 2 zu diesem Gesetz zur Verfügung gestellten Wegen erlaubt.
(1a) ¹Das Reiten im Wald nach Absatz 1 ist nur gestattet, sofern am Pferd ein gültiges Kennzeichen angebracht und gut sichtbar geführt wird. ²§ 18 Absatz 2 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ohne besondere Erlaubnis nicht gestattet die Benutzung:
1.
gesperrter oder eingezäunter Waldflächen und Waldwege,
2.
von Waldflächen und Waldwegen, in deren Bereich Waldarbeiten durchgeführt werden, insbesondere Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird,
3.
von Flächen, die der Anzucht von Forstpflanzen dienen (Saat- und Pflanzkämpen), von Forstkulturen, Naturverjüngungen und Dickungen,
4.
jagdlicher Einrichtungen.
(3) Das Zelten, Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern sowie das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald ist nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet.
(4) Die zuständige Behörde kann aus wichtigen Gründen (§ 6 Absatz 3) das Benutzungsrecht des Absatzes 1 einschränken und das Zelten, Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern sowie das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald aus den Gründen des § 11 Absatz 1 ganz oder teilweise untersagen.
(5) Sonstige Rechtsvorschriften, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

§ 10

(1) ¹Wer in einem Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald
1.
außerhalb einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle ein Feuer anzündet oder offenes Licht gebraucht,
2.
Bodendecken sowie Pflanzen oder Pflanzenreste unbeschadet der abfall- und naturschutzrechtlichen Vorschriften flächenweise abbrennt,
3.
eine Anlage, mit der die Einrichtung oder der Betrieb einer Feuerstätte verbunden ist, errichtet,
bedarf der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde. ²Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Waldes durch Feuer nicht zu befürchten ist. ³Sie kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen nicht:
1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
a)
der Waldbesitzer und Personen, die er in seinem Wald beschäftigt,
b)
die zur Jagdausübung Berechtigten und die Imker während der Ausübung ihrer Tätigkeit,
c)
Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
d)
Besitzer auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Kronenüberhang des Waldes mindestens 15 Meter beträgt;
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Personen, denen die Errichtung einer Anlage baurechtlich oder gewerberechtlich genehmigt wurde.
(3) ¹In der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober darf im Wald außerhalb von Gebäuden oder Forst- und Dienstfahrzeugen nicht geraucht werden. ²In der übrigen Zeit ist das Rauchen nur auf Straßen und Wegen gestattet.
(4) Es ist verboten, brennende oder glimmende Gegenstände oder Werkstoffe aus Glas im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Metern von ihm wegzuwerfen, zurückzulassen oder sonst unvorsichtig mit ihnen umzugehen.

§ 11

(1) ¹Waldbesucher haben sich so zu verhalten, dass die Ruhe und Ordnung im Walde nicht gestört wird, insbesondere ist es verboten,
1.
Bäume, Sträucher, Pflanzen, Wege, Überbrückungen, Gräben, Zäune, forstwirtschaftliche oder jagdliche sowie Einrichtungen für die Naherholung zu beschädigen oder zu entfernen oder den Wald zu verunreinigen,
2.
die Erholung anderer Waldbesucher zu beeinträchtigen oder
3.
wild lebende Tiere unbefugt zu verletzen oder an ihren Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
4.
Hunde umherlaufen zu lassen oder anders als kurz angeleint zu führen oder sie auf Walderholungsplätze mitzubringen, soweit nicht dienstliche oder jagdliche Gründe es erfordern oder der Waldbesitzer es besonders erlaubt hat.
²Weitergehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Rahmen des Absatzes 1 nähere Vorschriften zur Wahrung der Ruhe und Ordnung im Wald zu erlassen.

