AnnahmestVO
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Verordnung über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Annahmestellenverordnung - AnnahmestVO) Vom 27. Mai 2014

Verordnung über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Annahmestellenverordnung - AnnahmestVO) Vom 27. Mai 2014
Zum 14.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg (Annahmestellenverordnung - AnnahmestVO) vom 27. Mai 201404.06.2014
Eingangsformel04.06.2014
§ 104.06.2014
§ 204.06.2014
§ 304.06.2014
§ 404.06.2014
Auf Grund von § 16 Nummern 1 und 2 des Hamburgischen Glücksspieländerungsstaatsvertrags - Ausführungsgesetzes (HmbGlüÄndStVAG) vom 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235) in Verbindung mit § 10 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (HmbGVBl. 2012 S. 240) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Gesamtzahl der Annahmestellen für die Vermittlung von Glücksspielen in der Freien und Hansestadt Hamburg gemäß § 5 Absatz 4 HmbGlüÄndStVAG wird auf 480 begrenzt.
(2) Bei der räumlichen Neuverteilung der Annahmestellen im Rahmen der Fluktuation sind die in § 1 GlüStV genannten Ziele zu beachten. In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten gemäß §§ 2 bis 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), in der jeweils geltenden Fassung sowie in Kleinsiedlungsgebieten S und Wohngebieten W nach der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n), zuletzt geändert am 10. Dezember 1969 (HmbGVBl. S. 249), ist keine weitere Annahmestelle an Standorten zulässig, von denen die nächste Annahmestelle fußläufig nicht mehr als 500 m entfernt ist. In anderen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung oder Nutzungsgebieten nach der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg ist eine Annahmestelle unzulässig, wenn sich in einer Entfernung von weniger als 200 m die nächste Annahmestelle befindet. Ist die Art der baulichen Nutzung in einem Gebiet nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt, entspricht das Gebiet jedoch hinsichtlich der Art der Nutzung einem der Baugebiete nach der Baunutzungsverordnung, so gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. Von der Anwendung der Sätze 2 und 3 kann in begründeten Einzelfällen abgesehen werden, insbesondere wenn in einer vorhandenen Annahmestelle das durchschnittliche Spielauftragsvolumen aller Annahmestellen in der Freien und Hansestadt Hamburg im jeweils vorausgegangenen Jahr um mehr als 20 vom Hundert überschritten wurde.
(3) Der Abstand zur nächsten Annahmestelle soll in den in § 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung über Werbung mit Wechsellicht vom 28. April 1981 (HmbGVBl. S. 91) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gebieten 100 m nicht unterschreiten.

