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Verordnung über Feldes- und Förderabgabe Vom 22. April 2014

Verordnung über Feldes- und Förderabgabe Vom 22. April 2014
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 22. April 201401.01.2014
Eingangsformel01.01.2014
Inhaltsverzeichnis01.01.2014
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften01.01.2014
§ 1 - Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe01.01.2014
§ 2 - Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung Zahlung der Förderabgabe01.01.2014
§ 3 - Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen01.01.2014
§ 4 - Abgabefestsetzung01.01.2014
§ 5 - Fälligkeit der festgesetzten Abgabe01.01.2014
§ 6 - Prüfung01.01.2014
§ 7 - Anwendung der Abgabenordnung01.01.2014
§ 8 - Feststellung des Marktwertes01.01.2014
Zweiter Teil - Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze01.01.2014
§ 9 - Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas01.01.2014
§ 10 - Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl01.01.2014
§ 11 - Abgabe auf Erdöl01.01.2014
§ 12 - Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl01.01.2014
§ 13 - Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas01.01.2014
§ 14 - Abgabe auf Naturgas01.01.2014
§ 15 - Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas01.01.2014
§ 16 - Befreiung für Schwefel01.01.2014
§ 17 - Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole01.01.2014
§ 18 - Abgabe auf Sole01.01.2014
§ 19 - Befreiung für Sole01.01.2014
§ 20 - Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies01.01.2014
§ 21 - Befreiung für Erdwärme01.01.2014
Dritter Teil - Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften01.01.2014
§ 22 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2014
§ 23 - Schlussvorschriften01.01.2014
Auf Grund von § 32 Absätze 1 und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3159, 3179), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe
§ 2Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung, Zahlung der Förderabgabe
§ 3Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen
§ 4Abgabefestsetzung
§ 5Fälligkeit der festgesetzten Abgabe
§ 6Prüfung
§ 7Anwendung der Abgabenordnung
§ 8Feststellung des Marktwertes
Zweiter Teil Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze
§ 9Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas
§ 10Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl
§ 11Abgabe auf Erdöl
§ 12Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl
§ 13Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas
§ 14Abgabe auf Naturgas
§ 15Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas
§ 16Befreiung für Schwefel
§ 17Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole
§ 18Abgabe auf Sole
§ 19Befreiung für Sole
§ 20Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies
§ 21Befreiung für Erdwärme
Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften
§ 22Ordnungswidrigkeiten
§ 23Schlussvorschriften

Erster Teil Allgemeine Vorschriften

§ 1 Feldesabgabeerklärung, Zahlung der Feldesabgabe

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat bis zum 31. Mai eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum die Feldesabgabe zu errechnen, eine Feldesabgabeerklärung gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben und in der errechneten Höhe die Feldesabgabe zu zahlen. Die zuständige Behörde kann die Frist aus wichtigem Grund verlängern.

§ 2 Förderabgabevoranmeldung, Förderabgabeerklärung Zahlung der Förderabgabe

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Der Abgabepflichtige hat nach Aufnahme der Gewinnung für jedes Kalendervierteljahr (Voranmeldezeitraum) bis zum 25. Tag des darauf folgenden Monats gegenüber der zuständigen Behörde eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben, in der der Umfang der Förderung sowie die Errechnung und die Höhe der Förderabgabe darzulegen sind, und in der errechneten Höhe einen Abschlag zu zahlen. Ist es nicht möglich, den Abschlag für den Voranmeldezeitraum zu errechnen, so hat der Abgabepflichtige den Abschlag aufgrund einer Schätzung zu zahlen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich nicht mehr als 30 000 Euro betragen wird und dies der zuständigen Behörde bis zu dem ersten Termin für eine Voranmeldung angezeigt wird.
(3) Gibt der Abgabepflichtige die Förderabgabevoranmeldung nicht rechtzeitig ab, so wird die Höhe des Abschlags von der zuständigen Behörde geschätzt und schriftlich festgesetzt. Dieser Abschlag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Festsetzung zu zahlen.
(4) Der Abgabepflichtige hat bis zum 30. September eines jeden Jahres für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum gegenüber der zuständigen Behörde eine Förderabgabeerklärung abzugeben. Zugleich ist der Betrag zu zahlen, um den die Förderabgabe in der erklärten Höhe die Summe der Abschlagszahlungen für die zugehörigen Voranmeldezeiträume übersteigt.
(5) Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabevoranmeldung und der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.