§ 12

(1) Stellt
1.
die Versagung einer Genehmigung zur Rodung oder Umwandlung nach § 4,
2.
die Versagung einer Genehmigung zur Erstaufforstung nach § 5,
3.
die Erschließung von Wald zum Zwecke der Erholung nach § 6 Absatz 2,
4.
die Versagung einer Kahlhiebsgenehmigung nach § 6 Absatz 1 a Satz 2,
5.
die Bewirtschaftungsauflage oder Duldungsverpflichtung einer Rechtsverordnung nach § 7 a Absatz 2 oder
6.
die Erklärung von Wald zu Erholungswald nach § 8 des Gesetzes
eine Belastung dar, die ohne Ausgleich die Grenzen des Verhältnismäßigen und des Zumutbaren überschreiten würde, so hat die Freie und Hansestadt Hamburg einen angemessenen Ausgleich in Geld zu zahlen.
(2) ¹Entscheidungen können durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. ²Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. ³§ 9 Absätze 2 und 3 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes in der Fassung vom 11. November 1980 mit der Änderung vom 22. September 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1980 Seite 305, 1987 Seite 177) gilt für das gerichtliche Verfahren entsprechend.

§ 13

(1) Wird Privatwald gemäß § 8 Absatz 2 zu Erholungswald erklärt oder werden gemäß § 6 Absatz 2 Wege angelegt, so erhalten die Waldbesitzer die durch diese Maßnahmen unmittelbar ausgelösten Mehrkosten für ihre angemessene Waldbrandversicherung von der zuständigen Behörde erstattet.
(2) ¹Nachgewiesene Aufwendungen des Privatwaldbesitzers für die Beseitigung von
1.
erheblichen Verunreinigungen,
2.
Schäden an Einrichtungen, Beständen und Wegen mit Ausnahme von Brandschäden,
die in seinem Erholungswald oder in seinem Wald, in dem Wege gemäß § 6 Absatz 2 angelegt sind, durch den Erholungsverkehr entstanden sind, werden nach Ablauf des Kalenderjahres ersetzt, sofern der in dem Jahr entstandene Schaden nicht Bagatellschaden ist. ²Dies gilt nur, wenn der Waldbesitzer die Verunreinigungen und Schäden vorher der zuständigen Behörde angezeigt und sie die Beseitigung nicht selbst innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige veranlasst hat. ³Ersatzansprüche des Waldbesitzers gegen den Schädiger oder Verunreiniger gehen insoweit auf die Freie und Hansestadt Hamburg über, als diese Aufwendungen ersetzt oder eigene Leistungen für die Beseitigung erbracht hat.

§ 14

(1) ¹Zur Verhütung von Waldbränden kann die zuständige Behörde gegenüber den Waldbesitzern Schutzmaßnahmen anordnen. ²Sie kann diese Maßnahmen nach Anhörung der betroffenen Besitzer auf Kosten der Waldbesitzer selbst durchführen, wenn es sich um Schutzmaßnahmen handelt, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzer gemeinsam getroffen werden können. ³Die Anhörung kann unterbleiben, wenn die Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Gefahr unverzüglich zu treffen sind. ⁴Die Kosten dieser Maßnahmen trägt die Freie und Hansestadt Hamburg, wenn die Maßnahmen überwiegend durch die Inanspruchnahme des Waldes für die Erholung der Bevölkerung geboten sind.
(2) ¹Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden zum Schutz der Wälder, Moore und Heiden zu erlassen. ²Dabei kann er insbesondere den Umfang der Hilfeleistung durch Dritte regeln sowie den Gebrauch von offenem Feuer und Licht sowie das Rauchen zeitweise weiter einschränken.
(3) ¹Wird der Wald von forstschädlichen Insekten befallen, so ist der Waldbesitzer verpflichtet, anerkannt wirksame Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. ²Die zuständige Behörde empfiehlt durch Richtlinien, welche Bekämpfungsmaßnahmen anerkannt wirksam sind. ³Sie ist ermächtigt, bei stark zunehmendem, überörtlichem Befall besondere Anordnungen zur Bekämpfung zu treffen.
(4) In der Zeit vom 1. Mai bis 30. September darf gefälltes oder gefallenes Nadelderbholz unentrindet nicht im Walde liegen.