§ 2

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Annahmestelle im Sinne dieser Verordnung, ist Vermittlerin bzw. Vermittler im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages und des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag.
(2) Der von der LOTTO Hamburg GmbH eingereichte Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für das Betreiben einer Annahmestelle an einem neuen Standort oder aus Anlass des Wechsels der Betreiberin bzw. des Betreibers oder aus Anlass des Wechsels der verantwortlichen Person für die Leitung der Annahmestelle vor Ort (Annahmestellenleiterin bzw. Annahmestellenleiter) muss folgende Angaben enthalten:
1.
Name, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnanschrift der Betreiberin bzw. des Betreibers der Annahmestelle,
2.
Anschrift und Telefonnummer der Annahmestelle,
3.
die Glücksspiele, die in der Annahmestelle vermittelt werden sollen
und
4.
den Standort der nächstgelegenen Annahmestelle.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
Nachweis des Antrages auf ein aktuelles Führungszeugnis der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle, beantragt zu Händen der Aufsichtsbehörde,
2.
Schulungsnachweise über die erfolgte Unterweisung der einschlägigen Paragraphen des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. 2002 I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200, 3202), in der jeweils geltenden Fassung sowie erfolgte Unterweisung zur Spielsuchtprävention im Sinne des Spielerschutzes durch die LOTTO Hamburg GmbH
und
3.
ein Nachweis der Betreiberin und des Betreibers einer Annahmestelle über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis soweit sie oder er nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem der nachfolgend genannten Staaten angehört:
3.1
Island,
3.2
Liechtenstein,
3.3
Norwegen,
3.4
Schweiz.
Erst wenn das nach Satz 1 Nummer 1 beantragte Führungszeugnis der Aufsichtsbehörde zugegangen ist, kann die gewerberechtliche Zuverlässigkeitsprüfung erfolgen und eine Erlaubnis erteilt werden.
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber hat, auch nach Erteilung der Erlaubnis, Änderungen des Namens und der Privatanschrift unverzüglich der LOTTO Hamburg GmbH mitzuteilen, die diese Informationen wiederum unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen hat.
(5) Soll die Betreiberin bzw. der Betreiber der Annahmestelle eine juristische Person oder eine Personengesellschaft sein, so finden die Absätze 2 und 3 sinngemäße Anwendung auf die juristische Person selbst und ihre vertretungsberechtigten Organe, sowie auf die geschäftsführenden Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihre geschäftsführungsbefugten Kommanditistinnen bzw. Kommanditisten. Neben den in Absatz 3 genannten Unterlagen ist ein aktueller Handelsregisterauszug beziehungsweise der veröffentlichungspflichtige Teil des Gesellschaftsvertrags beizufügen. Die Betreiberin bzw. der Betreiber hat, auch nach Erteilung der Erlaubnis, Änderungen in Bezug auf Firma, Sitz, vertretungsberechtigte Organe sowie Änderungen der geschäftsführenden Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter der Personengesellschaft und gegebenenfalls ihrer geschäftsführenden Kommanditistinnen bzw. Kommanditisten unverzüglich der LOTTO Hamburg GmbH mitzuteilen, die diese Informationen unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen hat. Bei Wechsel eines vertretungsberechtigten Organs, einer geschäftsführenden Gesellschafterin oder eines geschäftsführenden Gesellschafters sowie bei Wechsel einer geschäftsführenden Kommanditistin oder eines geschäftsführenden Kommanditisten hat die Betreiberin oder der Betreiber unverzüglich den Nachweis zu erbringen, dass ein Antrag auf Erteilung eines aktuelles Führungszeugnisses für die jeweils Eintretende bzw. den jeweils Eintretenden zu Händen an die zuständige Aufsichtsbehörde gestellt wurde.
(6) Beabsichtigt die Betreiberin bzw. der Betreiber eine Annahmestellenleiterin bzw. einen Annahmestellenleiter einzusetzen, so finden die Absätze 2 bis 4 sinngemäß auch auf die Annahmestellenleiterin bzw. den Annahmestellenleiter Anwendung. Im Falle des Absatzes 5 muss eine Annahmestellenleiterin bzw. ein Annahmestellenleiter benannt werden.
(7) Als weitere Unterlagen sind regelmäßig ein Gewerbezentralregisterauszug, eine Auskunft über die persönlichen Vermögensverhältnisse sowie eine Verpflichtungserklärung über die Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages einzureichen. Sofern Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit erkennen lassen, können im Einzelfall Strafakten, Strafurteile, Ordnungswidrigkeitsverfahren beigezogen werden sowie Auskünfte beim Insolvenzgericht, dem zuständigen Amtsgericht (Zwangsvollstreckungsabteilung) und der Vollstreckungsabteilung des zuständigen Finanzamtes eingeholt werden.
(8) Im Übrigen gilt das Hamburgische Datenschutzgesetz.

§ 3

Die Erlaubnis für das Betreiben einer Annahmestelle wird unwirksam, wenn das Vertragsverhältnis gemäß § 5 Absatz 1 HmbGlüÄndStVAG beendet ist. Die LOTTO Hamburg GmbH ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich die Beendigung des Vertragsverhältnisses nach Satz 1 schriftlich mitzuteilen.

§ 4

Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem der Glücksspielstaatsvertrag außer Kraft tritt.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 27. Mai 2014.
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