§ 3 Form, Inhalt und Berichtigung der Voranmeldungen und Erklärungen

(1) Die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen sind gegenüber der zuständigen Behörde nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Zusätzlich sind die Förderabgabevoranmeldungen sowie die Feldes- und die Förderabgabeerklärungen gegenüber der zuständigen Behörde auf einem amtlichen Vordruck abzugeben.
(2) Der Abgabepflichtige hat schriftlich zu versichern, dass die Angaben in den Voranmeldungen und Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden.
(3) Erkennt der Abgabepflichtige, dass aufgrund einer unrichtigen oder unvollständigen Erklärung zu wenig Feldes- oder Förderabgabe gezahlt wurde, so hat er dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, die Erklärung nach Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu berichtigen und den nachzuzahlenden Betrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Berichtigung zu zahlen.

§ 4 Abgabefestsetzung

(1) Die zuständige Behörde setzt die für den Erhebungszeitraum zu zahlende Feldes- oder Förderabgabe schriftlich fest.
(2) Gibt der Abgabepflichtige die Feldes- oder Förderabgabeerklärung nicht rechtzeitig ab, so setzt die zuständige Behörde die Abgabe nach vorheriger Fristsetzung aufgrund einer Schätzung fest.
(3) Die Abgabefestsetzung kann, solange die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Abgabeerhebung für den Erhebungszeitraum nicht abschließend geprüft sind, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Abgabefestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Sofern der Vorbehalt nicht vorher aufgehoben wird, entfällt er fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abgabebescheid wirksam geworden ist.

§ 5 Fälligkeit der festgesetzten Abgabe

Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits geleisteten Zahlungen übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig. Ein überzahlter Betrag wird erstattet.

§ 6 Prüfung

(1) Die zuständige Behörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Abgabe bei dem Abgabepflichtigen zu prüfen. Die Prüfung und ihr voraussichtlicher Umfang sollen dem Abgabepflichtigen spätestens einen Monat vor Beginn angekündigt werden.
(2) Der Abgabepflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die für die Berechnung der Abgaben von Bedeutung sein können, mitzuwirken, insbesondere Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben. Die zuständige Behörde kann zulassen, dass die Prüfungsunterlagen in den Geschäftsräumen des Abgabepflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten vorgelegt werden.
(3) Können bei einer Prüfung die Berechnungsgrundlagen nicht nachvollzogen werden, so hat die zuständige Behörde nach vorheriger Fristsetzung die Abgabe aufgrund einer Schätzung neu festzusetzen.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Anwendung der Abgabenordnung

Bei der Erhebung und Zahlung der Feldes- oder Förderabgabe sind von der Abgabenordnung in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. 2002 I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert am 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4333), ergänzend entsprechend anzuwenden:
1.
von den Vorschriften über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
2.
von den Vorschriften über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
3.
von den Vorschriften über das Steuerschuldverhältnis §§ 41, 42, 44 und 45,
4.
von den Vorschriften über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77,
5.
von den Vorschriften über die Besteuerungsgrundsätze und Beweismittel §§ 90, 92, § 93 Absätze 1 bis 6, § 96 Absätze 1 bis 6 und Absatz 7 Sätze 1 und 2 sowie §§ 97 bis 99 und 101 bis 107,
6.
von den Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen §§ 145 bis 147,
7.
von den Vorschriften über die Steuererklärungen § 152 Absätze 1 bis 3,
8.
von den Vorschriften über die Steuerfestsetzung § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist fünf Jahre beträgt, und §§ 170 und 171,
9.
von den Vorschriften über die Zahlung und Aufrechnung § 224 Absatz 2 Nummer 2 sowie §§ 225 und 226,
10.
von den Vorschriften über die Zahlungsverjährung §§ 228 bis 232,
11.
von den Vorschriften über die Verzinsung
a)
§§ 233 und 233 a mit der Maßgabe, dass der Zinslauf abweichend von 233 a Absatz 2 zwei Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums beginnt und fünf Jahre nach Ablauf des Erhebungszeitraums endet, wobei der Zinslauf mit Ablauf des Tages endet, an dem der Abgabebescheid wirksam wird, und bei Nachzahlungen nach § 3 Absatz 3 dieser Verordnung mit Ablauf des Tages, an dem der nachzuzahlende Betrag dem Land wertmäßig gutgeschrieben wird, sowie
b)
§§ 235 und 237 bis 239,
12.
von den Vorschriften über die Säumniszuschläge § 240 mit der Maßgabe, dass Säumniszuschläge unter 25 Euro nicht erhoben werden.