§ 15

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
Wald entgegen § 4 Absatz 1 ohne Genehmigung rodet oder in eine andere Nutzungsart umwandelt,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Flächen ohne Genehmigung erstaufforstet,
3.
als Waldbesitzer die in § 6 Absätze 1 und 1a vorgeschriebenen Maßnahmen nach fruchtlosem Ablauf einer von der zuständigen Behörde gesetzten Nachfrist nicht oder nicht umfassend trifft,
4.
entgegen § 6 Absatz 3 Wald oder Teile davon ohne Genehmigung der zuständigen Behörde ganz oder teilweise sperrt oder einzäunt oder die Sperrung oder den Zaun nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
4 a.
im Wald entgegen § 6 Absatz 1 a Satz 2 ohne Genehmigung einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung vornimmt,
5.
entgegen § 9 den Wald in einer nicht erlaubten Weise betritt oder benutzt, insbesondere
a)
im Wald ein Fahrrad mit Motorantrieb benutzt,
b)
im Wald außerhalb der dafür zugelassenen Flächen reitet,
c)
außerhalb der für diese Benutzung durch Beschilderung zur Verfügung gestellten Wege mit anderen als den in § 9 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten auch nicht mit maschinellem Antrieb ausgestatteten Fahrzeugen fährt oder Huftiere treibt,
d)
ohne Erlaubnis des Waldbesitzers gesperrte oder eingezäunte Waldflächen und -wege oder Waldflächen und Wege, in deren Bereich Waldarbeiten durchgeführt werden, oder Saat- und Pflanzkämpe, Forstkulturen, Naturverjüngungen, Dickungen betritt oder das nach § 9 Absatz 3 eingeschränkte Betretungsrecht überschreitet,
e)
ohne Genehmigung im Wald zeltet, Fahrzeuge oder Anhänger abstellt oder Bienenstöcke aufstellt,
6.
in einem Abstand von weniger als 100 Metern von einem Wald
a)
eine Handlung nach § 10 Absatz 1 ohne Genehmigung begeht,
b)
entgegen § 10 Absatz 4 brennende oder glimmende Gegenstände oder Werkstoffe aus Glas wegwirft, zurücklässt oder sonst unvorsichtig mit ihnen umgeht,
c)
ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen lässt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt,
7.
entgegen § 10 Absatz 3 im Walde unbefugt raucht,
8.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 die Ruhe und Ordnung im Walde stört,
9.
es als Waldbesitzer unterlässt, gemäß § 14 Absatz 3 Bekämpfungsmaßnahmen durchzuführen, oder in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September gefälltes oder gefallenes Nadelderbholz entgegen § 14 Absatz 4 unentrindet im Wald liegen lässt,
10.
gefällte Stämme, aufgeschichtete Stöße von Holz sowie Markierungszeichen oder Hinweisschilder entfernt, beschädigt, verändert, umwirft oder unkenntlich macht,
11.
eine vollziehbare Auflage, die mit einer auf Grund dieses Gesetzes erteilten Genehmigung verbunden ist, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,
12.
einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn sie ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummern 1 und 4 a kann mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2 500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10 000 Euro, geahndet werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit Verstöße nach dem Hamburgischen Naturschutzgesetz vom 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167) in seiner jeweiligen Fassung oder den auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zu ahnden sind.

§ 16

1)
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a) bekannt gemachte öffentliche Grün- und Erholungsanlagen.
Fußnoten
1)
Geändert 5. 2. 1985 (HmbGVBl. S. 62)

§ 17

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 13. März 1978. Der Senat

Anlage 1

Erholungswald (§ 8 Abs. 1)
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Anlage 2

Beschilderung (§ 9 Abs. 1)
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