§ 8 Feststellung des Marktwertes

(1) Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Behörde gegenüber bis zum 31. März eines jeden Jahres die für die Feststellung des Marktwertes nach § 31 Absatz 2 BBergG erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum wertbildenden Erlöse, Mengen und Preise mitzuteilen. § 3 Absätze 1 und 2, § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 7 Nummer 6 gelten entsprechend. Die zuständige Behörde kann von der Mitteilungspflicht befreien, wenn die Feststellung des Marktwertes auf andere Weise sichergestellt ist.
(2) Nicht Abgabepflichtige, die Naturgas verkaufen oder Industriesalz aus Sole herstellen, sind verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Feststellung des Marktwertes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die zuständige Behörde stellt den Marktwert fest und teilt ihn dem Abgabepflichtigen ohne Begründung mit.
(4) Preis im Sinne des Absatzes 1 ist der Quotient aus Erlös und Menge. Zum wertbildenden Erlös zählen nicht die Preisanteile des Transports, die Umsatzsteuer sowie eingeräumte Skonti und Rabatte.

Zweiter Teil Vorschriften für die einzelnen Bodenschätze

§ 9 Höhe der Feldesabgabe auf Erdöl und Erdgas

(1) Die Feldesabgabe beträgt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 für Erlaubnisse auf Erdöl und Erdgas im ersten Jahr nach der Erteilung 20 Euro je angefangenen Quadratkilometer und erhöht sich für jedes folgende Jahr um weitere 20 Euro bis zum Höchstbetrag von 80 Euro je angefangenen Quadratkilometer. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Die zuständige Behörde kann den Abgabepflichtigen für den Zeitraum von der Entrichtung der Feldesabgabe befreien, für den sie einer Unterbrechung der Aufsuchungsarbeiten zugestimmt hat.

§ 10 Marktwert bei der Förderabgabe auf Erdöl

(1) Der Marktwert für Erdöl ist das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die für frei gehandeltes, im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes gewonnenes raffineriefähiges Erdöl einer Gruppe im Erhebungszeitraum erzielt worden sind.
(2) Das Erdöl wird folgenden Gruppen zugeordnet:
Gruppe Dichte in g/cm³ bei 15 Grad Celsius
1 0,839 und kleiner
2 0,840 bis 0,859
3 0,860 bis 0,869
4 0,870 bis 0,879
5 0,880 bis 0,899
6 0,900 und größer
7 unabhängig von der Dichte bei einem Schwefelanteil von 2 vom Hundert oder mehr.

§ 11 Abgabe auf Erdöl

(1) Die Förderabgabe auf Erdöl beträgt vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 5 vom Hundert und vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 7 vom Hundert des Marktwertes multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Für jedes weitere Jahr gilt der Abgabesatz von 7 vom Hundert bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
auflässige Lagerstätten:
Horizonte mit förderfähigen Schichten oder abgegrenzte Teile davon, aus denen die Förderung eingestellt worden ist,
2.
Tertiärverfahren:
Verfahren zur Verbesserung des Entölungsgrades von Lagerstätten, bei denen die physikalischen oder chemischen Eigenschaften des Erdöls oder des Wassers in den Lagerstätten verändert und die Mobilitätsverhältnisse in der Lagerstätte durch Verringerung der Viskosität des Erdöls, durch Erhöhung der Viskosität des Wassers oder durch Veränderung der Grenzflächenspannung zwischen Erdöl und Wasser oder Erdöl und Gestein verbessert werden.

§ 12 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl

(1) Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 11 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 11 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden
1.
Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich des anteiligen Energieeinsatzes für die Förderpumpen für den horizontalen Transport,
2.
Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöls,
3.
Kosten für die transportbedingte Lagerung und den Versand bis einschließlich Übergabestation,
4.
Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
5.
zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 vom Hundert der sich aus den Nummern 1 bis 4 ergebenden Kosten.

§ 13 Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas

(1) Bemessungsmaßstab der Förderabgabe auf Erdgas und Erdölgas (Naturgas) ist vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 2711 21 00 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte im Erhebungszeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Der Wert nach Satz 1 ist mit sechs Stellen hinter dem Komma zu berechnen. Die zuständige Behörde teilt dem Abgabepflichtigen bis zum 30. Juni eines Jahres den Bemessungsmaßstab für den vorausgegangenen Erhebungszeitraum ohne Begründung mit. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Für die Errechnung der Förderabgabe in der Förderabgabevoranmeldung und die Errechnung des Abschlags ist Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warenummer 2711 21 00 veröffentlichten monatlichen Grenzübergangspreise für Erdgasimporte im Voranmeldezeitraum, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Die zuständige Behörde teilt dem Abgabepflichtigen bis zum 15. Tag des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats den Bemessungsmaßstab für die Förderabgabevoranmeldung ohne Begründung mit.
(3) Sind die Grenzübergangspreise im Voranmeldezeitraum nicht bis zum zehnten Tag des auf den Voranmeldezeitraum folgenden Monats vollständig veröffentlicht, so ist abweichend von Absatz 2 Satz 1 Bemessungsmaßstab das gewogene Mittel der vom Statistischen Bundesamt unter der Warennummer 2711 21 00 veröffentlichten Grenzübergangspreise für Erdgasimporte der letzten drei Monate, für die zu diesem Zeitpunkt die Grenzübergangspreise veröffentlicht sind, umgerechnet in Euro je Kilowattstunde. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 sind entsprechend anzuwenden. Nach der vollständigen Veröffentlichung der Grenzübergangspreise für den Voranmeldezeitraum teilt die zuständige Behörde dem Abgabepflichtigen den sich daraus ergebenden Bemessungsmaßstab ohne Begründung mit. Weicht der Bemessungsmaßstab von dem Bemessungsmaßstab nach Satz 1 ab, so hat der Abgabepflichtige für den betroffenen Voranmeldezeitraum zum Abgabezeitpunkt der nächsten Förderabgabevoranmeldung eine Förderabgabevoranmeldung auf der Grundlage des Bemessungsmaßstabes nach Satz 3 abzugeben. Übersteigt der aufgrund der Förderabgabevoranmeldung nach Satz 4 zu zahlende Abschlag den nach Satz 1 gezahlten Abschlag, so ist der Differenzbetrag innerhalb von zwei Wochen nach Absendung der Förderabgabevoranmeldung zu zahlen. Übersteigt der nach Satz 1 gezahlte Abschlag den nach Satz 4 zu zahlenden Abschlag, so wird der Differenzbetrag erstattet.

§ 14 Abgabe auf Naturgas

(1) Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 37 vom Hundert des Bemessungsmaßstabs multipliziert mit der abgabepflichtigen Menge. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 wird auf Naturgas keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.

§ 15 Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Naturgas

(1) Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um den Anteil der im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten, der dem Vomhundertsatz nach § 14 entspricht, soweit diese Kosten nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 14 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Naturgases. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Naturgases anfallenden
1.
Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich Kompression,
2.
Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung qualitätsgerechter Gase und der aus gewinnungstechnischen Gründen mitgewonnenen Bodenschätze,
3.
Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
4.
zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 vom Hundert der sich aus den Nummern 1 bis 3 ergebenden Kosten.

§ 16 Befreiung für Schwefel

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 wird auf Schwefel keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.

§ 17 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole

Der Marktwert für Sole wird auf der Grundlage des Steinsalzgehalts festgestellt. Als Marktwert gilt das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.

§ 18 Abgabe auf Sole

Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 1 vom Hundert des Marktwertes. Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.

§ 19 Befreiung für Sole

Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 wird auf Sole eine Förderabgabe nicht erhoben, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.

§ 20 Marktwert bei der Förderabgabe auf Sand und Kies

Der Marktwert für Sand und Kies beträgt 50 vom Hundert des Quotienten aus dem Produktionswert und der Produktionsmenge der Produktion im Erhebungszeitraum in Euro je Tonne.

§ 21 Befreiung für Erdwärme

Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 wird auf Erdwärme keine Förderabgabe erhoben. Für jedes weitere Jahr gilt Satz 1 bis zu einer neuen Regelung entsprechend.

Dritter Teil Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 22 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 3 Nummer 1 BBergG handelt, wer als Abgabepflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 eine Förderabgabevoranmeldung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,
2.
entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Förderabgabeerklärung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgibt,
3.
entgegen § 3 Absatz 3 die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit einer Förderabgabeerklärung nicht unverzüglich anzeigt oder eine unrichtige oder unvollständige Förderabgabeerklärung nicht abstimmungsgemäß berichtigt,
4.
eine allgemeine Anforderung an Buchführung und Aufzeichnungen nach § 145 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2, nicht erfüllt,
5.
einer Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen nach § 146 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2, zuwiderhandelt oder
6.
einer Ordnungsvorschrift für die Aufbewahrung von Unterlagen nach § 147 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 7 Nummer 6, auch in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 2, zuwiderhandelt.

§ 23 Schlussvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung über Feldes- und Förderabgabe vom 24. Dezember 1985 (HmbGVBl. S. 389) in der geltenden Fassung außer Kraft.
(2) Für Erhebungszeiträume bis zum 31. Dezember 2013 gelten die jeweiligen bisherigen Vorschriften fort.
Gegeben in der Versammlung des Senats,
Hamburg, den 22. April 2014.
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